Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

Die neue Klärschlammverordnung gilt seit Oktober 2017. (Foto: Stretz)
Die neue Klärschlammverordnung gilt seit Oktober 2017. (Foto: Stretz)

Im Oktober 2017 ist die novellierte Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in Kraft getreten. Größere Kläranlagen sind künftig verpflichtet, den im kommunalen Abwasser bzw. Klärschlamm enthaltenen Phosphor zurückzugewinnen. Experten vermuten, die neuen Anforderungen verteuern künftig die Verwertung und Entsorgung von Klärschlämmen und in der Folge auch die Abwassergebühren. Gerade für Krankenhäuser mit einem enormen Wasserverbrauch wäre das ein nicht unerheblicher Punkt. Abfallmanager Medizin fasst deshalb die Kernpunkte der neuen AbfKlärV zusammen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die 2017 erneuerte Verordnung dient den Zielen, mehr Phosphor zurückzugewinnen und weniger Schadstoffe in Böden zu bringen.
  • Da Landwirte Klärschlämme kaum noch abnehmen dürfen, muss er in geeigneten Verbrennungsanalgen beseitigt werden.
  • Eine Erhöhung der Abwassergebühren wird von Experten mit der Verordnung in Zusammenhang gebracht.

Den gesetzlichen Rahmen für den Einsatz von Klärschlämmen in der Landwirtschaft und ihre Entsorgung bilden zum einen das Düngerecht (Düngegesetz, Düngemittelverordnung, Düngeverordnung), zum anderen das Abfallrecht (Kreislaufwirtschaftsgesetz und Klärschlammverordnung). Ergänzend gelten konkretisierende Verordnungen der Bundesländer.

Klärschlamm bisher Dünger in der Landwirtschaft

Abwasser aus privaten Haushalten oder auch Indirekteinleitern wie Kliniken und Krankenhäusern gelangt über die Kanalisation in Kläranlagen zur Behandlung und Reinigung. Durch Sedimentation wird hier eine Mischung aus Fest- und Flüssigstoffen gewonnen, die man als Klärschlamm bezeichnet. Wenn dieser eine entsprechend geringe Schadstoffbelastung aufweist, darf er aufgrund des wertvollen Bestandteils Phosphor als Dünger in der Landwirtschaft genutzt werden.

Dank des Wasser- und Chemikalienrechts konnte der Schadstoffgehalt in kommunalen Klärschlämmen in den letzten Jahren zum Teil um über 90 Prozent gesenkt werden. Mit der neuen Klärschlammverordnung sind nun weitere Verschärfungen in Kraft getreten, die dem Umwelt-, insbesondere Bodenschutz, sowie der Schonung von Ressourcen Rechnung tragen.

Neue Klärschlammverordnung seit 2017 in Kraft

Nach Angaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wurde 2015 nur etwa ein Viertel der 1,8 Millionen Tonnen kommunaler Klärschlämme zur Düngung genutzt. Bei der als Brennstoff oder auf Deponien gelagerten Restmenge blieb der für alle Lebewesen essentielle Rohstoff Phosphor ungenutzt. Um das zu ändern, wieder mehr Phosphor in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen, und gleichzeitig den Schadstoffeintrag in Böden weiter zu verringern, wurde die ursprüngliche Klärschlammverordnung von 1992 novelliert und trat am 3. Oktober 2017 in Kraft.

Die bisher geltenden Anforderungen an die bodenbezogene Klärschlammverwertung wurden verschärft sowie der Anwendungsbereich von der Aufbringung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden auch auf die landbauliche Verwertung und die Lieferung an und durch Klärschlammgemisch- und Klärschlammkomposthersteller ausgedehnt.

Viele neue Regelungen gelten mit mehrjährigen Übergangspflichten, einige bereits schon heute. Die Vorschriften ohne Übergangsfrist fasst die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) zusammen:

