Novellierte TRGS 520 Neue Regeln für Sammlung und Zwischenlagerung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle

Lager mit gefährlichen Stoffen (Foto: apirom)
Für die sichere Handhabung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle, wie sie unter anderem in Krankenhäusern häufig anfallen, bedarf es innerbetrieblicher Sammelstellen und Zwischenlager. (Foto: apirom)

Für die sichere Handhabung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle, wie sie unter anderem in Krankenhäusern häufig anfallen, bedarf es innerbetrieblicher Sammelstellen und Zwischenlager. Deren Einrichtung und Betrieb ist in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 520 geregelt. Im September 2024 wurde eine novellierte Fassung dieses Regelwerks veröffentlicht, aus der sich auch für den Krankenhausbetrieb einige Neuerungen ergeben. Die wichtigsten Änderungen betreffen die personellen Voraussetzungen für die Annahme und Sortierung von Sonderabfällen sowie den Umgang mit Lithium-Ionen-Akkus.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Am 9. September 2024 wurde eine Novelle der TRGS 520 veröffentlicht.
  • Bestimmte medizinische Abfälle werden konkret im Anwendungsbereich benannt.
  • Der Kreis des für die Sammlung und Sortierung befugten Personals wird erweitert.
  • Umfangreiche Ergänzungen betreffen den Umgang mit Lithium-Ionen-Akkus.

Die Novelle der Technischen Regel für Gefahrstoffe „Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ ersetzt die obsolete Fassung der TRGS 520 von 2012. Grund für die Neuerungen sind Anpassungen an technische Entwicklungen wie die Einführung neuer Stoffe und Technologien, Änderungen im Abfallrecht sowie praktische Erfahrungen mit der alten Version. Dazu gehören etwa das gestiegene Aufkommen an alten Lithium-Ionen-Akkus oder personelle Engpässe aufgrund des Fachkräftemangels. Die TRGS 520 konkretisiert überdies rechtliche Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die parallel zum technischen Regelwerk ebenfalls überarbeitet wurde. Die neue Verordnung trat am 5. Dezember 2024 in Kraft.

Überarbeiteter Anwendungsbereich konkretisiert medizinische Abfälle

Für Abfall- und Gefahrgutbeauftragte in Krankenhäusern sorgt die novellierte TRGS 520 mit einem komplett überarbeiteten Anwendungsbereich gleich zu Beginn für neue Klarheit. Dieser benennt nun konkret bestimmte Abfälle, für die das Regelwerk nicht gilt. Dazu gehören unter anderem medizinische Abfälle der Schlüsselnummern 180101 bis 180104, die hier irrtümlich als „infektiöse“ Abfälle bezeichnet werden, sowie bestimmte Abfälle aus der Tiermedizin (180201 bis 180203). Spritzen und sonstige Abfälle aus der Alten- und Krankenpflege werden dabei besonders hervorgehoben.

In der älteren Fassung war lediglich von „infektiösen Abfällen nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV)“ die Rede. Die neue Konkretisierung bei gleichzeitiger Verwendung von infektiösem Abfall als vermeintlichem Oberbegriff lässt darauf schließen, dass auch in der Vergangenheit bereits nicht nur Abfälle nach AS 180103* damit gemeint waren. Das ließ sich zuvor zwar auch schon aus Anlage 1 (Abfallgruppen/Sortiergruppen und ihre Zuordnung bei der Lagerung) ableiten, doch so ist es nun (bis auf die irreführende Bezeichnung) eindeutig. Somit sind nur Chemikalien und Altmedikamente Gegenstand der Technischen Regel. Ebenfalls von der TRGS 520 ausgenommen sind

  • Elektro- und Elektronikaltgeräte nach Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz (ElektroG),
  • Altbatterien nach Batteriegesetz (BattG),
  • Altholz nach Altholzverordnung (AltholzV),
  • gefährliche Bau- und Abbruchabfälle,
  • asbesthaltige oder mineralfaserhaltige Abfälle,
  • radioaktive Stoffe oberhalb der Freigrenze nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten,
    Sprengstoffe (explosive Stoffe) sowie Gegenstände mit Sprengstoffen wie pyrotechnisch Gegenstände, Feuerwerksartikel, Kampfmittel, Munition.

