LAGA-Mitteilungen 31A und 31B Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Im Zuge des erweiterten Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) überarbeitete die LAGA ihre konkretisierenden Merkblätter (Foto: DD Images; AdobeStock)
Im Zuge des erweiterten Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) überarbeitete die LAGA ihre konkretisierenden Merkblätter (Foto: DD Images; AdobeStock)

Achtung: Dieser Artikel entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage. Aufgrund von Änderungen durch das neue ElektroG3 werden die Mitteilungen 31A und 31B momentan durch die LAGA überarbeitet.

Im Zuge des 2015 novellierten und erweiterten Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) überarbeitete die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) ihre konkretisierenden Merkblätter. Im Januar 2017 wurde die Mitteilung 31A mit grundlegenden Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) veröffentlicht. Im April 2018 folgten mit der Mitteilung 31B ausführliche technischen Anforderungen an die Behandlung und Verwertung von EAG. Abfallmanager Medizin gibt einen Überblick zu wesentlichen Inhalten und geht dabei insbesondere auf die Ausführungen zu lithiumhaltigen Geräte-Batterien ein.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Mitteilungen enthalten u. a. Informationen, wie mit Lithium-Batterien in Elektro- und Elektronikgeräten umzugehen ist.
  • Mitteilung 31A fasst Wesentliches zur Entnahme, Rückgabe, Sammlung und Beförderung zusammen.
  • Mitteilung 31B thematisiert die Behandlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach aktuellem technischen Stand. Auf Gefahren, die von (beschädigten) Lithium-Batterien ausgehen, wird hingewiesen.

Denn das Thema beschäftigt Abfallbeauftragte in Kliniken und Einrichtungen des Gesundheitswesens nach wie vor intensiv. Die Interpretation der LAGA-Mitteilungen stehen bei Konferenzen regelmäßig auf der Tagesordnung. Berichte über in Brand geratene Lithium-Batterien benennen als Ursache häufig die unsachgemäße Lagerung und Entsorgung. Dabei ist der Umgang im ElektroG geregelt. Der Aufgabe, einen besseren Vollzug der Gesetzesgrundlage in der Praxis zu sichern, hat sich die 1963 gegründete Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) verschrieben. Zwei Merkblätter enthalten wichtige Vorgaben zum Umgang mit Lithium-Batterien in Elektro- und Elektronikgeräten.

LAGA-Mitteilung 31A: Grundlegende Anforderungen

Die Mitteilung 31A behandelt die allgemeinen Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, insbesondere gefahrgutrechtliche Aspekte der Sammlung und Beförderung. In Kapitel 6 erfahren Abfall- und Gefahrgutbeauftragte Grundlegendes zum Umgang mit lithiumhaltigen Geräte-Altbatterien aus EAG. Zentrale Informationen sind:

  • Altbatterien, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, müssen vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle entnommen werden. Das ist Aufgabe des Besitzers. Kommt dieser seiner Pflicht nicht nach, sollten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) und Vertreiber handeln.
  • ÖrE haben die separierten Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und einem Rücknahmesystem bereitzustellen.
  • Lithium-Batterien sind als Gefahrgut der Klasse 9 eingestuft. Sammlung und Beförderung – auch von EAG, die Lithium-Batterien enthalten – erfolgt deshalb nach den Anforderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und deren Sondervorschriften.
  • Ob Absender, Beförderer oder Verpacker: Alle, die an der Beförderung beteiligt sind, müssen die ADR-Vorgaben einhalten.

Den grundsätzlichen Informationen schließen sich Ausführungen zur Erfassung von Beförderung lithiumhaltiger Gerätebatterien in EAG und separierter lithiumhaltiger Gerätebatterien an. Geht es um lithiumhaltige Batterien in den Geräten, hält die Mitteilung separierte Beförderungsvorgaben und Übersichtstabellen zu Knopfzellen, zur Beförderung bis zur Zwischenverarbeitungsstelle, für unbeschädigte und beschädige Batterien bereit. Zum Download der LAGA-Mitteilung 31A hier entlang.

Eine Checkliste zur Lagerung, Sammlung und Entsorgung von Lithium-Ionen-Batterien und -Akkus können Sie hier herunterladen.

LAGA-Mitteilung 31B: Technische Anforderungen

Die LAGA-Mitteilung 31B konkretisiert und erklärt die gesetzlichen Anforderungen zur Behandlung und Verwertung von Elektro-und Elektronikaltgeräten nach dem Stand der Technik. Sie richtet sich an Vollzugsbehörden, Sachverständige und Anlagenbetreiber. Nach einleitenden Ausführungen informiert das Merkblatt über die Behandlung von Wärmeüberträgern, Bildschirmen, Lampen, Großgeräten, Kleingeräten und Photovoltaikmodulen sowie ausgewählten Bauteilen und Stoffen, darunter Kunststoffe und Asbest.

Schließlich werden die Anforderungen an die Behandlung von EAG nach DIN EN 50625 behandelt. Im Anhang findet sich u. a. eine hilfreiche Übersicht zu möglichen Schadstoffgehalten in EAG; außerdem ein Überblick zur Einstufung von Stoffen, Gemischen und Bauteilen aus der Demontage von Altgeräten inklusive Abfallschlüsseln, Abfallidentifizierungscodes, Hinweisen zur Verwertung und ergänzenden Bemerkungen.

Prinzipiell, so heißt es in der Einleitung, müssen Altgeräte vor Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen eine Erstbehandlung durchlaufen. Davor ist zu prüfen, ob das Gerät bzw. Bauteile einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können. Sowohl Erstbehandlung als auch weitere Behandlungen richten sich nach dem Stand der Technik. Die Erstbehandlung muss in einer nach ElektroG zertifizierten Erstbehandlungsanlage erfolgen.

Im Kontext der Schadstoffentfrachtung von Kleingeräten und kleinen Informations- und Telekommunikationsgeräten sensibilisiert die LAGA für Beschädigungen von Batterien und Akkus, die bei der vorgeschriebenen Entnahme vor einer mechanischen Zerkleinerung vermieden werden sollen oder zu Tage treten können. Wie die LAGA-Mitteilung 31A betont, stellt die zerstörungsfreie Entnahme von Altbatterien, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, noch keine Erstbehandlung dar.

Aufgrund ihres erhöhten Brandrisikos besonders problematisch: Geräte mit Hochenergiebatterien wie Lithiumbatterien. Hier verweist die Mitteilung auf strengere Kriterien (z. B. geringere mechanische Beanspruchung, keine Wärmeentwicklung, keine maschinelle Zerkleinerung von Batteriepacks), spezielle Behältnisse für Lagerung und Transport sowie die Einhaltung der ADR-Vorschriften.

Zum Download der LAGA-Mitteilung 31B hier entlang.

Quellen

Im Zuge des erweiterten Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) überarbeitete die LAGA ihre konkretisierenden Merkblätter (Foto: DD Images; AdobeStock)
Im Zuge des erweiterten Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) überarbeitete die LAGA ihre konkretisierenden Merkblätter (Foto: DD Images; AdobeStock)