  • Schlämme aus Kläranlagen, in deren Einzugsgebiet Abwässer aus der industriellen Kartoffelverarbeitung eingeleitet werden, dürfen nicht mehr bodenbezogen verwertet werden
  • Flächen in Wasserschutzgebieten können künftig nicht mehr für die Verwertung von Klärschlämmen genutzt werden (auch Zone III)
  • Bodenbezogen zu verwertende Schlämme sind zusätzlich zum bisherigen Untersuchungsumfang auf die folgenden Parameter zu untersuchen: Arsen, Chrom, Thallium, Eisen, Benzo(a)pyren, polyfluorierte Verbindungen, dioxinähnliche PCB
  • Organische Schadstoffe sind wie bisher alle 2 Jahre zu analysieren
  • Alle anderen Analysen des Klärschlamms sind künftig alle 250 t Trockenmasse; höchstens einmal monatlich und mindestens alle 3 Monate durchzuführen
  • neue Klärschlamm-Grenzwerte: es gelten neue Grenzwerte für Zink, AOX und PCB, ein Grenzwert für BaP, kein Grenzwert für Eisen, weitere Grenzwerte gemäß der Düngemittelverordnung
  • bei Bodenuntersuchungen sind zusätzliche Parameter zu untersuchen (PCB, BaP)
  • für die Feldrandlagerung wird eine maximale Dauer von einer Woche eingeführt

Die neue AbfKlärV wirkt sich damit auch auf Labore und Behörden aus. Denn diese müssen die neuen Anforderungen, Prüfmethoden und eingeführte Parameter für die Untersuchung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Boden ebenfalls umsetzen.

Weg von der bodenbezogenen Klärschlammverwertung, hin zur Rückgewinnung von Phosphor

Aus Vorsorgegründen möchte der Gesetzgeber mit der Klärschlammverordnung 2017 die bodenbezogene Verwertung bei größeren Kläranlagen verbieten. Die Betreiber dieser Anlagen werden nun verpflichtet, Phosphor aus Klärschlämmen und Klärschlammverbrennungsaschen zurückzugewinnen, um diesen wiederum in Form von Phosphat zur pflanzlichen Düngung einzusetzen. Dabei gelten folgende Übergangsfristen:

  • Kläranlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 100.000 Einwohnerwerten sind ab 2029 zur Phosphor-Rückgewinnung verpflichtet,
  • Kläranlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50.000 Einwohnerwerten ab 2032.

Ausgenommen von der Rückgewinnungspflicht sind Klärschlämme mit niedrigen Phosphorgehalten. Und Kläranlagen mit weniger als 50.000 Einwohnerwerten – die Betreiber dürfen ihre Schlämme weiter zur Düngung einsetzen. Diese Regelung „trägt den Besonderheiten ländlich geprägter Regionen Rechnung“, erklärt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Verbrennungskapazitäten für Klärschlamm fehlen

Da Landwirte den Klärschlamm nach dem neuen Gesetz kaum noch abnehmen, ist die Verbrennung in den Fokus gerückt. Dipl.-Ing. agr. Thomas Langenohl forderte bereits vor Inkrafttreten der AbfKlärV, dass der Neubau von so genannten Monoverbrennungsanlagen zur Sicherstellung der Entsorgungssicherheit zwingend notwendig sei. Nach einem Bericht der Norddeutschen Rundschau, gibt es in Schleswig-Holstein beispielsweise aktuell keine Verbrennungsanlage. Den Bau der jetzt benötigten Anlagen habe man „verpennt“ und ohnehin nicht damit gerechnet, dass die neue Rechtsgebung so schnell auf den Weg gebracht wird. Deshalb müsse der Klärschlamm nun „zu enormen Kosten“ zu geeigneten Verbrennungsanlagen in andere Bundesländer transportiert werden. Damit steigen die Kosten für Klärschlammabfuhr oder -verarbeitung. Mit Auswirkungen auf die Abwassergebühren – denn in diese ist die Abfuhr des Klärschlamms eingerechnet.

Auch das sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft stellt fest: „Zunehmende Mengen thermisch zu entsorgender Klärschlämme bei gleichzeitiger Abnahme der Mitverbrennungskapazitäten von Kohlekraftwerken als Konsequenz der Energiewende werden auch zu Kostensteigerungen für diesen Entsorgungsweg führen.“ Die langfristig sinnvollste Entsorgungsoption zur Erzeugung eines Rohstoffs zur Phosphorrückgewinnung sei die Monoverbrennung. Da ein Anlagenneubau nur bedingt sinnvoll sei, empfiehlt das Ministerium in diesem Zusammenhang einerseits, Maßnahmen zur Reduzierung der Klärschlammmengen zu prüfen und andererseits, Kooperationen mit anderen Kläranlagenbetreibern oder Entsorgern auszuloten.

Quellen

Die neue Klärschlammverordnung gilt seit Oktober 2017. (Foto: Stretz)
Die neue Klärschlammverordnung gilt seit Oktober 2017. (Foto: Stretz)