Abfallrecht Diese rechtlichen Änderungen betreffen Krankenhäuser 2026

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2026 hält einige Veränderungen im Abfallrecht bereit. (Foto: peterschreiber.media)

Das neue Jahr steht vor der Tür und mit ihm wieder zahlreiche fixe und voraussichtliche Neuerungen im Abfallrecht. Während bestehendes EU-Recht 2026 zum Teil erst in nationales Recht überführt wird oder in Deutschland in Kraft tritt, hält die Europäische Union auch schon wieder neue Regularien bereit – allen voran der geplante Circular Economy Act (CEA). Doch nicht jede Gesetzesänderung geht allein auf Brüssel zurück. Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung etwa fußt (hauptsächlich) auf der praktischen Unzulänglichkeit der aktuellen Fassung. All das und mehr nimmt Abfallmanager Medizin in den Blick und zeigt, welche Änderungen sich direkt oder indirekt auf die Entsorgung im Krankenhaus auswirken.

Die Europäische Kommission arbeitet derzeit an einem Entwurf für ein europäisches Kreislaufwirtschaftsgesetz, das noch 2026 veröffentlicht werden soll und das das europäische Abfallrecht in Zukunft wohl maßgeblich prägen wird: Der Circular Economy Act (CEA) zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit, Ressourcensicherheit und Umweltverträglichkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken und gleichzeitig mittels Kreislaufwirtschaft zur Dekarbonisierung und Verringerung des Rohstoffverbrauchs beizutragen. Insgesamt sollen nationale Insellösungen überwunden und ein echter Binnenmarkt für Sekundärrohstoffe geschaffen werden.

Der CEA bildet ein Schlüsselelement des im Februar 2025 vorgelegten Clean Industrial Deal, der eine klimafreundliche und wettbewerbsfähige Transformation der Industrie vorsieht. Demnach sollen unter anderem die EU-weit genutzten Ressourcen bis 2030 deutlich kreislauffähiger gemacht werden. Aufgabe des CEA ist es, den Zugang zu hochwertigen Recyclingrohstoffen zu erleichtern, deren Angebot zu steigern und die Nachfrage danach zu fördern. Ferner sollen zirkuläre Prinzipien wie Langlebigkeit und Reparierbarkeit bereits im Produktdesign und der Produktion verankert sowie Recyclingquoten, Rücknahmepflichten oder Mindeststandards vereinheitlicht werden.

EU-Verpackungsverordnung und Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz

Während der CEA noch vage Zukunftsmusik darstellt, ist die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bereits seit dem 11. Februar 2025 in Kraft. Am 16. August 2026 erlangt sie ihre volle Geltung in allen Mitgliedsstaaten. Ab diesem Datum gelten zunächst EU-weit harmonisierte Rollen (unter anderem Hersteller, Importeure und Vertreiber von Verpackungen) sowie neue Pflichten. Zu letzteren gehören etwa die Verwendung eines einheitlichen Kennzeichnungssystems mit klaren Symbolen, die Materialzusammensetzung, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit anzeigen, erweiterte Informations-, Hinweis- und Meldepflichten sowie eine Konformitätsbewertung der Verpackungen. Zudem wird der Begriff „Mehrwegverpackung“ durch die weiterreichende „Wiederverwendbarkeit“ ersetzt. Wichtig sind außerdem Stoffbeschränkungen, wonach strenge Grenzwerte für gefährliche Stoffe wie sechswertigen Chrom, Quecksilber, Cadmium oder Blei in Verpackungen gelten. Lebensmittelverpackungen unterliegen darüber hinaus Grenzwerten für PFAS.

Bevor die Verpackungsverordnung greift, soll zu ihrer Umsetzung in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) auf den Weg gebracht werden, das gleichsam das aktuelle Verpackungsgesetz (VerpackG) ersetzen wird. Ein Referentenentwurf liegt seit dem 17. November 2025 vor. Laut dem Bundesumweltministerium ist der Kabinettsbeschluss für das erste Quartal 2026 geplant. Die Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat wird voraussichtlich im zweiten Quartal erfolgen. In Krankenhäusern könnten etwa Apotheken, Kioske und Cafeterien von den Änderungen betroffen sein, sofern sie bestimmte Produkte (wie selbst hergestellte Arzneimittel, Speisen und Getränke) vor Ort verpacken. Für sie gelten dann bestimmte Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Einhaltung der Konformitätsanforderungen bei den verwendeten Verpackungen.

Batterieverordnung und Batterierecht-Durchführungsgesetz

Am 7. Oktober wurde das lang erwartete Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) verabschiedet, mit dem die Regelungen der seit dem 18. Februar 2024 geltenden EU-Batterieverordnung (EU-BattV) in nationales Recht überführt werden. Ab Januar 2026 treten weitreichende Änderungen in Kraft. So müssen etwa sämtliche Batterien bereits vor ihrer Registrierung bei der Stiftung ear an eine zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) angeschlossen oder einer Eigenrücknahmelösung zugeordnet sein. Gleichsam erfordert die Registrierung zusätzliche Angaben wie etwa zur chemischen Zusammensetzung der Batterie sowie die korrekte Einordnung innerhalb der neuen Kategorisierung mit nunmehr fünf Batteriekategorien (statt bisher drei). Bestehende Registrierungen müssen bis 16. Januar entsprechend aktualisiert werden. Zudem sind bis 2026 flächendeckende Rücknahmesysteme einzurichten, die die kostenlose Rückgabe aller Altbatterien ermöglichen. Für öffentlich-rechtliche Entsorger besteht dabei die neue Pflicht zur Rücknahme von LV-Batterien (E-Bike- und E-Scooter-Akkus). Krankenhäuser könnten hier von einer verbesserten Rücknahmeinfrastruktur und einer einfacheren, kostenlosen Rückgabe von Batterien aller Art profitieren.

