Nachweisverordnung (NachwV) Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Die Nachweisverordnung (NachwV) regelt insbesondere die Überwachung des gesamten Entsorgungsprozesses von gefährlichen und nicht gefährlichen medizinischen Abfällen (Foto: benicoma, Fotolia)
Die Nachweisverordnung (NachwV) regelt insbesondere die Überwachung des gesamten Entsorgungsprozesses von gefährlichen und nicht gefährlichen medizinischen Abfällen (Foto: benicoma, Fotolia)

Die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen – kurz Nachweisverordnung (NachwV) – regelt die innerstaatliche Überwachung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle während der Entsorgung. Um eine ordnungsgemäße Entsorgung dieser Stoffe zu gewährleisten, verlangt der Gesetzgeber gültige Entsorgungsnachweise, Begleit- und Übernahmescheine sowie Register. Die Nachweisverordnung gilt nicht für private Haushalte oder die internationale Abfallverbringung (vgl. § 1 NachwV, Anwendungsbereich).

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Sollen gefährliche Abfälle entsorgt werden, muss das Nachweisverfahren Anwendung finden. Wenn es die Überwachungsbehörde anordnet, kann es auch bei nicht gefährlichen Abfällen relevant werden.
  • Am 1. April 2010 wurde das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) eingeführt.
  • Seit 2014 müssen auch Abfallhändler und -makler Register führen.

Erzeuger, Entsorger und die zuständigen Überwachungsbehörden prüfen und bestätigen vorab die Zulässigkeit des vorgesehenen Entsorgungsweges. Dieser Nachweis ist fünf Jahre gültig. Über ein Quittierungsverfahren mit Begleit- und Übernahmescheinen wird anschließend gewährleistet, dass der vorab bestätigte Ablauf bei jedem einzelnen Abfalltransport und jeder Entsorgung akribisch eingehalten wird. Der Verbleib des Abfalls wird kontrolliert und dokumentiert.

Bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist das Nachweisverfahren obligatorisch – bei nichtgefährlichen Abfällen lediglich auf Anordnung der Überwachungsbehörde nötig. Entsorger von Abfällen – also grundsätzlich die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen – sind verpflichtet Register elektronisch zu führen, in denen die entsorgten Abfälle chronologisch hinterlegt sind. Im Falle von gefährlichen Abfällen müssen zusätzlich auch Abfallerzeuger und die Transportunternehmen diese Übersichten sowie Begleit- und/oder Übernahmescheine elektronisch führen. Dies erfolgt in aller Regel durch die Sammlung der Entsorgungsnachweise. Ausgenommen von der elektronischen Registerführung, aber nicht von der Registerpflicht, sind nur Kleinmengenerzeuger oder Erzeuger, die ihre gefährlichen Abfälle mittels Übernahmescheine abwickeln. Diese heften die Übernahmescheine in Papierform ab.

Am 1. Februar 2007 trat die Neufassung der Nachweisverordnung in Kraft. Die Vorschriften zur elektronischen Abfallnachweisführung (eANV) folgten drei Jahre später am 1. April 2010. Am 1. Februar 2011 endete die letzte Übergangsfrist. Seitdem ist eine qualifizierte elektronische Signatur für Abfallerzeuger und -beförderer im Nachweisverfahren mittels Einzelentsorgungsnachweis Pflicht. Die Aktualisierung der Verordnung wurde nötig, um Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie, der Richtlinie für gefährliche Abfälle sowie der Abfallverbringungsverordnung zu berücksichtigen, die Nachweisführung zu vereinfachen und Begrifflichkeiten zu vereinheitlichen.

Was wird auf Grundlage der Nachweisverordnung gewährleistet?

  • die Zulässigkeit des vorgesehenen Entsorgungsweges
  • die ordnungsgemäße Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle
  • die lückenlose Dokumentation und Kontrolle durch Register, Transport– sowie Entsorgungsbelege

Für wen ist die Regelung relevant?

  • Abfallerzeuger und -besitzer
  • Einsammler oder Abfallbeförderer
  • Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung und Umschlag
  • Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem nach Anlage 1 oder 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgen (Abfallentsorger)
  • Händler und Makler von Abfällen

Neu in der Nachweisverordnung (NachwV) seit 1. Juni 2014

  • § 16a – auf Verlangen eines früheren nicht nachweispflichtigen Abfallerzeugers oder -besitzers müssen Entsorgungsbelege über die Durchführung von Abfallbewirtschaftung vorgelegt werden
  • § 16b – beim Transport nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle müssen Unterlagen zur Überwachung und Kontrolle mitgeführt werden
  • § 25a – Händler und Makler von Abfällen müssen Register führen

Quellen

Die Nachweisverordnung (NachwV) regelt insbesondere die Überwachung des gesamten Entsorgungsprozesses von gefährlichen und nicht gefährlichen medizinischen Abfällen (Foto: benicoma, Fotolia)
Die Nachweisverordnung (NachwV) regelt insbesondere die Überwachung des gesamten Entsorgungsprozesses von gefährlichen und nicht gefährlichen medizinischen Abfällen (Foto: benicoma, Fotolia)