Batteriegesetz (BattG) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren

Das Batteriegesetz (BattG) nimmt die Hersteller in die Rücknahmepflicht (Foto: vefimov, Fotolia)
Das Batteriegesetz (BattG) nimmt die Hersteller in die Rücknahmepflicht (Foto: vefimov, Fotolia)

Seit 2009 regelt das Batteriegesetz (BattG) in Deutschland die Entsorgung von Altbatterien und Akkus. Am 1. Januar 2021 trat die novellierte Fassung in Kraft. Hintergrund der umgesetzten Novellierung ist eine EU-Richtlinie, die zusätzliche Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung enthält und bis zum 5. Januar 2023 europaweit umgesetzt sein muss. Bislang bildeten den Rechtsrahmen in Deutschland das BattG und die Batteriegesetz-Durchführungsverordnung (BattGDV). Letztere regelte insbesondere die formalen Aspekte der Anzeige der Marktteilnahme. Künftig bildet das neue BattG den deutschen Rechtsrahmen alleine. Die Änderungen haben insbesondere Auswirkungen auf die Batteriehersteller und die Rücknahmesysteme von Geräte-Altbatterien. Abfallmanager Medizin gibt einen Einblick in die wesentlichsten Änderungen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Wechsel von einer Anzeige- zu einer Registrierungspflicht für alle Hersteller von Batterien.
  • Geräte-, Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien können unentgeltlich bei den jeweiligen Vertreibern dieser Batteriearten zurückgegeben werden.
  • Krankenhäuser werden zu Rücknahmestellen und haben als diese ein Recht auf kostenlose Abholung.
  • Anhebung der Sammelquote für Geräte-Altbatterien auf mindestens 50 Prozent.

Das neue Batteriegesetz (BattG) richtet seine weitergehenden Pflichten in erster Linie an die Hersteller von Batterien, also diejenigen, welche Batterien erstmals in Deutschland in den Verkehr bringen. Davon können auch Onlinehändler bei ihren Verkäufen betroffen sein, weshalb vor allem dann Vorsicht geboten ist, wenn Batterien (bzw. Geräte mit Batterien) aus dem Ausland bezogen werden. Auf diese Weise wird der Händler selbst zum Hersteller im Sinne des BattG, da er durch den Vertrieb diese Batterien erstmals in Deutschland in den Verkehr bringt.

Registrierungs- statt Anzeigepflicht

Mit dem neuen § 4 wurde die bisherige Anzeigepflicht beim Umweltbundesamt (UBA) durch eine Registrierungspflicht bei der stiftung Elektro-Altgeräte-Register (stiftung ear) ersetzt. Mit Inkrafttreten des BattG dürfen nur noch von der stiftung ear zugelassene Rücknahmesysteme am Markt agieren. Vielen Herstellern und Händlern ist die Stiftung bereits aus dem Bereich der Elektro- und Elektronikgeräte bekannt, da sich diese bereits vor der Marktteilnahme dort registrieren lassen müssen. Die bislang tätigen herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen sich bis Ende 2021 bei der stiftung ear einer Prüfung unterziehen und dafür einen Sachverständigen beauftragen. Zudem sind seitens der Systeme regelmäßige Nachweise über die Einhaltung der Sammel- und Verwertungsquoten zu erbringen.

Bislang sah das Batteriegesetz keine Registrierungs-, sondern lediglich eine Pflicht zur Anzeige der Marktteilnahme vor. Diese erfolgte gegenüber dem UBA und führte nach dem Anschluss an ein Batterie-Rücknahmesystem zur Eintragung in das Batterie-Melderegister. Diese Anzeigepflicht ist in der Neufassung durch eine Registrierungspflicht ersetzt. Wer Batterien herstellt oder in Deutschland erstmalig in den Verkehr bringt, muss bei der stiftung ear einen Registrierungsantrag stellen und darf erst nach Abschluss dieses Verfahrens seine Batterien auf dem Markt bereitstellen. Die Übergangsfrist für diese Registrierung wurde bis zum 01.01.2022 festgelegt.

