Novelle Kreislaufwirtschafts­gesetz (KrWG) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

Umweltbewusstes Wirtschaften wird durch die Novellierung eine höhere Bedeutung beigepflichtet (Foto: AnnaStills, AdobeStock) )
Umweltbewusstes Wirtschaften wird durch die Novellierung eine höhere Bedeutung beigepflichtet (Foto: AnnaStills, AdobeStock)

Krankenhäuser unterliegen als gewerbliche Erzeuger und Besitzer von Abfällen verschiedenen abfallrechtlichen Grundpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Sie müssen den Abfall, den sie nicht vermeiden können, schadlos und ordnungsgemäß verwerten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) nun überarbeitet. Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes setzt im Wesentlichen die Abfallrahmenrichtlinie sowie erste Aspekte der EU-Einwegkunststoffrichtlinie um. Was das für die Krankenhäuser, Kliniken und Pflegeheime bedeutet, fasst Abfallmanager Medizin zusammen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes legt Grundlagen für weniger Abfall und mehr Recycling.
  • Die Ausführungen sind auch auf die Abfallsammlung und -vermeidung in Kliniken anzuwenden.
  • Der öffentliche Bereich soll mehr recycelte Produkte nachfragen.

Bei der Novelle des KrWG handelt es sich nicht um eine reine „Eins-zu-Eins“-Umsetzung der EU-Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL). Die Umsetzung der Vorgaben geht in Deutschland noch über die EU-Regelungen hinaus. Der Schwerpunkt liegt in einem Ausbau der Abfallvermeidung, einer Verstärkung des Recyclings und der verbesserten Schließung von Kreisläufen.

Die europäischen Vorgaben zielen insbesondere auf:

  • eine Anhebung der Recyclingquoten,
  • die Reduzierung der Deponierung von Abfällen,
  • eine Verschärfung der Getrenntsammelpflichten und Vermischungsverbote für Abfälle,
  • die Umsetzung der Produktverantwortung und eine Stärkung der Maßnahmen zur Abfallvermeidung.

Das langfristige Ziel ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft in Europa. Laut Bundesumweltministerin Svenja Schulze legt das Gesetz die Grundlagen für wichtige Fortschritte auf dem Weg hin zu weniger Abfall und mehr Verwertung: „Recycelte Produkte bekommen Vorrang in der öffentlichen Beschaffung. Mit der neuen ‚Obhutspflicht‘ hat der Staat in Zukunft erstmals rechtliche Handhabe gegen die Vernichtung von Neuware oder Retouren. Wer Einwegprodukte, wie To-Go-Becher oder Zigarettenkippen in Verkehr bringt, muss sich an den Reinigungskosten von Parks und Straßen beteiligen.” Die Bundesregierung geht hierbei mit gutem Beispiel voran: Um die Nachfrage nach Rezyklaten zu erhöhen, verpflichtet sich die Bundesregierung, bei der Materialbeschaffung für die 6.000 bundeseigenen und vom Bund beschäftigten Unternehmen Produkte aus Recycling gegenüber Neuanfertigungen zu bevorzugen, sofern dies finanziell zumutbar ist.

Nachfrage nach Rezyklaten steigern

Der Einsatz von Kunststoff-Rezyklaten soll laut Gesetz vorgeschrieben werden können. Die öffentliche Beschaffung ist hierbei Vorreiter. Die neuen Regeln zur öffentlichen Beschaffung zielen darauf, die Nachfrage nach recyceltem Material zu erhöhen. Unternehmen sollen zukünftig Produkte aus Recycling gegenüber Neuanfertigungen bevorzugen. Auf Grundlage des neuen Gesetzes müssen sie – sofern keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen – beim Einkauf Produkte bevorzugen, die rohstoffschonend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclingfähig sind.

Verantwortung übernehmen durch Obhutspflicht

Ein neues Element in der Produktverantwortung ist die sogenannte “Obhutspflicht”. Mit ihr nimmt das Gesetz Hersteller und Händler stärker in die Verantwortung. Deutschland ist innerhalb der EU der erste Staat, der ein entsprechendes Gesetz erlässt. Durch diese Neuerung wird in einem ersten Schritt der Vernichtung von Retouren und Warenüberhängen Einhalt geboten. Konkret sollen Waren nur noch vernichtet werden dürfen, wenn ein gesundheitliches oder technisches Risiko von ihnen ausgeht oder die Instandhaltung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Konkret bedeutet dies:

  • Höhere Langlebigkeit von Produkten, damit diese gar nicht erst zu Abfall werden.
  • Mehr Möglichkeiten, Produkte zu reparieren.
  • Bevorzugter Einsatz von Rezyklaten bei der Herstellung von Produkten.
  • Produktdesign, das die Wiederverwendung und Reparatur von Produkten erleichtert.
  • Vermeidung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen.

