Medizinische Implantate entsorgen

Sobald Implantate eingesetzt sind, gelten sie als Teil des Körpers (Foto: AdobeStock, Christian Schwier)
Sobald Implantate eingesetzt sind, gelten sie als Teil des Körpers (Foto: AdobeStock, Christian Schwier)

Es ist wohl eine der bedeutendsten Errungenschaften der modernen Medizin, dass sie bestimmte Funktionen, die der menschliche Körper selbst nicht mehr leisten kann, durch den Einsatz verschiedenster Implantate kompensiert. Doch was passiert mit diesen künstlichen Körperteilen, wenn sie ausgetauscht werden müssen oder schlicht nicht mehr benötigt werden? Je nach Art des Implantats ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten der Entsorgung bzw. der Wiederverwertung. Abfallmanager Medizin gibt einen Überblick.

Implantate lassen sich grob in „aktive“ und „nicht aktive“ unterteilen. Zu den aktiven Implantaten zählen etwa Herzschrittmacher, Cochlea-Implantate (Innenohr) oder auch Elektroden. Nicht aktive Implantate umfassen u. a. Gelenkimplantate wie Hüftgelenks- oder Kniegelenksimplantate, aber auch Weichteilimplantate wie Brustimplantate oder Organimplantate wie künstliche Herzklappen. Gleichsam kommen verschiedenste Materialien zum Einsatz wie:

  • Metalllegierungen (u. a. aus Kobalt, Edelstahl, Zirkonium, Nickel, Titan, Amalgam, Gold),
  • resorbierbare Materialien (z. B. Magnesium, Kalzium oder Zink),
  • Kunststoffe wie Polyetheretherketon (PEEK) und
  • Keramiken.

Die Unterscheidung von aktiv und nicht aktiv spielt für die Entsorgung keine besondere Rolle, da implantierte Elektro- und Elektronikgeräte oder In-vitro-Diagnostika als potentiell infektiöse Geräte von den Regelungen des ElektroG ausgenommen sind. Gleichwohl sind allerdings die Materialien, aus denen Implantate bestehen, durchaus von Bedeutung. Bestes Beispiel hierfür ist Amalgam. Wegen des enthaltenen Quecksilbers müssen entfernte Amalgamplomben und andere Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin gemäß Abfallschlüsselnummer 180110* als gefährlicher Abfall entsorgt werden.

Entsorgung von Explantaten

Implantate, die nicht mehr gebraucht werden, haben in der Regel eine von zwei Bestimmungen hinter sich:

  1. Sie wurden aus dem Körper entnommen und sind somit Explantate.
  2. Sie befanden sich bis zu dessen Tod im Körper ihres Trägers.

Wichtig ist in beiden Fällen die Frage des Eigentums. Sobald Implantate eingesetzt sind, gelten sie als Teil des Körpers, und das auch über dessen Ableben hinaus. Explantate – also entnommene Implantate – werden wiederum automatisch zum Eigentum ihres Trägers, über das dieser frei verfügen kann. Sofern also keine hygienerechtlichen Vorschriften etwas anderes erfordern, können Patienten und Patientinnen sich theoretisch ihr altes künstliches Körperteil mit nach Hause nehmen.

Besteht nach der Explantation kein explizites Interesse am Explantat, wird dies in der Regel rechtlich als ein Überlassen an die Klinik oder die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt gewertet. Nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen kann es dann fachgerecht entsorgt werden. Da Explantate oft noch mit Gewebe oder Knochenmaterial verbunden sind, werden sie dabei zumeist wie natürliche Körperteile als pathologischer Abfall gemäß AS 180102 behandelt – mit den entsprechenden Anforderungen an die Lagerung. Ausgenommen hiervon sind extrahierte Zähne und Zahnplomben.

Oftmals reicht allerdings auch eine Entsorgung nach AS 180104, als nicht gefährlicher Abfall, bereits aus. Leidet der Patient, dem das Implantat entnommen wird, allerdings an einer ansteckenden Krankheit, gelten mitunter die Bestimmungen für Abfälle der Schlüsselnummer 180103* (gefährliche Abfälle) mit der entsprechenden Kennzeichnungspflicht etc. Die konkreten Maßnahmen sind in der LAGA 18 nachzulesen. In allen drei Fällen werden die Explantate in einer zertifizierten Verbrennungsanlage in einem thermischen Verfahren neutralisiert. Die wertvollen metallischen Bestandteile sollen zukünftig bereits an der Anfallstelle separat gesammelt werden und nach einer ordnungsgemäßen Desinfektion dem Recycling zugeführt werden.

Entsorgung und Verwertung von Implantaten nach dem Tod

Implantate, die bis zum Tod im Körper verbleiben – sei es nun ein künstliches Hüftgelenk oder eine Zahnfüllung –, werden häufig mit der Leiche kremiert. Infektiöses Material wird dabei vernichtet, ebenso wie der Großteil der Implantate selbst. Da die Temperaturen in Krematorien allerdings zu gering sind, um Metallteile aus Gold, Platin, Nickel, Titan, Kobalt oder Stahl zu verbrennen, bleiben diese Teile nach der Kremation übrig. Was anschließend mit ihnen geschieht, ist in den meisten Fällen nicht eindeutig geregelt. Eine Ausnahme bildet dabei das Land Hamburg. Hier schreibt das Landesbestattungsgesetz (BestattG HA 2020) seit 2020 klar vor, dass sämtliche nicht verbrannten Rückstände in die Urne gehören. Andernorts werden oft vom Krematorium zerkleinerte Rückstände nur zum Teil der Urne des Verstorbenen beigegeben. Die übrigen metallischen Implantatreste werden dann an professionelle Entsorger weitergegeben, die die Metalle voneinander trennen und zum Recycling aufbereiten. Da Hinterbliebene allerdings in der Regel theoretisch über ein Aneignungsrecht über diese Überbleibsel verfügen, sollten Krematorien möglichst vorab deren Einverständnis einholen. Bei einer Erdbestattung werden die Implantate hingegen übrigens buchstäblich mit dem Verstorbenen begraben.

Quellen

Sobald Implantate eingesetzt sind, gelten sie als Teil des Körpers (Foto: AdobeStock, Christian Schwier)
Sobald Implantate eingesetzt sind, gelten sie als Teil des Körpers (Foto: AdobeStock, Christian Schwier)