Erweiterung des fachkundigen Personals

Eine der wichtigsten und weitreichendsten Neuerungen betrifft das Personal, das zur Annahme und Sortierung gefährlicher Abfälle berechtigt ist. In der alten Fassung durften diese Tätigkeiten nur von bestimmten Fachkräften durchgeführt werden. Das Wort Fachkraft wird nun in Kapitel 4.2 durch „fachkundige Person“ ersetzt. Zugleich erweitert die neue TRGS 520 deutlich den Kreis dieser Personen durch diverse zusätzliche Fachrichtungen. Konkret als Beispiele benannt werden „Ausbildungen zum oder zur

  • Biologisch-Technischen Assistenten/in (BTA),
  • Chemielaborant/in,
  • Chemikanten/in (Chemiefacharbeiter/in),
  • Chemotechniker/in, Chemietechniker/in,
  • Chemiemeister/in,
  • Chemisch-Technischen Assistenten/in (CTA),Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft,
  • Pharmazeutisch-Technischen Assistenten/in (PTA),
  • Pharmakant/in,
  • umweltschutztechnischem/n Assistenten/in (UTA),
  • Umweltschutztechniker/in,
  • Umwelttechnologe/-technologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft,
  • Ver- und Entsorger.“

Zudem können nun auch Personen ohne chemisch-naturwissenschaftliche Ausbildung eine entsprechende Qualifikation über spezielle, rund 12-wöchige Kurse erlangen. Die Durchführung dieser Qualifizierungsmaßnahmen obliegt Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Kammern, Innungen und dergleichen. Die erforderlichen Fachkenntnisse bzw. genauen Inhalte sind noch einmal in Anhang 2 der TRGS 520 festgehalten. Diese Auflistung orientiert sich in Inhalt und Dauer an den entsprechenden Berufsausbildungen, so dass das Niveau der Qualifikation auch im Rahmen der Neuregelung gleich hoch bleibt.

Neben diesen Grundvoraussetzungen müssen fachkundige Personen nach Anhang 1.1 einmalig einen inzwischen viertägigen Fachkunde-Lehrgang (landläufig auch als TRGS-520-Kurs bekannt) absolvieren. Danach ist die Qualifikation durch eine Fortbildung gemäß Anhang 1.2 zu eventuellen Neuerungen im Umgang mit Gefahrgut jährlich zu erneuern. Ferner ist für die nötigen gefahrgutrechtlichen Kenntnisse mindestens eine Schulung nach ADR 1.3 erforderlich – und zwar möglichst vor Antritt des Fachkunde-Lehrgangs. Neue fachkundige Personen bedürfen überdies einer innerbetrieblichen Einarbeitung.

Umfassende Erweiterung zu Lithium-Ionen-Akkus

Der dreieinhalbseitige Anhang 4 der TRGS widmet sich ganz der „Annahme von Lithiumbatterien“. Dabei geht es in erster Linie um kleinere Gerätebatterien, wie sie auch im Krankenhausbetrieb in zahlreichen medizinischen Geräten zum Einsatz kommen. Lithium-Ionen-Akkus mit einem Gewicht von über 500 Gramm fallen hingegen nicht unter den Anwendungsbereich des Regelwerks. Zudem wurde Anhang 3 (ehemals Anlage 1) um einen weiteren Abschnitt – Lagerabschnitt IV – für Lithiumbatterien ergänzt. Der Umgang mit Lithium-Ionen-Akkus erfordert dabei übrigens keine fachkundige Person. Hier reicht es aus, dass das zuständige Personal „hinsichtlich Tätigkeiten mit und ADR-konformer Verpackung von Lithiumbatterien und gemäß ADR 1.3 regelmäßig geschult ist“.

Fazit

Die geänderten personellen Anforderungen dürften den Krankenhausbetrieb erleichtern, indem sie zu einem größeren Spielraum in der Personalplanung und der Besetzung von Stellen beitragen. Die verstärkte Aufmerksamkeit für Lithium-Ionen-Akkus sorgt für mehr Klarheit und Sicherheit bei der Sammlung und Zwischenlagerung der gefährlichen Batterien. Und nicht zuletzt wird mit den Anpassungen der TRGS 520 erstmalig deutlich benannt, welche medizinischen Abfälle nicht Gegenstand der Technischen Regel für Gefahrstoffe sind. Einzig die Bezeichnung „infektiöse Abfälle“ sollte bei der nächsten Novelle noch einmal genauer geprüft werden.

Quellen

Lager mit gefährlichen Stoffen (Foto: apirom)
Für die sichere Handhabung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle, wie sie unter anderem in Krankenhäusern häufig anfallen, bedarf es innerbetrieblicher Sammelstellen und Zwischenlager. (Foto: apirom)