Seit Januar 2026 ist in Deutschland ein neues Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG4) in Kraft. Anders als frühere Novellen des Gesetzes geht diese nicht direkt auf Bestimmungen der WEEE-Richtlinie, sondern auf eine nationale Initiative zurück. Mit der Anpassung verfolgt der Gesetzgeber insbesondere eine Verbesserung der Sammelquote, die zuletzt noch weit hinter den Forderungen der EU zurückblieb. Gleichzeitig soll die Änderung für mehr Sicherheit bei der Entsorgung fördern. Als große Reform angekündigt, erweist sich das neue Elektrogesetz allerdings nur als Light-Version seiner ursprünglichen Ambitionen. Die Abfallmanager Medizin-Redaktion beleuchtet, welche Neuerungen es in die Novelle geschafft haben und ob diese Auswirkungen auf das Abfallmanagement in Gesundheitseinrichtungen haben.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Seit 1. Januar 2026 ist ein neues Elektrogesetz (ElektroG4) in Kraft.
- Ziel der Novelle ist eine Verbesserung der Sammelquote von Altgeräten sowie mehr Sicherheit im Umgang mit lithiumhaltigen Batterien.
- Insgesamt sind die Neuerungen jedoch überschaubar.
- Auswirkungen auf das Abfallmanagement in Krankenhäusern sind nur unter Umständen spürbar.
Die Gesetzesinitiative für die Novelle des Elektrogesetzes geht noch auf die Legislaturperiode unter der Ampelregierung zurück. Im Berichtsjahr 2021 wurde in Deutschland lediglich eine Sammelquote von 38,6 Prozent erreicht, während die EU damals bereits 65 Prozent forderte. Schätzungen des Umweltbundesamtes zufolge lagerten die Deutschen seinerzeit rund 300 Millionen an nicht länger verwendeten Handys, Laptops und Tablets in ihren „Schubladen“ – eine enorme Ressourcenverschwendung. Die Überarbeitung des ElektroG wurde 2023 als Antwort auf diese schlechten Zahlen angestoßen. Gleichzeitig wollte man mit der Gesetzänderung
- das Brandrisiko durch Lithium-Ionen-Akkus in Altgeräten reduzieren,
- die Kreislaufwirtschaft durch verstärkte Nutzung von Recyclingrohstoffen stärken,
- die Hersteller stärker an Kosten und Organisation für die Erfassung von Altgeräten beteiligen und
- die Verbraucher-Kommunikation bezüglich der Rückgabemöglichkeiten verbessern.
Für die Reduzierung des Brandrisikos durch Lithiumbatterien wurde damals unter anderem ein allgemeines Pfand auf Batterien diskutiert. Diese Diskussion war zuletzt auch Teil des Gesetzgebungsverfahrens zum Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG). Ebenso stand ein generelles Verbot von Einweg-E-Zigaretten im Raum, da diese Elektrogeräte besonders anfällig für Fehlwürfe und damit verbundene Brände in Entsorgungsbetrieben sind.
Bereits mit dem ersten Referentenentwurf aus dem Jahr 2024 wurde allerdings klar, dass die Neuerungen sehr viel weniger weitreichend ausfallen würden. Immerhin verzögerte sich – anders als beim BattDG – durch den zwischenzeitlichen Regierungswechsel (zumindest mit Blick auf das Inkrafttreten) weder das Gesetzgebungsverfahren noch wurden von der neuen Regierung wesentliche Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen. Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgesetzes“ wurde im November letzten Jahres beschlossen und ist seit 1. Januar 2026 in Kraft.
Batteriehaltige Altgeräte: „Thekenmodell“ für Wertstoff- und Recyclinghöfe
Die wichtigsten – und wohl auch weitreichendsten – Neuerungen betreffen das Thema Sicherheit bzw. die Reduzierung des Brandrisikos durch Lithium-Ionen-Akkus. Eine erste Maßnahme, die seit dem 1. Januar gilt, ist die zwingende Einrichtung des sogenannten „Thekenmodells“ an sämtlichen Wertstoff- und Recyclinghöfen der öffentlich-rechtlichen Entsorger (§ 14 ElektroG). Demnach muss die Rückgabe von batteriehaltigen Altgeräten nun obligatorisch bei geschultem Personal erfolgen. Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen ihren Elektroschrott also nicht mehr selbstständig in die dafür vorgesehenen Container werfen.
Der Gesetzgeber erhofft sich davon eine bessere, sachgerechte und somit sicherere Sortierung. Ob das „Thekenmodell“ tatsächlich zu mehr Sicherheit beitragen wird, ist allerdings fraglich, da Wertstoffhöfe ohnehin bereits für die Abholung der Altgeräte eine Vorsortierung durchführen müssen. Für Krankenhäuser dürfte diese Änderung noch weniger ins Gewicht fallen, da sie ihre Elektrogeräte in der Regel über einen zertifizierten Entsorgungspartner entsorgen. Allerdings ist es generell ratsam, batteriehaltige Geräte von solchen ohne Batterien betriebsintern getrennt und in speziellen Sicherheitsbehältern zu lagern, um das Brandrisiko zu minimieren.
