Neuerungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz Relevante Änderungen auch für Einrichtungen des Gesundheitswesens

Mit der Änderung der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie wird das Kreislaufwirtschaftsgesetz als Grundlage des deutschen Abfallrechts ergänzt. Die Novellierung des bestehenden Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) hat bereits im Vorfeld hohe Wellen geschlagen. Kritik kam beispielsweise vom Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. (BDE), der den Entwurf als „wenig ambitioniert“ bezeichnet. Nach Einschätzung der Deutschen Umwelthilfe wird das Potential von Siedlungsabfällen nicht ausreichend genutzt und die Recyclingquote ist mit 65 Prozent zu niedrig angesetzt. Im Wesentlichen sollen mit der Erweiterung des KrWG die Abfallvermeidung und das Recycling fokussiert werden – durch eine Getrenntsammlungspflicht und die Erreichung von Recyclingquoten.

Von den Neuregelungen werden auch Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Reha-Kliniken betroffen sein. Zukünftig wird es für die Häuser wichtiger, ökologisches und nachhaltiges Denken voranzutreiben. Die Vorgaben im Kreislaufwirtschaftsgesetz gehen in eine klare Richtung: die der Abfallvermeidung, der Wiederverwendung und des Recyclings. In der Abfallwirtschaft äußert sich das in den stetig steigenden Entsorgungskosten für gemischte Abfälle. Daher ist es wichtig und langfristig profitabel, die interne Entsorgungslogistik dementsprechend zu optimieren und nach gesetzlichen Vorgaben, Abfälle getrennt zu sammeln und zu entsorgen.

Um zukünftige Entsorgungsfragen umfassend beantworten zu können, bietet die EONOVA zwei Seminare zu den Neuerungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz an, bei denen Abfallbeauftragte das nötige Wissen erlangen. Interessenten können sich hier anmelden.

Quellen