HKWAbfV Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel

Halogenierte Lösemittel im Sinne des Gesetzes entsorgen (Foto: Aris Suwanmalee, Fotolia)
Halogenierte Lösemittel im Sinne des Gesetzes entsorgen (Foto: Aris Suwanmalee, Fotolia)

In vielen Fällen können Krankenhäuser nicht auf die Verwendung von Lösemitteln verzichten. Diese kommen außer in Reinigungsmitteln, in klinischen, chemischen oder pathologischen Laboren zum Einsatz. Da Lösemittel durchaus eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen, müssen sie richtig verwendet, gelagert und entsorgt werden. Die Beseitigung von gebrauchten halogenierten Lösemitteln ist in einer eigenen Verordnung geregelt, die der Abfallmanager Medizin erläutert.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Halogenierte Lösemittel bergen Gefahren für Mensch und Umwelt. Sie dürfen nicht ins Abwasser gelangen. Ihre Entsorgung regelt die HKWAbfV.
  • Lösemittel sind kennzeichnungspflichtig. Zudem müssen Hauptbestandteil und Siedepunkt angegeben werden.
  • Es besteht die Pflicht zur sortenreinen Sammlung. Die Vermischung mit anderen Stoffen ist verboten.
  • Recycling und thermische Verwertung von Lösemitteln sind kaum möglich. Ihre vollständige Beseitigung erfolgt in Sonderabfallverbrennungsanlagen.

Lösemittel sind – wie der Name bereits sagt – in der Lage, andere Stoffe zu lösen oder diese aus anderen Substanzen zu extrahieren. Dazu gehören zum Beispiel Alkohole, Nitroverdünnung oder Reinigungsbenzin. Halogenierte Lösemittel, wie zum Beispiel Chlorkohlenwasserstoffe, sind häufig gesundheitsschädlich, giftig, wasser- und/oder luftgefährdend. Entsprechend dürfen halogenhaltige Lösungsmittel keinesfalls ins Abwasser gelangen. Weitere Gefahren, die von Lösemitteln ausgehen, sind Explosionen, Brände und Gesundheitsschäden.

In der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV) werden Lösemittel genau definiert. Demnach sind es flüssige Stoffe oder Zubereitungen, die über einen Massegehalt von mehr als 5 Prozent an Halogenkohlenwasserstoff verfügen und bei denen der Siedepunkt zwischen 20 und 150 °C bei Normaldruck liegt.

Anwendungsbereich

In der Verordnung wird der Anwendungsbereich in § 1 erläutert. Demnach gilt diese für Lösemittel: „ … die nach Gebrauch als Reststoff verwertet oder als Abfall entsorgt werden müssen und die in Anlagen eingesetzt werden, in denen:

  1. die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien, insbesondere aus Metall, Glas, Keramik oder Kunststoff, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, entschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird,
  2. Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, entfettet, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird,
  3. Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen, Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tierkörperteilen extrahiert werden oder
  4. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit Hilfe dieser Lösemittel gewonnen oder hergestellt werden.“

Aus der Sicht der Abfallbeseitigung wird zwischen halogenfreien und halogenhaltigen Lösungsmitteln unterschieden. Gemische aus Halogenkohlenwasserstoffen und halogenfreien Kohlenwasserstoffen werden als Abfallart Lösungsmittelgemische, halogenhaltig entsorgt. Enthalten die Gemische zusätzlich Wasser, werden sie als Lösungsmittel-Wasser-Gemische, halogenhaltig vernichtet.

Kennzeichnungspflicht

Lösemittel bedürfen laut § 5 der Verordnung die folgende, leicht erkennbare und lesbare Kennzeichnung, wenn sie in den Verkehr gebracht werden: „Dieses Lösemittel ist nach Gebrauch einer Verwertung oder Entsorgung zuzuführen! Unsachgemäße Beseitigung gefährdet die Umwelt! Nach Gebrauch ist jede Beimischung von Fremdstoffen oder Lösemitteln anderer Art verboten”. Des Weiteren ist eine Deklaration des Hauptbestandteils und des Siedepunktes verpflichtend.

Getrennthaltungsgebot und Vermischungsverbot

Nach Gebrauch müssen Lösemittel sortenrein beziehungsweise ausreichend vorgereinigt gesammelt werden. Diese getrennte Erfassung nach Lösemitteltypen ist die Voraussetzung für eine Wiederaufbereitung. Im Vermischungsverbot im § 2 der Verordnung wird festgelegt, dass nach dem Gebrauch der Lösungsmittel jede absichtliche Beimischung von Fremdstoffen oder Lösungssmitteln anderer Art verboten ist. Die Einhaltung des Vermischungsverbotes spielt auch für die Gewährleistung der Arbeitssicherheit eine Rolle, da es zu gefährlichen chemischen Reaktionen kommen kann. Des Weiteren darf die Aufbewahrung halogenierter Lösemittel nicht zu lange in Kunststoffgebinden erfolgen, da diese die Weichmacher im Kunststoff extrahieren.

Wie werden halogenierte Lösemittel entsorgt?

Im Allgemeinen gilt, dass kompliziert zusammengesetzte Gemische von Lösungsmitteln nicht wirtschaftlich recycelbar sind. Enthalten diese zusätzlich Halogene, ist eine thermische Verwertung nicht möglich. Abfälle aus der Destillation und verunreinigte Leergebinde, die Lösemittel enthalten können, müssen als besonders überwachungsbedürftiger Abfall entsorgt werden. Dies geschieht entweder durch die Rückgabe an den Lieferanten oder durch eine Beauftragung eines zertifizierten Entsorgungsbetriebes.

Die vollständige Beseitigung der Lösemittel erfolgt in einer Sonderabfallverbrennungsanlage. Grundsätzliches Ziel ist hierbei eine umweltfreundliche Entsorgung, um den Grundsätzen der Abfallwirtschaft Rechnung zu tragen. Kliniken oder Arztpraxen mit wenig Chemikalienabfällen greifen statt auf Entsorgungsunternehmen auf kommunale Lösungen zurück, wie zum Beispiel über Schadstoffmobile oder Schadstoff-Annahmestellen.

Quellen

Halogenierte Lösemittel im Sinne des Gesetzes entsorgen (Foto: Aris Suwanmalee, Fotolia)
Halogenierte Lösemittel im Sinne des Gesetzes entsorgen (Foto: Aris Suwanmalee, Fotolia)