Technische Regel (TRGS) für Gefahrstoffe 510 Das technische Regelwerk für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

Die richtige Handhabung in der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern ist in der TRGS 510 festgeschrieben (Foto: DavidBautista, AdobeStock)
Die richtige Handhabung in der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern ist in der TRGS 510 festgeschrieben (Foto: DavidBautista, AdobeStock)

Bevor Gefahrstoffe entsorgt werden können, müssen sie erst einmal gelagert werden. Da die Lagerung gefährlicher Substanzen zu einer Gefährdung des Personals, anderer Personen und der Umwelt führen kann, bedarf es je nach Art und Menge des Gefahrstoffs, der Lagerungsform und den damit verbundenen Tätigkeiten bestimmter Schutzmaßnahmen, die zu berücksichtigen sind. Die richtige Handhabung in der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern ist gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 festgeschrieben. Da viele der darin definierten Anwendungsbereiche auch medizinische Einrichtungen betreffen, ist die TRGS 510 auch für diese von hoher Relevanz. Am 16. Februar dieses Jahres wurde im Ministerialblatt eine überarbeite Version der seit 2014 gültigen Regel durch den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) mit wichtigen Ergänzungen, Anpassungen und Änderungen veröffentlicht. Abfallmanager Medizin nimmt nachfolgend die neue TRGS 510 unter die Lupe.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die TRGS 510 beschreibt die richtige Handhabung der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern.
  • Seit Februar 2021 ist eine überarbeitete Version der TRGS 510 verfügbar.
  • Alle Anforderungen – auch besondere Schutzmaßnahmen – können nun durch die Lagerung in Sicherheitsschränken erfüllt werden.

Wichtigste Änderungen in der Neufassung

Die Novellierung der TRGS 510 betrifft neben einer Neustrukturierung und sprachlichen Redaktion auch umfangreiche inhaltliche Änderungen. Die wichtigsten hiervon sind:

  • Ergänzung des Anwendungsbereichs um das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen
  • Anpassung und Ergänzung von Tabelle 1 zur Anwendung der Abschnitte 5 bis 13; insbesondere für Gase, Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen, oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündbare Feststoffe, selbstzersetzliche Gefahrstoffe, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe und desensibilisierte explosive Gefahrstoffe
  • Streichung aller Verweise auf alte Einstufungen nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG
  • Eröffnung der Möglichkeit zur Erfüllung der Anforderungen der Abschnitte 5 bis 13 durch Lagerung in Sicherheitsschränken für alle Gefahrstoffe
  • Erwähnung von Lithiumbatterien

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich für die TRGS 510 umfasst folgende Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

  • Ein- und Auslagern
  • Transportieren innerhalb des Lagers
  • Beseitigen freigesetzter Gefahrenstoffe
  • Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt
  • Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen, als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen

Letzterer Punkt ist Teil der Novellierung der TRGS 510. Von einer angemessenen Menge kann demnach ausgegangen werden, „wenn der Tages-/Schichtbedarf nicht überschritten wird, oder wenn er nur überschritten wird, weil die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße verwendet wird“.

Allgemeine Maßnahmen und Lagerung in Nichtlagern

Die allgemeinen Maßnahmen in der TRGS 510 (Abschnitt 4) beinhalten u. a. Grundsätze und Schutzmaßnahmen, die für alle Arten von Gefahrstoffen gelten, unabhängig von Art und Menge sowie sowohl innerhalb als auch außerhalb von Lagern. Für diese externe Aufbewahrung ist unter anderem wichtig:

  • Werden die jeweiligen Kleinmengen pro abgeschlossenem Betriebsgebäude bzw. Brand(bekämpfungs)abschnitt oder baurechtlicher Nutzungseinheit überschritten, sind mindestens die überschreitenden Mengen in Lagern unter Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen zu lagern.
  • Es dürfen maximal 1.500 kg Gefahrstoffe außerhalb von Lagern gelagert werden.

Generell sind besondere Anforderungen an (Nichtlager-)Räume zur Lagerung einzuhalten. So dürfen Gefahrstoffe etwa „nicht an solchen Orten aufbewahrt oder gelagert werden, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können.“ Dazu zählen insbesondere 1. Verkehrswege und 2. Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte – ausgenommen haushaltsüblicher Mengen für die dortige Verwendung.

Lagerung in Lagern

Für die Lagerung in Lagern (Abschnitt 5) müssen diese u. a. ausreichend belüftet und beleuchtet sowie mit Notfalleinrichtungen ausgestattet sein, um Hilfe anfordern zu können. Kann eine Exposition durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden, sind zudem geeignete persönliche Schutzausrüstungen und, je nach Gefahrenstoff, Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen. Als Lager gelten auch Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470-1, die entsprechend nicht extra in Lagern untergebracht werden müssen. Vor der Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe sind zunächst mögliche Zusammenlagerungsverbote oder -einschränkungen gemäß Zusammenlagerungstabelle (Abschnitt 13) zu prüfen.

Besondere Schutzmaßnahmen

Ab einer bestimmten Menge eines Gefahrstoffs sind weitere, für die jeweilige Substanz spezifische Schutzmaßnahmen zu ergreifen (bei manchen Stoffen gilt dies bereits für Kleinstmengen). Diese betreffen insbesondere bauliche Anforderungen [interner Link] und Brandschutz. Die TRGS 510 unterscheidet hier (Abschnitte 8-12) zwischen der Lagerung von:

  • akut toxischen Stoffen,
  • oxidierenden Flüssigkeiten und Feststoffen,
  • Gasen unter Druck,
  • Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen sowie
  • entzündbaren Flüssigkeiten.

Die spezifischen Anforderungen dieser Stoffe unterscheiden sich teilweise enorm und sind in dem jeweiligen Abschnitt detailliert dargelegt. Allen gemein ist jedoch, dass sie durch eine Lagerung des jeweiligen Stoffes in Sicherheitsschränken als erfüllt gelten.

Quellen

Die richtige Handhabung in der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern ist in der TRGS 510 festgeschrieben (Foto: DavidBautista, AdobeStock)
Die richtige Handhabung in der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern ist in der TRGS 510 festgeschrieben (Foto: DavidBautista, AdobeStock)