Ökodesign-Verordnung und Digitaler Produktpass (DPP)

Die EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR – Ecodesign for Sustainable Products Regulation) soll die Umweltverträglichkeit und ökologische Nachhaltigkeit von Produkten verbessern. Hierfür sieht sie unter anderem einen digitalen Produktpass (DPP) vor, der Auskunft über Materialien, Herkunft, Lebensdauer, Reparatur- und Recyclingmöglichkeiten sowie Umweltauswirkungen eines Produktes gibt. Verbrauchern wie Krankenhäusern bietet der Produktpass eine völlig neue Transparenz bezüglich Reparierbarkeit und Entsorgungsmöglichkeiten und erleichtert somit einen nachhaltigen Umgang mit Verbrauchsgütern. Bis Anfang 2026 sollen harmonisierte Standards für den DPP vorliegen. Für Juli ist zudem der Start für ein zentrales DPP-Register geplant.

Neue Gewerbeabfallverordnung

Am 1. Juli 2026 tritt in Deutschland die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft. Die Novelle soll den Vollzug erleichtern sowie die Getrenntsammlung verbessern, die zuletzt hinter den Sammelzielen zurückgeblieben ist. Hierzu werden etwa strengere Vorgaben für die Getrenntsammlung eingeführt. Als technisch nicht möglich oder unzumutbar gilt die getrennte Sammlung nur, wenn die Menge einer Fraktion unter 5 Kilogramm pro Woche liegt. Sammelbehälter müssen künftig ihrem Inhalt entsprechend gekennzeichnet werden, was sowohl für einzeln gesammelte als auch gemischte Fraktionen gilt. Zudem gelten neue Dokumentationspflichten, wonach die Dokumentation unter anderem Fotos, Wiegescheine, Entsorgungsverträge und Nachweise zur Vorbehandlung umfassen muss. Abfallerzeuger werden darüber hinaus erfasst und stichprobenartig kontrolliert. Krankenhäuser müssen ab Juli also nicht nur auf eine saubere Abfalltrennung achten, sondern auch einen prüffesten Dokumentationsprozess aufbauen und die einzelnen Bereiche konsequent mit beschrifteten Sammelbehältern für die anfallenden Gewerbeabfälle ausstatten.

Geändertes EAV und neue Abfallverzeichnisverordnung

Im März 2025 wurde mit dem delegierten Beschluss (EU) 2025/934 der Europäischen Kommission aufgrund neuer Bestimmungen durch die EU-Batterieverordnung eine Änderung des einheitlichen europäischen Abfallverzeichnisses (EAV) beschlossen. Die anstehenden Veränderungen sollen am 9. November 2026 wirksam werden und machen auf Bundesebene eine Anpassung der Abfallverzeichnisverordnung erforderlich. Insgesamt entstehen rund 50 neue Abfallschlüssel, die allesamt Abfälle aus dem Bereich Batterien bestimmen. Krankenhäuser sollten sich frühzeitig auf diese Neuerungen einstellen und bereits im Vorfeld eine Bestandsaufnahme der anfallenden Altbatterien vornehmen sowie Mitarbeitende schulen, um ihr Abfallmanagement reibungslos an die veränderten Abfallströme anpassen zu können.

Änderung der Abfallverbringungsverordnung

Die 2024 novellierte Abfallverbringungsverordnung – Verordnung (EU) 2024/1157 – erlangt zum 20. Mai 2026 in den EU-Mitgliedsstaaten Gültigkeit. Die wichtigste Neuerung ist ein verpflichtender elektronischer Datenaustausch über das zentrale Digital Waste Shipment System (DIWASS). Dieser betrifft alle Abfallarten, sowohl notifizierungspflichtige als auch nicht gefährliche Abfälle. Darüber hinaus werden die Exportregeln verschärft. So gilt ab 21. November 2026 etwa ein Ausfuhrverbot für Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten. Innerhalb der EU soll unter anderem die Verbringung von Abfällen, die für die Beseitigung bestimmt sind, stark eingeschränkt werden und künftig nur noch nach vorheriger schriftlicher Notifizierung und Zustimmung erlaubt sein. Die insgesamt strengeren Nachverfolgungspflichten, schärferen Melde- und Dokumentationspflichten sowie eine bessere Kontrolle und Überwachung zielen darauf ab, illegale Abfallverbringung einzudämmen und sicherzustellen, dass Abfälle sicher und umweltgerecht entsorgt werden. Für Abfallerzeuger wie Krankenhäuser dürften diese Änderungen nur dann eine Rolle spielen, wenn ihr Entsorgungspartner Teile ihrer Abfälle ins Ausland verbringt. Dies könnte sich eventuell auf die Entsorgungskosten auswirken.

Fazit

Das Jahr 2026 hält abfallrechtlich einige Neuerungen parat, von denen sich einige direkt oder indirekt auf den Krankenhausbetrieb auswirken. Am stärksten dürfte sich wohl die Novelle der Gewerbeabfallverordnung bemerkbar machen, aber auch die Änderungen im AVV führen zu einem gewissen Mehraufwand im Abfallmanagement bei den anfallenden Altbatterien. Letzterer könnte womöglich durch eine verbesserte Rücknahmeinfrastruktur für Batterien aufgewogen werden. Die Veränderungen durch die EU-Verpackungsverordnung beziehungsweise das VerpackDG oder die Abfallverbringungsverordnung sollten sich hingegen in Kliniken höchstens marginal bemerkbar machen.

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