Neues Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gesetzesänderung zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der Krankheit COVID-19

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde das Infektionsschutzgesetz Ende 2020 an vielen Stellen angepasst (Foto: Teeradej, AdobeStock)
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde das Infektionsschutzgesetz Ende 2020 an vielen Stellen angepasst (Foto: Teeradej, AdobeStock)

Achtung: Dieser Artikel entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage. Hier finden Sie die Änderungen bezüglich der coronabezogenen Regelungen im IfSG.

Am 19. November 2020 ist das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Die im Dritten Bevölkerungsschutzgesetz festgezurrten Änderungen beinhalten vor allem Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 sowie deren Bedingungen und Voraussetzungen. Weil die Maßnahmen die Grundrechte stark einschränken können, ging die Einführung der Neuerungen mit heftigem Widerstand in Politik und Öffentlichkeit einher. Abfallmanager Medizin gibt einen Überblick zu zentralen Änderungen und geht auf Festlegungen für Krankenhäuser wie auch abfallrelevante Aspekte ein.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Am 19. November 2020 sind durch das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz Änderungen im Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten.
  • Der neue § 28 a zu besonderen Schutzmaßnahmen in der Coronakrise präzisiert § 28.
  • Labore müssen seit 1. Januar 2021 das elektronische Melde- und Informationssystem nutzen.
  • Corona-Tests können bei Bedarf auch veterinär- und zahnmedizinische Labore durchführen. Schnelltests sind vom Arztvorbehalt ausgenommen.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) legt den Umgang mit meldepflichtigen Krankheitserregern und Krankheiten fest, zu denen inzwischen auch SARS-CoV-2 und die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gehören (§ 6 und 7). Ziel des Gesetzes ist, „übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern“ (§ 1). Bereits vor den Änderungen im November 2020 durften auf Grundlage des IfSG Grundrechte wie die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden.

Die schnelle Änderung des Infektionsschutzgesetzes war nötig, weil präzise Vorgaben im Pandemie-Fall fehlten und eingeführte Schutzmaßnahmen wie das Beherbergungsverbot von Gerichten gekippt worden sind. Auch die Parlamente fühlten sich von den Verordnungen übergangen.

§ 28 a mit Schutzvorkehrungen zur Bekämpfung des Coronavirus

Die augenscheinlichste Neuerung des Infektionsschutzgesetzes ist die Neueinführung des § 28 a. Die darin aufgeführten „besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ sind als weitreichende Grundrechtseingriffe der Dreh- und Angelpunkt vieler Kritiker. Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung stellt dazu klar:„Paragraf 28 a präzisiert die Befugnisse des bereits vorhandenen § 28 Infektionsschutzgesetz. Insofern ist der § 28 a das Gegenteil von Ausweitung von Befugnissen, vielmehr schafft er durch Präzisierung mehr Rechtssicherheit. Die Befugnisse des § 28 a gelten nur für COVID-19 und nur im Falle der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.“ Bereits am 27. März 2020 hat das Parlament eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt, am 18. November 2020 erneut bestätigt.

Konkret enthält § 28 a einen Katalog an möglichen Schutzmaßnahmen gegen COVID-19, die regional ausgerichtet, stets begründet und zeitlich befristet werden sollen. Für medizinische und pflegerische Einrichtungen besonders relevant sind:

  • Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
  • Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,
  • Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,
  • Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen,
  • Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten,
  • Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige.

35 bzw. 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind im Gesetz explizit als Schwellenwerte für Maßnahmen ausgewiesen.

Das Reisen unterliegt während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite den Regelungen des § 36. Hiernach kann eine digitale Einreiseanmeldung nach Aufenthalt in Risikogebieten, die Pflicht, den Aufenthaltsort in den zehn Tagen vor und nach der Rückkehr anzugeben, sowie die Vorlage einer Impfdokumentation gegenüber Behörden und Beförderern verordnet werden. Eine Entschädigung wegen Verdienstausfalls nach § 56 soll ausgeschlossen sein, wenn eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet vorgenommen wurde. Was „Risikobiet“ bedeutet, ist jetzt in § 2 definiert.

