Die LAGA-Mitteilung 31 A (M 31 A) konkretisiert die Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG), wie sie unter anderem im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vorgeschrieben sind, für die Praxis. Das ElektroG wurde 2021 umfassend novelliert, was in Folge auch eine Anpassung der M 31 A erforderlich machte. Nach einer gründlichen Überarbeitung wurde schließlich am 8. Mai 2024 eine Novelle der Vollzugshilfe veröffentlicht. Neben dem neuen ElektroG berücksichtigt die Neufassung der LAGA-Mitteilung auch Regelungen der ebenfalls 2021 veröffentlichten Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV). Wir haben die für Krankenhäuser und Arztpraxen relevanten Änderungen zusammengefasst.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die LAGA-Mitteilung 31 A wurde zum 8. Mai 2024 novelliert.
- Die Vollzugshilfe konkretisiert wichtige Änderungen im ElektroG von 2021 (und teilweise davor).
- Für Krankenhäuser ergeben sich je nach Gerätetyp unterschiedliche Entsorgungswege.
- Auch passive Elektrogeräte und untypische Altgeräte sind nach ElektroG zu behandeln.
- Einen Sonderfall bilden historische Altgeräte.
Die letzte Version der „Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 31 A“ stammte noch von 2017. Seitdem hat sich einiges an rechtlichen Neuerungen angesammelt, die das bestehende Recht nicht nur ändern, sondern deutlich erweitern. Die neue M 31 A ist dadurch von 121 auf nunmehr 155 Seiten angewachsen und umfasst drei neue Kapitel:
- Allgemeine Anforderungen,
- Rücknahme durch zertifizierte EBA [Erstbehandlungsanlagen] sowie
- Zuständige Behörden, Überwachung, Verantwortung.
Die Regelungen aus der EAG-BehandV, die ebenfalls Bestandteil der M 31 A sind, betreffen, wie der Name bereits vermuten lässt, ausschließlich die Behandlung der Altgeräte in den dafür zugelassenen Anlagen. Dies beinhaltet nach EAG-BehandV die Tätigkeiten:
- Entfrachtung von Schadstoffen,
- Separierung von Wertstoffen,
- Demontage,
- Zerkleinern,
- Recycling,
- sonstige Verwertung und
- Vorbereitung zur Beseitigung.
Für Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitsdienstes spielen diese Regeln keine Rolle.
Erfassung von EAG nach LAGA M 31 A
Bei den Neuerungen durch das ElektroG sieht das schon anders aus: Im neuen Kapitel 2 der M 31 A – „Allgemeine Anforderungen“ – ist vor allem die Erfassung von EAG (2.2) für Kliniken relevant. Hier wird nun unter anderem der Unterschied zwischen Geräten aus Privathaushalten (B2C-Geräte) und solchen von anderen Nutzern als privaten Haushalten (B2B-Geräte) dargelegt. Altgeräte aus Krankenhäusern fallen (zumeist) in letzteren Bereich. Als konkretes Beispiel werden etwa Röntgengeräte angegeben. Kliniken sind demnach in der Regel nicht zur Überlassung von Altgeräten an den Hersteller verpflichtet, sondern können diese selbst einer Verwertung zuführen oder zurückgeben „bei
- den Rücknahmemöglichkeiten, die Hersteller oder Bevollmächtigte gemäß § 19 Absatz 1 ElektroG zu schaffen haben, oder
- durch Hersteller, Bevollmächtigte oder den entsorgungspflichtigen Besitzer gemäß § 43 beauftragten Dritten [oder]
- durch Rückgabe an einer gemäß § 17a rücknahmeberechtigten EBA-SW [Erstbehandlungsanlagen, die eine Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung durchführen] oder EBA-VzW [EBA, die die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung durchführen].“
In einigen Fällen sind jedoch auch Altgeräte außerhalb des privaten Bereichs, wie solche aus Privathaushalten zu behandeln. Der vorgesehene Entsorgungsweg führt in diesen Fällen über
- öffentlich-rechtliche Entsorger (zur Annahme verpflichtet),
- Vertreiber (zumeist zur Annahme verpflichtet),
- Hersteller oder deren Bevollmächtigte (freiwillige Annahme) oder
- Betreiber von zertifizierten EBA (ebenfalls freiwillige Annahme).
