Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische sowie Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen legt die Gefahrstoffverordnung fest (Grafik: Abfallmanager Medizin)
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische sowie Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen legt die Gefahrstoffverordnung fest (Grafik: Abfallmanager Medizin)

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) regelt den Schutz und die zu treffenden Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen und Gemischen – sogenannten Gefahrstoffen. Zentraler Bestandteil der Verordnung sind Regelungen, um diese Stoffe sicher einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken. Physikalische Gefahren und Gesundheitsgefahren wie entzündbar, giftig, ätzend oder krebserzeugend dienen der entsprechenden Kategorisierung. Die Verordnung beinhaltet arbeits-, verbraucher- und umweltschutzrelevante Richtlinien.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen greift die Gefahrstoffverordnung.
  • Mit Anpassung an die CLP-Verordnung wurden Gefahrenklassen eingeführt.
  • International einheitlich wird jedem Stoff ein GHS-Gefahrenpiktogramm zugeordnet.
  • Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Einrichtungen der medizinischen Versorgung ist TRGS 525 heranzuziehen.

2010 ist eine Neufassung der Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Hintergrund der Erneuerung waren grundlegende Veränderungen im europäischen Chemikalienrecht, vor allem durch zwei EG-Verordnungen: Zum einen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Zum anderen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) mit Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Letztere setzt seit 2009 mit Übergangsfristen das „Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals“ (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien in europäisches Recht um.

2016 wurde die Gefahrstoffverordnung an die Begrifflichkeiten der CLP-Verordnung und der EU-Biozid-Verordnung angepasst. Weitere umfangreiche Ergänzungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1833 (in erster Linie in Bezug auf Biozidprodukte) erfolgten zum 1. Oktober 2021.

Gefahrstoffe entsorgen gemäß GefStoffV

Die Gefahrstoffverordnung gilt für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, auch für die Entsorgung: „Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten“, definiert die Verordnung eingangs in § 2.

Gefahrenklassen in Gefahrenkategorien eingestuft

Gefährlich im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind „Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen“, heißt es in § 3 GefStoffV. Nachfolgend sind 28 Gefahrenklassen nach Art der Gefährdung und mit ihrer CLP-Nummerierung aufgeführt. Während die Klassen „Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“, „Aerosole“ und „Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische“ beispielsweise unter den „physikalischen Gefahren“ geführt werden, fallen die Klassen „Akute Toxizität (oral, dermal und inhalativ)“, „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“ und „Karzinogenität“ unter die „Gesundheitsgefahren“. „Umweltgefahren“ und „weitere Gefahren“ zählen ebenso zu den Gefahrenkategorien.

International einheitliche Gefahrenpiktogramme

Die heute zu verwendenden, international einheitlichen GHS-Piktogramme zur Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Gemischen tragen ein schwarzes Symbol auf weißem Hintergrund in einem roten Rahmen. Noch bis 2015 durften Gefahrstoffe auf Grundlage der EU-Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG mit orangefarbenen Symbolen gekennzeichnet werden. Obwohl seit Mitte 2017 keine Gemische mehr abgekauft werden dürfen, die nach dem alten System gekennzeichnet sind, befinden sich aufzubrauchende Verpackungen noch immer im Umlauf.

„Gefahren-Piktogramme sind die wichtigsten und am meisten ins Auge springenden Teile der Kennzeichnung von gefährlichen chemischen Stoffen und Gemischen. Leider bedeutet aber das Fehlen eines Gefahren-Piktogramms nicht automatisch, dass keine Gefährdung besteht. Beachten Sie daher immer alle Hinweise auf dem Kennzeichnungsschild“, betont das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im Verbraucherportal VIS Bayern .

Fokus der Verordnung: Schutzmaßnahmen

ie in Abschnitt 4 behandelten Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind neben den Abschnitten zur Gefahrstoffinformation und der Gefährdungsbeurteilung wichtigster Dreh- und Angelpunkt der Gefahrstoffverordnung. „Die aufeinander aufbauenden Schutzmaßnahmenpakete in der Gefahrstoffverordnung umfassen Maßnahmen zur Substitution, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen (STOP-Prinzip der Rangfolge der Maßnahmen) und Vorgaben und Kriterien zur Wirksamkeitsprüfung“, fasst die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) dazu zusammen.

Für den Umgang mit CMR-Stoffen legt die Gefahrstoffverordnung in § 10 besondere Schutzmaßnahmen fest.

Behälter zur Entsorgung von Gefahrstoffen

Regelungen zur Gefahrstoffentsorgung und den zu verwendenden Abfallbehältern, deren Kennzeichnung und Lagerung formuliert die Gefahrstoffverordnung in § 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen. Hiernach müssen Arbeitgeber grundsätzlich sicherstellen, dass durch Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen auch bei der Abfallentsorgung gewährleistet ist.

Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung

Nach § 20 der Gefahrstoffverordnung muss der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermitteln, wie die formulierten Anforderungen erfüllt werden können und hat dazu die dem jeweiligen Stand von Technik und Medizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbeiten – insbesondere die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Für Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung enthält die TRGS 525 konkretisierende Informationen.

Anwendbares Recht für Gefahrstoffe neben der GefStoffV

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • LV 45 – Leitlinien zur GefStoffV
  • Chemikaliengesetz (ChemG)
  • Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Quellen

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische sowie Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen legt die Gefahrstoffverordnung fest (Grafik: Abfallmanager Medizin)
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische sowie Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen legt die Gefahrstoffverordnung fest (Grafik: Abfallmanager Medizin)