E-Zigaretten: Erweiterte Annahmepflichten im Handel
Eine weitere „Sicherheitsmaßnahme“ betrifft die bereits erwähnten E-Zigaretten. Entgegen der ursprünglichen Zielsetzung werden Einweg-E-Zigaretten nicht verboten. Der Grund hierfür liegt darin, dass ein vollständiges Verbot ein zeitaufwendiges Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission nach sich gezogen hätte, auch wenn ähnliche Verbote etwa bereits in Frankreich und Belgien bestehen. Um den Gesetzgebungsprozess nicht weiter zu verzögern, wurde darauf verzichtet. Stattdessen sieht das ElektroG4 (§ 17) ab dem 1. Juli 2026 allgemein bessere Rücknahmemöglichkeiten für elektronische Zigaretten und Tabakerhitzer vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Ein- oder Mehrwegprodukte handelt. Händler, die solche Produkte anbieten, müssen E-Zigaretten und Tabakerhitzer demnach kostenfrei zurücknehmen, und das unabhängig von der Verkaufsfläche oder einem gleichzeitigen Neukauf eines vergleichbaren Produkts.
Für Krankenhäuser könnte diese Änderung nur relevant werden, sofern hauseigene Kioske E-Zigaretten führen. Diese würden dann automatisch zur Annahmestelle für ausgediente elektronische Tabakwaren werden – mit allen damit verbundenen Pflichten. Darunter beispielsweise die Einrichtung einer Sammelstelle, Maßnahmen zur sicheren Lagerung und der Anschluss an das Entsorgungssystem für Elektroaltgeräte. Das gilt übrigens auch für alle Vertreiber, die derartige Produkte innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben.
Erweiterte Kennzeichnungs- und Hinweispflichten
Für den Elektro- und Elektronikgerätehandel werden durch das ElektroG4 (§§ 18, 18a) weitere Kennzeichnungs- und Hinweispflichten eingeführt. Ein neues obligatorisches Logo (Anlage 3a) soll hier ab Juli 2026 Sammelstellen für Altgeräte gut sichtbar kennzeichnen. Das Logo muss hierfür mindestens DIN-A4-Größe haben und an prominenter Stelle aufgestellt werden. Auf Krankenhauskioske, die E-Zigaretten vertreiben, käme diese Pflicht dann auch noch hinzu. Große Vertreiber (mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern; Lebensmittelgeschäfte mit einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern, die regelmäßig Elektrogeräte anbieten) müssen außerdem „in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort“ (mit dem Symbol „durchgestrichene Mülltonne“) auf die getrennte Entsorgung hinweisen. Online-Händler haben auf ihrer Plattform über die Entsorgungsmöglichkeiten für ihre Waren zu informieren.
Die allgemeinen Hinweise, die öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Hersteller und Händler Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen, wurden ebenfalls überarbeitet. Ab 1. Juli 2026 muss auf die Gefahren durch enthaltene Batterien und Akkus hingewiesen werden. Gleichsam haben Händler und Hersteller über den sachgerechten Umgang mit lithiumhaltigen Batterien sowie über die Entnahmepflicht von Leuchtmitteln zu informieren. Hersteller sind zudem dazu verpflichtet, auf ihrer Website über die Einhaltung der Sammel- und Verwertungsquoten zu informieren. Bei B2B-Geräten sind die üblichen Pflichthinweise nun durch die Hersteller „gut sichtbar und leicht auffindbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien” zu veröffentlichen.
Fazit
Die Novelle des Elektro- und Elektronikgesetzes bringt – wie zu erwarten war – nur wenige inhaltliche Änderungen. Noch geringfügiger erweisen sich eventuelle Auswirkungen auf den Krankenhausbetrieb. Die neuen Kennzeichnungs- und Hinweispflichten etwa dürften für das geschulte Personal im Abfallmanagement keinen besonderen Erkenntnisgewinn mit sich bringen. Spürbar von den Neuerungen betroffen wären lediglich Krankenhauskioske, sofern sie elektronische Zigaretten und/oder Tabakerhitzer verkaufen, da sie hierdurch gesetzlich als Annahmestelle für Altgeräte dieser Art gelten.
Weitreichendere rechtliche Änderungen in der Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten sind hingegen in naher Zukunft von der europäischen Gesetzgebung zu erwarten. Nachdem die Europäische Kommission in einer umfassenden Evaluierung zuletzt zahlreiche Schwächen in der aktuellen WEEE-Richtlinie (Waste of Electrical and Electronic Equipment Directive) aufgedeckt hat, will sie bis Ende des Jahres einen Entwurf zur Überarbeitung vorlegen. Daraus könnte dann möglicherweise auch eine unmittelbar verbindliche WEEE-Verordnung hervorgehen.




