Brennstoffemissionshandelsgesetz CO2-Bepreisung ab 2023 auch für Verbrennung von Kohle und Abfall

Eine vom Bundeskabinett beschlossene Novelle des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) sieht vor, dass die CO2-Bepreisung ab 2023 auch für Kohle- und Abfallbrennstoffe gelten soll. Diese stellt laut Bundesregierung ein wichtiges Instrument zum Erreichen der deutschen Klimaschutzziele dar und soll zudem gewährleisten, dass die Emissionsbudgets nicht überschritten werden. In diesem Herbst entscheiden Bundestag und Bundesrat über die Gesetzesänderung.

Das Bundeswirtschaftsministerium unter Robert Habeck (Die Grünen) geht davon aus, dass die Novelle die kommunalen Abfallgebühren moderat erhöhen wird. Das geht aus einer Antwort auf eine schriftliche Frage des Bundestagsabgeordneten Marc Biadacz (CDU) hervor. Grundlage für die Annahme ist die Studie „Auswirkungen des nationalen Brennstoffemissionshandels auf die Abfallwirtschaft“, die eine relative Gebührenerhöhung bis zu zehn Prozent durch die CO2-Bepreisung für 2023 bis 2026 bei mittlerem Abfallaufkommen prognostiziert. Allein für das kommende Jahr erwartet das Wirtschaftsministerium durch die BEHG-Novelle Einnahmen des Bundeshaushalts in Höhe von 900 Mio. Euro.

Das BEGH bildet die gesetzliche Grundlage für das nationale Emissionshandelssystem und legt die Bepreisung der Emissionen aus fossilen Brennstoffen fest und wurde am 1. Januar 2021 für die Sektoren Wärme und Verkehr eingeführt. Seitdem sind Unternehmen, die mit Erdgas, Heizöl, Diesel und Benzin handeln, dazu verpflichtet, CO2-Zertifikate für ihre Produkte zu erwerben. Mit der geplanten Novelle ab 2023 bezieht die Bundesregierung auch Kohle und Abfall mit ein und schafft damit den vollständigen Rechtsrahmen zur Bepreisung sämtlicher fossilen Brennstoffe, die vom nationalen Emissionshandel erfasst werden.

Weil Krankenhäuser keine Brennstoffe herstellen, betrifft sie das BEGH nicht direkt. Trotzdem müssen Kliniken auch mit Mehrkosten für die Entsorgung und beim Brennstoffbezug rechnen, da Recyclingunternehmen oder Energielieferanten die Dienstleistungsketten nur unter erhöhten laufenden Betriebsausgaben garantieren können.

Quellen