Angesichts der rasanten Entwicklungen im Bereich mobiler elektronischer Geräte – insbesondere in der Elektromobilität – gestaltet sich auch das Batterierecht höchst dynamisch. Im Vordergrund steht dabei der Schutz wertvoller Rohstoffe, die in den kleinen wie großen Energiespeichern enthalten sind. Damit Altbatterien künftig so umfassend wie möglich einer stofflichen Verwertung zugeführt werden können, hat die EU 2023 eine neue Batterieverordnung erlassen. Deutschland hätte diese eigentlich bis zum 18. August 2025 mit dem Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) in nationales Recht überführen sollen. Da der federführende Umweltausschuss des Bundestags die öffentliche Anhörung jedoch erst für den 3. September angesetzt hat, wird das Gesetz nun wohl frühestens am 11. September verabschiedet werden. Wir zeigen, welche Änderungen aller Voraussicht nach kommen und inwiefern sich diese auf den Krankenhausbetrieb auswirken.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) überführt die neue Batterieverordnung der EU in nationales Recht und ersetzt das bislang geltende Batteriegesetz (BattG).
- Aufgrund des unvorhergesehenen Regierungswechsels kann der Stichtag für das Inkrafttreten (18. August 2025) nicht eingehalten werden.
- Das BattDG führt unter anderem neue Batteriekategorien, eine verbesserte Rücknahme-Infrastruktur und eine erweiterte Herstellerverantwortung ein.
- Besondere Sicherheitsmaßnahmen für Lithium-Ionen-Akkus sollen noch von der Bundesregierung geprüft werden.
- Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens könnten von der verbesserten Rücknahme-Infrastruktur profitieren.
Das Batterierecht-Durchführungsgesetz wurde aufgrund des außerplanmäßigen Regierungswechsels im Februar nicht mehr rechtzeitig beschlossen. Die frühere Ampelregierung hatte bereits im November 2024 ihren Entwurf für das Gesetz vorgelegt, den die neue Regierung unter Führung der CDU jedoch nicht übernahm. Ein neuer Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542“ wurde am 23. Mai 2025 eingereicht. Dieses Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG) definiert das geplante BattDG. Während im Bundestag die Anhörung durch den Umweltausschuss noch aussteht, wurde im Bundesrat Anfang Juli bereits über einige strittige Punkte abgestimmt.
Was ändert sich im Vergleich zum BattG?
Das BattDG ersetzt das bisher geltende Batteriegesetz (BattG). Hierdurch ergeben sich in mehreren Bereichen wesentliche Neuerungen. Diese betreffen
- neue Batteriekategorien,
- verbesserte Abgabemöglichkeiten für Altbatterien,
- eine erweiterte Herstellerverantwortung,
- höhere Zielwerte für Sammelquoten sowie
- erweiterte Kennzeichnungspflichten.
Neue Batteriekategorien
Hersteller von Batterien müssen diese weiterhin im Batterieregister der Stiftung ear (Elektroaltgeräte-Register) registrieren. Dabei ist auch eine Zuordnung in eine Batteriekategorie nötig. Die bisher geltenden Kategorien der Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien werden im BattDG nun angepasst und erweitert. So heißen Fahrzeugbatterien künftig Starterbatterien, während Elektrofahrzeug- (bzw. Traktions-) und LV-Batterien (LV = Leichtverkehrsmittel wie E-Bikes, E-Scooter etc.), die zuvor zu den Industriebatterien zählten, nun jeweils eine eigene Batteriekategorie bilden.
Verbesserte Abgabemöglichkeiten für Batterien
Die Schaffung der beiden neuen Kategorien ist zugleich unter anderem Voraussetzung für eine unentgeltliche Abgabe dieser Batterietypen aus Privathaushalten, wie sie die EU-Batterieverordnung vorschreibt. Demnach müssen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 15 BattDG künftig nicht nur Geräte-, sondern auch LV-Batterien von Privatpersonen kostenlos annehmen. Bislang war den LV-Batterien, die zuvor noch als Industriebatterien galten, eine rein privatwirtschaftlich organisierte Entsorgung vorbehalten. Elektrofahrzeugbatterien hingegen sind jedoch ausschließlich über Händler zu erfassen, die diese ebenfalls kostenfrei übernehmen müssen.
Händler sind nun laut § 18 BattDG zur kostenlosen Rücknahme von Batterien aller Kategorien verpflichtet, sofern sie diese als Neubatterie in ihrem Sortiment führen oder geführt haben. Dies gilt unabhängig von einer privaten oder gewerblichen Nutzung der Batterie und muss auch ohne Neukauf möglich sein. Online-Händler haben hierfür eine Rücksendeoption anzubieten. Darüber hinaus müssen Händler selbst für größere Batterien zumutbare (in Bezug auf Erreichbarkeit, Öffnungszeiten etc.) Annahmestellen bereitstellen.