Krankenhäuser gelten als Rücknahmestelle

Das Batteriegesetz unterscheidet im Hinblick auf die Rücknahme zwischen Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien. Zu den Gerätebatterien zählen solche, die gekapselt sind. Hierbei handelt es sich meist um Mikrozellen, aber auch um Knopfzellen und andere in Elektrogeräte eingebaute Batterien. Für diese Batteriearten wird es zukünftig am Markt nur noch herstellereigene Rücknahmesysteme mit einheitlichen Vorgaben geben, um dadurch faire Wettbewerbsbedingungen für alle Rücknahmesysteme zu sichern. „Das Gemeinsame Rücknahmesystem Batterien (GRS)“ entfällt vollständig. Vor der Gesetzesänderung war die unentgeltliche Abholung für die Rücknahmesysteme nicht gesetzlich normiert und daher freiwillig. Krankenhäuser mussten meist für die Rückgabe der Batterien zahlen bzw. lange Wartezeiten für die kostenlose Rückgabe in Kauf nehmen.

Der Handel ist nun verpflichtet, alle von ihm vertriebenen Batterien nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Regelung betrifft alle Batteriearten. Dabei werden die Altbatterien ausschließlich einem Rücknahmesystem überlassen. Die Bindung an dieses System erfolgt für mindestens zwölf Monate. Dabei gelten Krankenhäuser, wie bspw. auch Museen oder Schulen, nun als Rücknahmestellen und müssen sich als solche einem der insgesamt vier Systeme vertraglich anschließen. Zur Zeit stehen folgende Systeme zur Verfügung:

Nach der Registrierung als Rücknahmestelle kann die kostenlose Abholung von Geräte-Altbatterien erfolgen. Das Rüchnahmesystem stellt ihnen dann die entsprechenden Behälter zur sicheren Sammlung und Lagerung zur Verfügung. Bei der Lagerung sind die vorhandene Kapazitäten und die Gefährlichkeit der Lagerung von Geräte-Altbatterien zu berücksichtigen. Eine detaillierte gesetzliche Vorgabe für das Lagern gebrauchter Batterien gibt es derzeit nicht. Arbeitsschutz und Brandschutz sowie die weiteren Lagerbedingungen sind je nach Einzelfall vor Ort festzulegen. Der Sicherheitsstandard der GRS kann hier als Grundlage dienen.

Die IHK Karlsruhe fasst die Modalitäten der Rücknahme wie folgt zusammen:

Rücknahmesysteme müssen:

  • eine unentgeltliche Rücknahme anbieten
  • bei den ihnen angeschlossenen Rücknahmestellen die Rücknahme flächendeckend gewährleisten
  • unentgeltlich geeignete Sammel- bzw. Transportbehälter zur Verfügung stellen
  • die von den angeschlossenen Rücknahmestellen bereitgestellten Geräte-Altbatterien, unabhängig von ihrer Beschaffenheit, Art, Marke oder Herkunft, innerhalb von 15 Werktagen unentgeltlich abholen

Sammelquoten und Hinweise für mehr Nachhaltigkeit

Die gesetzlich festgelegte Mindestsammelquote, die von den Rücknahmesystemen jeweils im eigenen System jährlich erreicht und sichergestellt werden muss, erhöht sich von bisher 45 auf 50 Prozent. Im neuen § 7a BattG wird zudem von den Rücknahmesystemen eine ökologische Gestaltung gefordert. So sollen diese finanzielle Anreize für Hersteller schaffen, damit diese z. B. weniger gefährliche Stoffe bei der Batterieherstellung einsetzen. In diesem Zusammenhang sind ebenfalls die Langlebigkeit, die Wiederverwendbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Gerätebatterien zu berücksichtigen. Hersteller sind außerdem verpflichtet, auch die Endnutzer über Abfallvermeidung, das Umgehen von Vermüllung und die Möglichkeiten zur Wiederverwendung aufzuklären. Darüber hinaus sollen die Hersteller den Verbraucher über die Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien, unterrichten.

Für den Endverbraucher ändert sich nichts: Geräte-, Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien können weiterhin unentgeltlich bei den jeweiligen Vertreibern dieser Batteriearten zurückgegeben werden. Darüber hinaus können diese auch bei kommunalen Sammelstellen, wie z. B. bei Wertstoffhöfen oder freiwilligen Rücknahmestellen zurückgegeben werden.

Quellen

Das Batteriegesetz (BattG) nimmt die Hersteller in die Rücknahmepflicht (Foto: vefimov, Fotolia)
Das Batteriegesetz (BattG) nimmt die Hersteller in die Rücknahmepflicht (Foto: vefimov, Fotolia)