Elektronisches Melde- und Informationssystem für Labore verpflichtend

Seit dem 1. Januar 2021 sind Medizinaluntersuchungsämter, private oder öffentliche Untersuchungsstellen einschließlich von Arztpraxen mit Infektionserregerdiagnostik und Krankenhauslaboratorien sowie Zahnärzte und Tierärzte verpflichtet, den direkten oder indirekten Nachweis einer Coronavirus-Infektion über das Elektronische Melde- und Informationssystem zu melden. Ebenso haben die zuständigen Behörden der Länder das Elektronische Melde- und Informationssystem seit Jahresbeginn zu nutzen. Weitere Fristen zur Systemnutzung für Melde- und Benachrichtigungspflichtige benennt § 14 IfSG. Der Bundesverband Deutscher Laborärzte (BDL) kritisiert, dass Schnelltestergebnisse explizit von der Meldepflicht ausgenommen sind.

Veterinär- und zahnmedizinische Labore dürfen auf Corona testen

Neu nach § 24 Infektionsschutzgesetz ist, dass neben Ärzten nun auch Zahnärzte und Tierärzte im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten oder indirekten Nachweis eines in § 7 genannten Krankheitserregers – darunter auch das Coronavirus – führen können. Vom Arztvorbehalt ausgenommen sind patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, Hepatitis-C-Virus, SARS-CoV-2 und Syphilis – was das bedeutet, schätzt der BDL ein: „Patientennahe Schnelltests auf das Coronavirus [können] beispielsweise auch bei Bewohnern und Bewohnerinnen eines Altenheimes mit unklaren Symptomen in Eigenanwendung vor Ort durchgeführt werden. Aus einem positiven Testergebnis ist es zudem dann zulässig, ohne ärztliche Beteiligung Therapiemaßnahmen für die betagten Hochrisikopatienten abzuleiten. Damit öffnet der Bundesgesetzgeber die medizinische Infektionsdiagnostik mitten in der größten gesundheitlichen Bedrohungslage seit Jahrzehnten auch für die Eigenanwendung und bürdet den Verantwortlichen vor Ort eine enorme Verantwortung auf“.

Unter anderem auf § 24 IfSG basiert auch die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV). Hiernach sollen Gesundheitsämter künftig auch Apotheken mit Antigentests beauftragen können.

Mit meldepflichtigen Erregern kontaminierte Abfälle

Abfälle, die mit meldepflichtigen Erregern kontaminiert sein können, müssen in der Regel als gefährlicher Abfall nach dem Abfallschlüssel 180103* vernichtet werden. Laut Robert Koch-Institut fallen bei der Behandlung von an COVID-19 erkrankten Personen in der Regel keine gefährlichen Abfälle an. Doch Abfälle, die bei der mikrobiologischen und virologischen Diagnostik von COVID-19 entstehen und nicht durch ein anerkanntes Verfahren desinfiziert werden können, erfordern wiederum AS 180103*. Schnelltests dürfen nach AS 180104 in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen entsorgt werden.

Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser

Durch die Coronakrise hat sich die wirtschaftliche Situation vieler deutsche Kliniken und Krankenhäuser zusätzlich verschlechtert . Das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz, in dem die Änderung des Infektionsschutzgesetzes verankert ist, sichert die Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser weiter ab. Die Kriterien dafür wurden neu festgelegt. Vorrangig sollen Krankenhäuser mit intensivmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten ihre Kapazitäten steigern. Wenn die regionale Verfügbarkeit frei betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten unter 25 Prozent fällt und eine 7-Tage-Inzidenz von über 70 je 100.000 Einwohner vorliegt, können Ausgleichsleistungen geltend gemacht werden. Sinken die Kapazitäten unter 15 Prozent, können die Landesbehörden weitere anspruchsberechtigte Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen bestimmen. Auch stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen wurden bei den finanziellen Hilfen berücksichtigt.

Quellen

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde das Infektionsschutzgesetz Ende 2020 an vielen Stellen angepasst (Foto: Teeradej, AdobeStock)
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde das Infektionsschutzgesetz Ende 2020 an vielen Stellen angepasst (Foto: Teeradej, AdobeStock)