Recht Pflegeheim verliert Klage gegen abfallrechtliche Anordnung

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom 23. Oktober 2024 (Az.: 2 K 2700/23) die Klage eines Pflegeheimbetreibers gegen eine abfallrechtliche Anordnung zurückgewiesen. Die zuständige Behörde hatte die Entsorgung des überwiegend aus Inkontinenzprodukten bestehenden Abfallgemischs gemäß Abfallschlüssel 18 01 04 angeordnet – und nicht wie vom Kläger gewünscht als gemischte Siedlungsabfälle (AS 20 03 01). Das Gericht bestätigte diese Einstufung. Der Einwand der Pflegeeinrichtung, Heime würden keine medizinische Versorgung leisten, greife zu kurz. Entscheidend seien Herkunft, Art und Beschaffenheit der Abfälle. Gerade bei Inkontinenz-Abfällen, die keimbelastet sein können, ist eine hygienisch einwandfreie Entsorgung unerlässlich.

Das Gericht betonte zudem die Pflicht zur lückenlosen Dokumentation sowie der entsprechenden Nachweise. Im vorliegenden Fall war es zu Unklarheiten im Entsorgungsverlauf des Pflegeheims gekommen. Ein transparenter Entsorgungsnachweis sei nach Auffassung des Gerichts nicht nur sachlich begründet, sondern auch zumutbar, da er ohne unverhältnismäßigen Aufwand erbracht werden könne. Rechtliche Grundlage hierfür ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das Pflegeheime zur umweltgerechten Entsorgung ihrer Abfälle verpflichtet. Dazu gehört auch die Beachtung der sogenannten Überlassungspflicht, wonach bestimmte Abfälle den kommunalen Entsorgern zuzuführen sind. Gemäß § 22 Satz 2 KrWG bleibt der Abfallerzeuger auch dann in der Verantwortung, wenn er Dritte mit der Entsorgung beauftragt.

Pflegeheime erzeugen eine Vielzahl unterschiedlicher Abfallarten: Inkontinenzmaterialien wie Windeln oder Einlagen, aber auch benutzte Einmalwaschlappen, Verbände oder Papierhandtücher aus der Pflege sind gemäß LAGA 18 unter dem Abfallschlüssel 18 01 04 zu erfassen. Infektiöse Abfälle, wie beispielsweise Stuhl oder Urin von Patientinnen und Patienten mit meldepflichtigen Krankheiten wie Typhus oder Cholera, sind dem Abfallschlüssel 18 01 03*  zuzuordnen und müssen direkt am Ort ihres Anfallens in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen gesammelt werden. Spitze oder scharfe Gegenstände wie Kanülen, geöffnete Ampullen oder Lanzetten fallen unter den Abfallschlüssel 18 01 01. Sie sind in speziellen Behältnissen zu sammeln, die sich möglichst in unmittelbarer Nähe zum Einsatzort befinden. In der ambulanten Pflege ist das Pflegepersonal verpflichtet, solche Behälter mitzuführen. Die spitzen oder scharfen Gegenstände können aus infektionspräventiver Sicht gemeinsam mit Abfällen des AS 18 01 04 entsorgt werden, sofern die Belange des Arbeitsschutzes gewährleistet sind.

Quellen