Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Zentrales Regelwerk für den Abfallbeauftragten

Für den Umgang und die Entsorgung von Abfällen aus Kliniken, Praxen und anderen Einrichtungen ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) maßgeblich. (Foto: redaktion93, Fotolia)
Für den Umgang und die Entsorgung von Abfällen aus Kliniken, Praxen und anderen Einrichtungen ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) maßgeblich. (Foto: redaktion93, Fotolia)

Achtung: Das KrWG wurde novelliert. Die wesentlichen Änderungen finden Sie hier.

Das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen – das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) – ist für den Umgang und die Entsorgung von Abfällen aus Kliniken, Praxen und anderen medizinischen Einrichtungen in Deutschland maßgeblich. In seiner aktuellen Form seit 1. Juni 2012 in Kraft, fördert das Gesetz eine stärkere Abfallvermeidung und das Recycling im Sinne des Umweltschutzes sowie der Schonung natürlicher Ressourcen. Im Mittelpunkt des KrWG steht die fünfstufige Abfallhierarchie, nach der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen als auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu handeln haben.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das KrWG regelt den gesamten Abfallkreislauf in Deutschland. Es forciert die Abfallvermeidung und das Recycling.
  • Dreh- und Angelpunkt des Gesetzes ist die fünfstufige Abfallhierarchie.
  • Das Gesetz ist vor den Landesabfallgesetzen und den kommunalen Abfallregelungen anzuwenden.
  • Zahlreiche Verordnungen erweitern und konkretisieren das Regelwerk.
  • Aktuell wird das Kreislaufwirtschaftsgesetz im Kontext der geänderten Abfallrahmenrichtlinie novelliert.

Grundsätzliches zum Abfallrecht

Europäische Rechtsakte bilden das Fundament des Abfallrechts. Verabschiedete Richtlinien sind dabei in nationales Recht zu übertragen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz setzt die EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, in der durch die Richtlinie 2018/851/EU geänderten Fassung) in deutsches Recht um und regelt von der Verpackung und Lagerung über den Transport bis hin zur Behandlung und Verwertung den gesamten Abfallkreislauf. Nachgeordnet und ergänzend gelten die Landesabfallgesetze sowie kommunale Abfallsatzungen.

Neben den Regelungen des Abfallrechts sichern das Infektionsschutz-, Arbeitsschutz-, Chemikalien- und Gefahrengutrecht die ordnungsgemäße und umweltfreundliche Entsorgung ab.

Fünfstufige Abfallhierarchie (§6 KrWG)

Medizinische Einrichtungen sind per Gesetz in aller erster Hinsicht dazu verpflichtet, Abfälle zu vermeiden. Demgemäß bildet die Abfallvermeidung die erste zentrale Handlungsanweisung innerhalb der fünfstufigen Abfallhierarchie: Nach §6 KrWG müssen die Maßnahmen der Abfallerzeuger und -verantwortlichen in dieser Reihenfolge erfolgen. Vorrang hat die jeweils beste Maßnahme zum Schutz von Mensch und Umwelt:

  1. Vermeidung, u.a. durch Verminderung von Menge und Schädlichkeit
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar
  4. Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  5. Beseitigung

Neben der Abfallvermeidung ist das KrWG konsequent auf das Recycling ausgerichtet. Es wird u.a. durch umfassende Getrennthaltungspflichten gefördert. Neben den allgemeinen Getrennthaltungspflichten (§9 Abs. 1 und §15 Abs. 3 KrWG) unterliegen gefährliche Abfälle wie Atemkalk einem grundsätzlichen Vermischungsverbot (§9 Abs. 2 KrWG).

Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)

Die Paragraphen 56 und 57 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bescheinigen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben einen wesentlichen Anteil an der Förderung der Kreislaufwirtschaft. Sie wirken an “der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit”, heißt es in §56 KrWG. Der Definition der Begrifflichkeit “Entsorgungsfachbetrieb” folgen Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine Zertifizierung, zum Führen des Überwachungszertifikates, zur Überprüfung durch Sachverständige sowie zum Entzug des Gütesiegels. Nähere Informationen zur Zertifizierung von Entsorgungsunternehmen finden Sie hier.

Untergesetzliches Regelwerk zum KrWG

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wird seit 1996 durch zahlreiche Rechtsverordnungen um Einzelheiten rund um die Abfallverwertung und -überwachung erweitert. Dazu gehören:

  • Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  • Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
  • Altholzverordnung (AltholzV)
  • Altölverordnung (AltölV)
  • Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
  • Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
  • Bioabfallverordnung (BioAbfV)
  • Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
  • Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
  • Deponieverordnung (DepV)
  • EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV)
  • Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
  • Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
  • Gewinnungsabfallverordnung (GewinnungsAbfV)
  • Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
  • Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
  • Nachweisverordnung (NachwV)
  • PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV)
  • Verpackungsverordnung (VerpackV)
  • Versatzverordnung (VersatzV)

Für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind insbesondere die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) und die Nachweisverordnung (NachwV) von Bedeutung.

Quellen

Für den Umgang und die Entsorgung von Abfällen aus Kliniken, Praxen und anderen Einrichtungen ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) maßgeblich. (Foto: redaktion93, Fotolia)
Für den Umgang und die Entsorgung von Abfällen aus Kliniken, Praxen und anderen Einrichtungen ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) maßgeblich. (Foto: redaktion93, Fotolia)