Mit Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) gewinnt die Digitalisierung des Gesundheitswesens in Deutschland deutlich an Dynamik. Wichtige medizinische Informationen der Patientinnen und Patienten können von Arztpraxen, Krankenhäusern, Apotheken und anderen Leistungserbringern eingesehen werden, was die Behandlung deutlich vereinfachen kann.
Kaum ein Thema des deutschen Gesundheitssystems wurde in den vergangenen Monaten so strittig diskutiert wie die elektronische Patientenakte: Befürworter sehen die ePA als wichtigen Schritt in Richtung Bürokratieabbau, für mehr Patientenrechte und Selbstbestimmung. Kritiker bemängeln hingegen Sicherheitslücken beim Datenschutz, fehlende Nutzerfreundlichkeit und die Kommunikation rund um die ePA.
Elektronische Patientenakte seit Oktober 2025 verpflichtend
Seit Ende April 2025 konnten Praxen und Kliniken die elektronische Patientenakte freiwillig einsetzen. Ab dem 1. Oktober 2025 ist sie nun für alle Leistungserbringer verpflichtend. Das bedeutet, dass bei jeder Behandlung aktiv Daten in die Akte eingetragen und dort Informationen zu Medikamenten oder anderen Heilmittelverordnungen gespeichert werden. Perspektivisch können Patientinnen und Patienten folgende Inhalte der ePA hinzufügen lassen:
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU),
- Daten im Rahmen eines Disease-Management-Programms (DMP),
- Daten, die Pflege oder pflegerische Versorgung betreffen und
- Hinweise zur Organspende und etwaige Patientenverfügungen.
Die Krankenkassen fungieren hier als Kontrollinstanz: Sollte sich ein Leistungserbringer ausdrücklich weigern, die ePA zu nutzen oder Informationen hier zu hinterlegen, können sich Patientinnen und Patienten an ihre Krankenkasse wenden, die dann etwaige Schritte in die Wege leitet.
Vorteile der ePA
Die elektronische Patientenakte bietet gegenüber dem bisherigen analogen Verfahren vor allem bei der Übermittlung von Patientendaten eine Reihe von Vorteilen. Zuvor mussten Patientinnen und Patienten ihre Daten, Akten und Datenträger mit Scans oder Röntgenbildern zur behandelnden Arztpraxis oder Klinik mitbringen oder in der jeweiligen Praxis oder Klinik zeitaufwendig anfordern. Dank der ePA können sämtliche Informationen nun zentral abgerufen werden.
Dabei sind Informationen zu Medikamentenverordnungen von zentraler Bedeutung: Ärztinnen und Ärzte sowie weitere Leistungserbringer können auf einen Blick Kontraindikationen erkennen und so auf etwaige Medikamentenunverträglichkeiten reagieren. Da die ePA als lebenslange Akte konzipiert ist, gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich der Dateigröße. Inhalte werden grundsätzlich nicht gelöscht, es sei denn, die jeweilige Patientin bzw. der Patient verlangt dies. Alle Inhalte und Zugriffsberechtigungen können vollständig selbst verwaltet werden, damit entscheiden Patientinnen und Patienten u. a., was gelöscht wird und welche Informationen in die ePA aufgenommen werden. Es ist ebenfalls jederzeit möglich, die ePA vollständig löschen zu lassen. Technisch ist hierfür entweder ein Zugriff über den eigenen Computer oder über eine App auf dem Smartphone möglich. Wie das genau funktioniert, unterscheidet sich von Krankenkasse zu Krankenkasse.
Nachteile und Kritikpunkte der ePA
Die ePA gilt zwar als fortschrittliches Instrument der Digitalisierung und Informationsverteilung, ist jedoch nicht frei von Kritik. Ein häufig bemängelter Punkt ist der Datenschutz. Im Visier der Kritik steht dabei die zentrale Speicherung sensibler Informationen in Cloud-Speichern, da diese anfällig für Angriffe von außen sind. Auch dass verschiedene Leistungserbringer Zugriff auf diese Informationen erhalten, wird kritisiert. So ist es etwa möglich, dass Hausarztpraxen Befunde und Daten aus Psychotherapien einsehen können, ebenso wie Apotheken, Physiotherapiepraxen oder andere medizinische Einrichtungen.
Datenschützer sehen hier die Gefahr, dass verzerrte Diagnosen gestellt werden könnten. Spezifische Verhaltensweisen, Suchtkrankheiten oder psychische Leiden könnten die Perspektive von Ärztinnen und Ärzten auf die Behandlung verändern. Patientinnen und Patienten können und sollen selbst bestimmen, welche Ärztin bzw. welcher Arzt oder welche Klinik ihre Daten auslesen darf und welche nicht. Vor allem bei eventuell schamauslösenden Diagnosen ist diese Möglichkeit ein wichtiges Mittel, um sich sicher zu fühlen.
Weitere Kritikpunkte betreffen vor allem die Organisation und Kommunikation zur ePA: Nur ein geringer Prozentsatz aller Versicherten nutzt aktuell die ePA. Kritisiert werden vor allem Versäumnisse durch die Krankenkassen, die zu wenig bezüglich der ePA informiert haben. Und auch der Einrichtungsprozess, der gerade für Ältere zu kompliziert sei, spricht für viele Einrichtungen gegen die Nutzung der elektrischen Patientenakte. Ärztinnen und Ärzte bemängeln außerdem, dass die interne Struktur der ePA unübersichtlich sei. Anstelle geordneter Arztbriefe, Verordnungen und Medikamentenübersichten finde sich dort eher eine lose Sammlung digitaler Dokumente.
Löst die ePA klassische Patientenakten ab?
Perspektivisch soll die ePA analoge Unterlagen ablösen – allerdings wird es noch einige Zeit dauern, bis sich das digitale System vollständig etabliert hat. Bis dahin gilt es, alle bisherigen gesetzlichen Fristen, Rechte und Pflichten zur Lagerung von Patientenakten einzuhalten. Auch wenn eine digitale ePA angelegt und mit Daten befüllt worden ist, müssen alle Aufbewahrungsfristen für zuvor erstellte Dokumente, Befunde, Rezepte und weitere Patientendaten eingehalten werden. In der Regel beträgt dieser Zeitraum zehn Jahre. In Einzelfällen, beispielsweise bei Röntgenbildern, Unterlagen zu berufsgenossenschaftlichen Verletzungsverfahren, Behandlungsunterlagen im D-Arzt-Verfahren oder Blutprodukten, muss die Aufbewahrungsfrist 30 Jahre betragen. Erst nach Ablauf der jeweiligen Fristen können Dokumente und Unterlagen entsorgt werden.
Wie müssen alte Patientenakten entsorgt werden?
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind Patientenakten DSGVO-konform zu entsorgen. So können Archive, Aktenschränke und anderer Stauraum entlastet werden. Zu den analogen Patientenakten zählen unter anderem Notizen, Mitschriften im Terminkalender, Patientenlisten, Röntgenbilder, Adressangaben und viele andere personenbezogene Datensätze. Die Pflicht zur datenschutzgerechten Entsorgung ist im § 203 StGB gesetzlich festgehalten.
Um eine rechtskonforme Entsorgung von Patientenakten zu gewährleisten, sollte stets ein zertifiziertes und auf diesen Bereich spezialisiertes Entsorgungsunternehmen beauftragt werden. Nur so lässt sich sicherstellen, dass alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und die Patientendaten datenschutzkonform vernichtet werden.




