Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Konkretisierung und Erläuterung nach LAGA M 31

Für Geräte, die im gewerblichen Bereich eingesetzt und nach dem 13. August 2005 in Betrieb genommen bzw. in Verkehr gebracht wurden, sind die Hersteller verantwortlich (§19 ElektroG) (Foto: DmyTo, Fotolia)
Für Geräte, die im gewerblichen Bereich eingesetzt und nach dem 13. August 2005 in Betrieb genommen bzw. in Verkehr gebracht wurden, sind die Hersteller verantwortlich (§19 ElektroG) (Foto: DmyTo, Fotolia)

Achtung: Dieser Artikel entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage. Die novellierte Version des ElektoG finden Sie hier.

Weiterführende Informationen zu den LAGA-Mitteilungen 31A und 31B finden Sie hier.

Alte Elektrogeräte und veraltete Elektronik gilt es umweltschonend, nachhaltig und effizient zu entsorgen bzw. zu recyceln. Dies regelt in der Bundesrepublik das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten – kurz Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Das Gesetz setzt die europäische Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte – die sogenannte WEEE-Richtlinie –, in nationales Recht um. Es trat im Oktober 2015 in Kraft.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Für die Entsorgung von gewerblich eingesetzten Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem 13. August 2005 in Betrieb genommen wurden, ist der jeweilige Hersteller zuständig.
  • Historische Altgeräte müssen durch den/die Besitzer/in entsorgt werden.
  • Für medizinische Geräte, In-vitro-Diagnostika und aktive implantierbare medizinische Geräte gilt das ElektroG nicht.
  • Die Mitteilungen 31A und 31B der LAGA konkretisieren die Anforderungen des Gesetzes.

Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG) enthalten zahlreiche Wertstoffe, aber auch Materialien, die sowohl die Umwelt belasten als auch die Gesundheit beeinträchtigen können. Durch die fachgerechte Entsorgung bzw. Verwertung und dem Recycling sinken Risiken und der wirtschaftliche Stoffkreislauf wird gestärkt.

  • Abfälle vermeiden
  • EAG umweltgerecht entsorgen
  • Ressourcen schonen, effizient nutzen und wiederverwenden

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten nimmt das neue Gesetz deutlich stärker in die Verantwortung (Produktverantwortung). Sie sind für den gesamten Lebensweg der Geräte verantwortlich. Darüber hinaus sind für alle relevanten Akteure – neben dem Hersteller (u.a. Importeure, Vertreiber, Kommunen, Besitzer, Entsorger) – konkrete Pflichten im Gesetz festgelegt.

Fachgerechte Entsorgung im gewerblichen Bereich

Für Geräte, die nur im gewerblichen Bereich eingesetzt und nach dem 13. August 2005 in Betrieb genommen bzw. in Verkehr gebracht wurden, sind ebenfalls die Hersteller verantwortlich (§19). Sie sind für die fachgerechte Entsorgung zuständig und müssen ein eigenes Rücknahmesystem anbieten. „Historische Altgeräte“ aus der Zeit vor dem 13. August 2005 bzw. vor dem 24. Oktober 2015 (Leuchten aus privaten Haushalten, Photovoltaikmodule) sind vom jeweiligen Besitzer zu entsorgen und müssen im Falle einer nur gewerblichen Nutzung bei zertifizierten Erstbehandlungsanlagen abgegeben werden.

Offener Anwendungsbereich

Seit dem 15. August 2018 gilt ein offener, alle Elektro- und Elektronikgeräte umfassender Anwendungsbereich mit sechs Kategorien:

  • Wärmeüberträger,
  • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
  • Lampen,
  • Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte),
  • Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), und
  • kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.

Am 1. Mai 2019 wurde der Anwendungsbereich erneut erweitert – um die so genannten „passiven Geräte“ wie Adapter Steckdosenleistungen und Sicherungen.

Medizinische Geräte, die von diesem Gesetz ausgenommen sind

Medizinische Geräte und In-vitro-Diagnostika, die vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden können, sowie aktive implantierbare medizinische Geräte fallen nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Hierdurch sollen Gesundheitsrisiken bei der Entsorgung und Verwertung vermieden werden.

LAGA-Mitteilungen 31A und 31B

Zur Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes formulierte die Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft (LAGA) die Mitteilungen 31A und 31B.

  • Mitteilung 31A: „Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“
  • Mitteilung 31B: „Technische Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten“

Die Mitteilungen konkretisieren und erläutern die gesetzlichen Regelungen für einen bundesweit einheitlichen Vollzug. Adressaten sind unter anderem:

  • Vollzugsbehörden
  • Hersteller, deren Bevollmächtigte
  • Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten
  • Betreiber von Sammel- und Rücknahmestellen für EAG
  • Betreiber für die Lagerung und Behandlung von EAG
  • Abfallerzeuger, -besitzer, -beförderer, -makler, -verwerter
  • Gutachter und Sachverständige

Die LAGA-Mitteilung 31A schreibt unter „Entsorgung von EAG anderer Nutzer als privater Haushalte“ die Regelungen des ElektroG fort. Jeder Hersteller von Geräten „für andere Nutzer als private Haushalte“ ist zur kostenlosen Rücknahme gemäß §19 Absatz 1 ElektroG verpflichtet, wenn diese Geräte zu Abfall werden. Die Rücknahmepflicht bezieht sich auf die vom Hersteller in Verkehr gebrachten Geräte. Wie oben beschrieben, sind historische EAG und Photovoltaikmodule davon ausgeschlossen – insofern keine zusätzlichen Vereinbarungen zwischen Hersteller und entsorgungspflichtigem Besitzer im Sinne des Gesetzes getroffen wurden. Der Hersteller muss für die Rückgabe zumutbare Möglichkeiten schaffen und die EAG auf eigene Kosten im Sinne des §19 Absatz 2 ElektroG entsorgen.

Quellen

Für Geräte, die im gewerblichen Bereich eingesetzt und nach dem 13. August 2005 in Betrieb genommen bzw. in Verkehr gebracht wurden, sind die Hersteller verantwortlich (§19 ElektroG) (Foto: DmyTo, Fotolia)
Für Geräte, die im gewerblichen Bereich eingesetzt und nach dem 13. August 2005 in Betrieb genommen bzw. in Verkehr gebracht wurden, sind die Hersteller verantwortlich (§19 ElektroG) (Foto: DmyTo, Fotolia)