Erweiterte Herstellerverantwortung: Einführung von OHV
Das BattDG baut auch die bisherigen Pflichten der Hersteller weiter aus. So werden zunächst sogenannte Organisationen für Herstellerverantwortung (OHV) eingeführt (siehe § 22). Dabei handelt es sich um behördlich genehmigte, zentrale Sammel- und Koordinationsstellen für eine oder mehrere Batteriekategorien. Nach § 23 BattDG sind Hersteller von Geräte-, LV- und Starterbatterien sowie von Industriebatterien für private Haushalte zum Anschluss an eine OHV verpflichtet. Für Hersteller von Elektrofahrzeugbatterien sowie Industriebatterien für den gewerblichen Gebrauch besteht diese Pflicht hingegen nur, sofern sie die Rücknahme ihrer Batterien nicht selbst organisieren. Die Finanzierung der OHV erfolgt über Beitragszahlungen der Hersteller, wobei sich die Höhe der Beiträge nach ökologischen Richtlinien bemisst. So werden etwa langlebige, recyclingfreundliche Batterien begünstigt.
Höhere Zielwerte für Sammelquoten
Im Vergleich zum Batteriegesetz werden im BattDG zum einen die Zielwerte für die Sammelquoten von Geräte-Altbatterien deutlich angehoben. Statt der bisherigen 50 Prozent gelten sukzessive
- 63 % bis Ende 2027 sowie
- 73 % bis Ende 2030.
Zum anderen werden auch Zielwerte für die Sammlung von LV-Altbatterien eingeführt, konkret
- 51 % bis Ende 2028 sowie
- 61 % bis Ende 2031.
Erweiterte Kennzeichnungspflichten und Batteriepass
Auch die Kennzeichnungspflichten für Batterien werden im BattDG gemäß EU-Batterieverordnung erweitert. So müssen Informationen wie Recyclinghinweise etc. nun digital über einen QR-Code verfügbar sein. Die Informationsdichte variiert dabei je nach Batteriekategorie. Für alle Elektrofahrzeugbatterien sowie LV- und Industriebatterien mit Kapazitäten von mehr als zwei Kilowattstunden muss zudem ein sogenannter (digitaler) Batteriepass hinterlegt werden, der bestimmte Informationen enthält – darunter die chemische Zusammensetzung, Kapazität, CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteile, Demontagehinweise oder Recyclinginformationen.
Sicherheitsmaßnahmen für Lithium-Ionen-Batterien sollen geprüft werden
Umwelt- und Wirtschaftsausschuss des Bundesrats haben am 11. Juli 2025 bereits über einige strittige Punkte im Zusammenhang mit dem BattDG diskutiert und abgestimmt. So wurde etwa der Vorschlag, Online-Handelsplattformen wie eBay oder Amazon von der Sorgfaltspflicht zur Prüfung der ordnungsgemäßen Batterieregistrierung durch die dort vertretenen Händler zu befreien, abgelehnt. Beschlossen wurde hingegen, dass künftig bei Registrierungen keine Angabe der Marke mehr nötig sei und dass es statt 16 notifizierenden Behörden nur noch eine zentrale Stelle des Bundes geben soll.
Vor dem Hintergrund immer wieder auftretender Brände – vor allem in Entsorgungsbetrieben – durch lithiumhaltige Akkus wurde auch über mögliche Verbesserungen in der Sicherheit diskutiert. So stand etwa ein Verzicht auf die Rücknahme beschädigter Batterien im Handel im Raum, da eine direkte Übergabe an spezialisierte Entsorger als sicherere Variante anzusehen wäre. Dies wurde jedoch, ebenso wie eine direkte Einführung einer Pfandpflicht für Lithium-Ionen-Akkus, verworfen. Stattdessen sollen zunächst „effektive, kostengünstige und bürokratiearme Maßnahmen“ (einschließlich einer Pfandpflicht) durch die Bundesregierung geprüft werden.
Bedeutung des BattDG für Krankenhäuser
Die Auswirkungen des BattDG in seiner aktuellen Fassung dürften für Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens eher gering ausfallen. Mögliche Profiteure des Gesetzes sind etwa Rettungsdienste, die bereits verstärkt auf Elektromobilität setzen, sowie Kliniken, die intern Leichtverkehrsmittel wie E-Bikes oder E-Transporter nutzen. Diese könnten künftig von den logistischen Möglichkeiten einer erweiterten Rücknahme-Infrastruktur für Elektrofahrzeug- und LV-Batterien (Low Voltage Batterien mit niedriger Spannung) profitieren.
Spannend bleibt indes die Frage nach eventuellen Sicherheitsmaßnahmen für Lithium-Ionen-Akkus, die noch abzuwarten sind. Sollten etwa Maßnahmen wie eine Pfandpflicht für Lithium-Ionen-Batterien noch Einzug in das Batterierecht-Durchführungsgesetz halten, würde sich dies direkt auf das Abfallmanagement in Krankenhäusern auswirken.
Quellen
- Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG)
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
- Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Batterieverordnung
- EUWID: Bundesrat: Regierung soll Pfandpflicht für Batterien prüfen
- Das Batteriegesetz: BattDG am 11. Juli 2025 im Bundesrat (1. Update)
- Das Batteriegesetz: BattDG kommt nicht mehr rechtzeitig