Dem Handel werden Berichtspflichten auferlegt, da Hersteller und Händler nunmehr nachvollziehbar dokumentieren sollen, wie sie mit nicht verkauften Waren verfahren. Das betrifft nicht nur Retouren, sondern auch Produkte, die überproduziert wurden, sogenannte Überhänge. Das Bundesumweltministerium wird parallel zum Gesetzgebungsverfahren Eckpunkte für entsprechende Maßnahmen zur Obhutspflicht erarbeiten, die auch Gegenstand einer Verordnung werden können. Dabei wird es zunächst um Transparenz über die Menge an vernichteten Waren gehen.

Kostenbeteiligung für Inverkehrbringer von Einwegprodukten

Erstmals nimmt das Kreislaufwirtschaftsgesetz die Produkte in den Blick, die besonders häufig unachtsam weggeworfen werden. Die dritte zentrale Forderung des Entwurfs sieht eine Kostenbeteiligung der Hersteller und Vertreiber von Kunststoff-Einwegprodukten an der Reinigung von Straßen und Parks vor. Bislang werden diese Kosten von den Verbrauchern über kommunale Gebühren getragen. Offen ist bislang, wie diese Form der Kostenbeteiligung organisiert werden soll und wie hoch der Beitrag sein wird.

Auch Krankenhäuser stehen in der Pflicht

Die wesentlichste Veränderungen, die Krankenhäuser betreffen, liegen bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, bei der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen. Hier muss nun Erzeugnissen der Vorzug gegeben werden, die:

  • in rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind,
  • durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind,
  • sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit auszeichnen oder
  • im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder sich besser zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen.

Zur Erfüllung der gestiegenen Anforderungen an das Recycling von Abfällen wird vor allem die Getrenntsammlungspflicht von Abfällen (spezifiziert nach Abfallarten) gestärkt. Hier stehen Krankenhäuser und insbesondere die Abfallbeauftragten in der Pflicht, die Entsorgungspläne der Klinik für alle Beteiligten verständlich und übersichtlich aufzubereiten. Nach § 20 Abs. 2 KrWG-E hat die Getrenntsammlung insbesondere bei Bioabfällen, Kunststoff-, Metall- und Papierabfällen, Glas, Textilabfällen, Sperrmüll und gefährlichen Abfällen zu erfolgen. Klargestellt wird darüber hinaus, dass Abfälle, die zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt wurden, nicht verbrannt werden dürfen (§ 9 Abs. 2 KrWG-E).

Nachhaltiges Wirtschaften zahlt sich für Krankenhäuser aus

Umweltbewusstes Wirtschaften wird durch die Novellierung eine höhere Bedeutung beigepflichtet. Auch für Abfallbeauftragte in Krankenhäusern ist diese Gesetzesänderung wesentlich, sagt Kevin Kelzenberg Projektmanager bei der EONOVA: „Zukünftig wird es immer wichtiger, das ökologische und nachhaltige Denken im eigenen Hause voranzutreiben. Die Vorgaben im Kreislaufwirtschaftsgesetz gehen in eine klare Richtung, die der Abfallvermeidung, Wiederverwendung und des Recyclings.“

In diese Richtung bewege sich auch die Abfallwirtschaft, zu erkennen sei dies laut Kelzenberg an den stetig steigenden Entsorgungskosten für gemischte Abfälle. „Daher ist es wichtig und langfristig auch profitabel, seine interne Entsorgungslogistik dementsprechend zu optimieren und nach gesetzlichen Vorgaben seine Abfälle getrennt zu sammeln und zu entsorgen.“

Die Abfallrahmenrichtlinie war bis zum 5.7.2020 in deutsches Recht umzusetzen. Neben den genannten Änderungen sind weitere Änderungen, z.B. der Verpackungsrichtlinie, Elektroaltgeräterichtlinie, Batterierichtlinie, Altfahrzeugrichtlinie und der Deponierichtlinie zu erwarten. Diese werden in jeweils eigenen Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren umgesetzt.

Quellen

Umweltbewusstes Wirtschaften wird durch die Novellierung eine höhere Bedeutung beigepflichtet (Foto: AnnaStills, AdobeStock) )
Umweltbewusstes Wirtschaften wird durch die Novellierung eine höhere Bedeutung beigepflichtet (Foto: AnnaStills, AdobeStock)