Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) regelt die systematische Bezeichnung und Einstufung von Abfällen – insbesondere hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit. Grundlage hierfür bildet das einheitliche europäische Abfallverzeichnis (EAV) mit seiner Kategorisierung nach Abfallschlüsselnummern. Wann immer die EAV von der EU geändert wird, zieht dies dementsprechend Anpassungen an der AVV nach sich. Die letzten Änderungen am EU-Abfallverzeichnis wurden am 5. März 2025 vorgenommen und erlangen am 9. November 2026 Wirksamkeit. Zur Überführung in deutsches Recht soll deshalb noch im November dieses Jahres eine neue Abfallverzeichnisverordnung veröffentlicht werden. Wir werfen einen Blick auf voraussichtliche Änderungen und wie sich diese auf den Krankenhausbetrieb auswirken könnten.
Die Änderungen am einheitlichen europäischen Abfallverzeichnis wurden mit dem „delegierten Beschluss (EU) 2025/934 der Kommission vom 5. März 2025 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG im Hinblick auf eine Aktualisierung des Abfallverzeichnisses bezüglich batteriebezogener Abfälle“ auf den Weg gebracht. Dieser sieht eine maßgebliche Erweiterung des EAV vor. Hintergrund ist die am 12. Juli 2023 in Kraft getretene neue EU-Batterieverordnung (EU-BattV), die eine neue Klassifizierung von Batterieabfällen vorschreibt, um die Sammel- und Recyclingziele der EU verwirklichen zu können. In Folge dessen bedarf es Anpassungen an den bestehenden Abfallschlüsselnummern sowie Ergänzungen durch neue, präzisere Einträge im EAV.
Die neuen Schlüsselnummern sollen es den Beteiligten erleichtern, besser auf die Eigenschaften unterschiedlicher Batterien einzugehen. Dabei werden etwa die chemische Zusammensetzung sowie Typ und Anwendung der Stromspeicher stärker berücksichtigt. Aber auch die verschiedenen Stadien im Lebenszyklus (Prozessstufen) und der Zustand der Batterien spielen eine Rolle. Gleichsam werden die spezifischen Gefahren der jeweiligen Batterieabfälle weiter präzisiert.
Auswirkungen der Anpassungen des EAV auf die AVV
Die Neuerungen in den Abfallschlüsseln wirken sich hauptsächlich auf Kapitel 16 (Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind) und 19 (Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, Abwasserbehandlungsanlagen außerhalb des Standortes sowie aus der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke) AVV aus. Für Kapitel 16 sind allein 30 Änderungen vorgesehen, die allesamt die Untergruppe 1606 betreffen. Letztere wird zugleich von „Batterien und Akkumulatoren“ in „Abfälle aus Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Batterien“ umbenannt. Darunter fallen nun 23 neue Abfallschlüssel – die meisten davon für gefährliche Abfälle –, beginnend mit 160607* für Lithium-Altbatterien. Dafür entfällt Abfallschlüssel 160605 (Andere Batterien und Akkumulatoren). AS 160604 für Alkali-Altbatterien wird zu 160604*, bleibt damit allerdings die einzige Umstufung von nicht gefährlich auf gefährlich.
In Kapitel 19 wird unter anderem mit der Gruppe 1914 eine komplett neue Untergruppe „Zwischenfraktionen aus der thermischen und/oder mechanischen Behandlung von Altbatterien und Abfällen aus der Batterieherstellung“ eingeführt. Diese enthält acht neue Abfallschlüssel, sieben davon gefährlich wie etwa 191401*: „Zwischenfraktion aus der thermischen und/oder mechanischen Behandlung von Blei-Säure-Altbatterien und Abfällen aus der Herstellung von Blei-Säure-Batterien, die eine Mischung aus Elektrodenmaterialien enthält“.
In Kapitel 20 fallen die Abfallschlüssel 200133* (Batterien und Akkumulatoren, die unter 160601, 160602 oder 160603 fallen, sowie gemischte Batterien) und 200134 (Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 200133 fallen) weg. Sie werden durch die drei neuen Einträge 200142* (Altbatterien, die unter 160601* bis 160604*, 160608* bis 160611* oder 160614* fallen, und gemischte Altbatterien, die diese Altbatterien umfassen, einschließlich 160607), 200143* (unter 160607* fallende Lithium-Altbatterien) und 200144 (alle anderen Altbatterien) ersetzt. Weitere kleinere Änderungen finden sich in den Kapiteln 9 und 10. Insgesamt ergeben sich aus der BattV und dem delegierten Beschluss (EU) 2025/934 über 50 Neuerungen in der AVV.
Auswirkungen der AVV-Novelle auf die Entsorgung in Deutschland
Die Novelle der AVV zieht tiefgreifende Veränderungen nach sich, die bis zum 9. November 2026 umzusetzen sind. Sie betrifft alle Kreislaufwirtschaftsbeteiligten, die Batterieabfälle erzeugen, sammeln und befördern, verarbeiten und entsorgen sowie deren Entsorgung überwachen. Abfallbehörden müssen etwa ihre Verwaltungssysteme sowie Genehmigungspraxis und Kontrollen anpassen. Für Sammler und Beförderer wird die gesamte Transportlogistik im Bereich Altbatterien komplexer – nicht nur aufgrund der vielfältigeren Anforderungen an die zahlreichen neuen Abfallfraktionen, sondern auch durch die aufwendigere Nachweisführung.
Ebenso müssen sich auf Erzeugerseite vor allem Betriebe, die viele elektronische Geräte mit unterschiedlichen Batterien verwenden, auf einen erheblichen Mehraufwand bei der korrekten Sammlung, Verpackung und Deklaration der verschiedenen Altbatteriefraktionen einstellen. Dies gilt in besonderem Maße auch für Krankenhäuser, in denen üblicherweise eine Vielzahl verschiedener Elektrogeräte zum Einsatz kommt.
Krankenhäuser sollten sich auf Änderungen gut vorbereiten
Die Novelle der Abfallverzeichnisverordnung mag zwar nur einen vergleichsweise kleinen Bereich des gesamten Abfallspektrums betreffen. Dieser hat es jedoch in sich. Krankenhäuser sollten sich daher möglichst frühzeitig zu den neuen Abfallschlüsseln informieren und ihre Mitarbeitenden entsprechend schulen. Wichtig ist dabei auch eine Bestandsaufnahme der im Krankenhausbetrieb anfallenden Altbatterien, um die kommenden Änderungen in der internen Abfalllogistik vorausschauend planen zu können.