Dies gilt etwa für EAG aus nicht privater Herkunft, die in „Beschaffenheit und Menge mit üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind“. Eine einzelne Kaffeemaschine wäre demnach ein Fall für den kommunalen Entsorger, während zehn Kaffeemaschinen wiederum über die oben bereits erwähnten B2B-Lösungen zu entsorgen wären. Altgeräte, „die potenziell sowohl von privaten Haushalten als auch anderen Nutzern […] genutzt wurden“, werden hingegen unabhängig von Beschaffenheit und Menge als EAG aus privaten Haushalten betrachtet. Dies betrifft insbesondere Photovoltaikanlagen – was zunehmend auch für Krankenhäuser eine Rolle spielen dürfte.
Sonderfall historische Altgeräte
Bei sogenannten „historischen Altgeräten“ aus dem B2B-Bereich, solchen, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, besteht keine herstellerseitige Pflicht zur kostenfreien Rücknahme. Endverbraucher wie Kliniken und Arztpraxen sind hier laut Kapitel 5 (Rücknahme von EAG durch Betreiber) selbst zur Entsorgung verpflichtet. Da sie diese jedoch in der Regel nicht selbst durchführen können, müssen sie notwendigerweise Dritte hierzu beauftragen. Weil allerdings die Verantwortung für diese besonders alten Altgeräte nicht delegiert werden kann, ist auch bei einer Beauftragung Dritter der Endverbraucher für die EAG bis zu deren vollständiger Entsorgung verantwortlich. Der Auftragnehmer sollte daher stets ein zertifizierter und somit vertrauenswürdiger Entsorgungsbetrieb sein.
Auch passive Geräte gehören zum Elektroschrott
Durch die Novelle hält nun auch eine weitere wichtige Regelung, die schon seit geraumer Zeit besteht, endlich Einzug in die LAGA M 31 A: Seit dem 1. Mai 2019 fallen auch sogenannte „passive“ Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG. Dabei handelt es sich um „Endgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind“. Konkrete Beispiele hierfür sind etwa diverse Arten von Steckern, Steckdosen, Adaptern, Klinken, Buchsen, Antennen, Tastern, konfektionierten Kabeln oder Schmelzsicherungen. Diese dürfen demnach bereits seit Jahren nicht mehr (wie zuvor) über den Siedlungsabfall entsorgt werden, sondern sind als Elektroschrott zu behandeln.
Untypische Altgeräte
Die neue LAGA-Mitteilung M 31 A stellt gleichsam klar, dass auch „untypische Altgeräte“ gemäß ElektroG zu entsorgen sind. Dabei handelt es sich um
- Möbel,
- Produkte für die smarte Gebäudeausrüstung und Innenraum-/Außenbereichsgestaltung,
- Textilien,
- Chipkarten (Kreditkarten, elektronische Gesundheitskarten etc.),
- elektromechanische Sportgeräte,
- elektrisch betriebene Verkehrsmittel (wie E-Scooter, Pedelec etc.)
- und andere Produkte, die nicht unmittelbar als Elektrogeräte erkennbar sind.
Im medizinischen Bereich dürfte diese Regelung vor allem mit Blick auf elektromechanische Sportgeräte – zum Beispiel in Reha-Einrichtungen – wie Crosstrainer, Rudergeräte oder Fahrradergometer mit LED-Beleuchtung/-Anzeigen oder integrierten Sensoren zur Puls- und Herzfrequenzmessung eine Rolle spielen. Diese Vorschrift ist bereits seit August 2018 geltendes Recht.
Fazit
Wie die Regelungen zu passiven und untypischen Geräten zeigen, kommt die neue LAGA M 31 A keinen Tag zu früh. In diesen Fällen ist zu hoffen, dass die meisten Endverbraucher, wie Krankenhäuser, auch ohne die aktualisierte Vollzugshilfe bereits richtig informiert waren. Bei den „eindeutigeren“ Altgeräten sind im Krankenhausbetrieb vor allem die unterschiedlichen Entsorgungswege mit Hinblick auf B2B-, B2C- oder Dual-Use-Geräte zu beachten.
Quellen
- LAGA: Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 31 A [Stand 08.05.2025]
- EUWID: Neues LAGA-Merkblatt konkretisiert Anforderungen an die Entsorgung von Altgeräten
- buzer: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)
- EUWID: Neues LAGA-Merkblatt zur Altgeräteentsorgung veröffentlicht
- Gefahrgut.de: LAGA-Mitteilung 31 A aktualisiert
- Das Elektrogesetz: Passive Geräte