Biostoffverordnung (BioStoffV) Neufassung von 2013 mit erweitertem Geltungsbereich

Biostoffverordnung (Foto: Alexander Raths, Fotolia)
Biostoffverordnung (Foto: Alexander Raths, Fotolia)

Achtung: Dieser Artikel entspricht in Teilen nicht mehr der aktuellen Rechtslage und wird in Kürze überarbeitet.

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen – kurz Biostoffverordnung – regelt spezielle Schutzmaßnahmen im Umgang mit sogenannten „Biostoffen“. Durch die Verordnung sollen Infektionen vermieden und sensibilisierende, toxische oder andere schädigende Wirkungen für Beschäftigte verhindert werden. Die Biostoffverordnung dient darüber hinaus dem Schutz von Personen, die im Umfeld der Arbeiten gefährdet sein könnten. Zudem ist die Verordnung gültig für Tätigkeiten, die dem Gentechnik-Recht unterliegen – sofern keine gleichwertigen oder strengeren Regelungen zum Schutz bestehen. Neue wissenschaftlich-technische Entwicklungen und Erkenntnisse wurden in der aktualisierten Biostoffverordnung berücksichtigt bzw. umgesetzt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Für die Arbeit mit Mikroorganismen, Zellkulturen, Endoparasiten oder anderen Biostoffen benennt die Biostoffverordnung Schutzmaßnahmen.
  • Je nach Infektionsrisiko greift eine von vier Risikogruppen.
  • Inzwischen umfasst die Verordnung auch den Schutz vor Verletzungen durch scharfe und spitze medizinische Gegenstände.

Nadelstichrichtlinie

Die Verordnung wurde im Juli 2013 aktualisiert, dabei die Definition von Biostoffen erweitert und gleichzeitig die Richtlinie 2010/32/EU (Nadelstichrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt. Die neu integrierten Regelungen umfassen jetzt zusätzlich den Schutz vor Verletzungen durch scharfe bzw. spitze medizinische Instrumente im Gesundheitswesen. Sie berücksichtigen spezielle arbeitsschutzrelevante Aspekte. In medizinischen Einrichtungen müssen entsprechende Instrumente nach Möglichkeit durch solche ersetzt werden, die eine Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen verringern. Eine Gefährdungsbeurteilung muss dies klären.

Biostoffe und gleichgestellte Stoffe

Als Biostoffe gelten:

  • Mikroorganismen (zur Vermehrung oder Weitergabe von genetischem Material fähig; Bakterien, Viren, Protozoen, Pilze)
  • Zellkulturen (in-vitro-vermehrte Zellen, aus vielzelligen Organismen isoliert)
  • Endoparasiten einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen
  • mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierte Agenzien, die den Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können

Da Biostoffe krebserzeugende und fruchtschädigende Eigenschaften besitzen können, wurden auch sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen in die aktuelle Fassung der Verordnung mit aufgenommen.

Biostoffen gleichgestellt sind:

  • Ektoparasiten, die eigenständige Erkrankungen verursachen oder sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können
  • technisch hergestellte biologische Einheiten mit neuen Eigenschaften, die den Menschen in gleicher Weise gefährden können wie Biostoffe

Risikogruppen von Biostoffen

Gewichtet nach dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko werden Biostoffe in unterschiedliche Risikogruppen gegliedert:

  • Risikogruppe 1: unwahrscheinlich, dass sie beim Menschen eine Krankheit hervorrufen
  • Risikogruppe 2: können beim Menschen eine Krankheit hervorrufen und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich
  • Risikogruppe 3: können beim Menschen eine schwere Krankheit hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich
  • Risikogruppe 4: rufen eine schwere Krankheit beim Menschen hervor und stellen eine ernste Gefahr für Beschäftigte dar; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

Quellen

Biostoffverordnung (Foto: Alexander Raths, Fotolia)
Biostoffverordnung (Foto: Alexander Raths, Fotolia)