Entsorgung von medizinischen Großgeräten Röntgenanlagen, Zytostatika-Filter und -Bänke, CT-Geräte

Viele zu entsorgende medizinische Großgeräte werden heute nach Möglichkeit ressourcenschonend verwertet und recycelt (Foto: Dirk Rothe, Fotolia)
Viele zu entsorgende medizinische Großgeräte werden heute nach Möglichkeit ressourcenschonend verwertet und recycelt (Foto: Dirk Rothe, Fotolia)

Moderne Krankenhäuser legen heute enormen Wert auf nachhaltiges Wirtschaften. In allen medizinischen, organisatorischen und logistischen Bereichen hat sich in den zurückliegenden Jahren ein bewusster Umgang mit Ressourcen etabliert. Auch die Entsorgung von medizinischen Großgeräten folgt diesem Trend. Viele Altgeräte werden wieder aufbereitet oder nach Möglichkeit ressourcenschonend verwertet und recycelt. Das spart Rohstoffe, reduziert den Materialaufwand und senkt Produktionskosten – und ist umweltbewusst. Etwa jeder vierte in Europa verkaufte Computertomograph ist mittlerweile ein gebrauchtes Gerät. Ein Nischenmarkt ist das nicht mehr. Die knappen finanziellen Mittel im Gesundheitswesen haben das Kaufverhalten verändert. Der Handel mit preiswerteren Gebrauchtgeräten nimmt zu und Kliniken, Arztpraxen oder auch Labore machen sich dies zunutze. Grund genug, die Entsorgung von medizinischen Großgeräten einmal genauer zu betrachten. Wer trägt die Kosten der Entsorgung? Welche Pflichten und Rechte gibt es? Wer darf medizinische Großgeräte entsorgen?

Rechte und Pflichten bei der Entsorgung medizinischer Geräte

Bei der Entsorgung ihrer medizinischen Großgeräte haben Gesundheitseinrichtungen sowohl Rechte als auch Pflichten, die es zu beachten gilt. Diese ergeben sich aus dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Implantate und infektiöse Produkte sind vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Welche Produkte das im Detail sind, entscheidet der Gerätehersteller nach den Vorgaben des ElektroG, den Leitlinien des Umweltbundesamtes und der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte Register) anhand von Risikoanalysen. Das Elektro-Altgeräte Register ist als „gemeinsame Stelle“ der Hersteller mit der Umsetzung des ElektroG hoheitlich betraut. Aus diesem Grund sind Gebrauchsanweisungen der Hersteller und individuelle Vertragsvereinbarungen bei einer Dekontamination und bevorstehenden Entsorgung zu prüfen und genau zu beachten. Übrigens: Geräte, die Teile eines Gerätes sind, das nicht unter den Geltungsbereich des ElektroG fällt, fallen automatisch auch nicht unter die Regelungen des Gesetzes (z.B. Gebäudeinstallationen).

Ausgewählte medizinisch-technische Großgeräte in Krankenhäusern:

  • Computer-Tomographie-Geräte (CT)
  • Koronarangiographische Arbeitsplätze
  • Kernspin-Tomographen
  • Digitale-Subtraktions-Angiographiegeräte
  • Gammakameras
  • Herz-Lungen-Maschinen
  • Hochvolttherapie-Geräte (LIN + CO)
  • Stoßwellenlithotripter

Meldepflicht für Betreiber medizinischer Geräte

Für „entsorgungspflichtige Besitzer“ gelten nach §30 ElektroG besondere Mitteilungspflichten. Gibt etwa ein Krankenhaus seine medizinischen Geräte nicht direkt an den Hersteller zurück, sondern organisiert die Entsorgung selbst, ist dieses gegenüber der Stiftung EAR meldepflichtig. Bis zum 30. April eines Jahres muss dann die Vorjahresmenge an entsorgten medizinischen Elektrogeräten mit den Hinweisen zur Verwertungsquote dem Elektro-Altgeräte Register gemeldet werden.

Meldepflichten bei Röntgenanlagen und Amalgamabscheidern

Besondere Meldepflichten gelten auch für Betreiber von Röntgengeräten. Werden Röntgenstrahler in oder außer Betrieb genommen, ist dies ein meldepflichtiger Vorgang. Folgerichtig muss die ordnungsgemäße Entsorgung nachgewiesen werden. Gleiches gilt für Amalgamabscheider. Deshalb die Entsorgung immer belegen!

Entsorgungskosten von medizinischen Großgeräten

Wurde das Gerät vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht, ist der Besitzer – in diesem Fall das Krankenhaus, die Klinik oder die Arztpraxis – zur Entsorgung verpflichtet. Für Geräte, die nach diesem Datum angeschafft wurden, ist der Hersteller verantwortlich. Er muss zumutbare Möglichkeiten zur Rückgabe schaffen und kostenfrei entsorgen. Hersteller oder von ihm Bevollmächtigte bzw. autorisierte Rückgabestellen – insbesondere bei ausländischen Unternehmen – können jedoch für die Abholung Logistikkosten erheben. Auch die Abgabe an andere zugelassene Entsorger kann kostenpflichtig sein.

Gemäß des ElektroG sind abweichende Entsorgungsregeln zwischen dem Hersteller und der medizinischen Einrichtung nach vorheriger Absprache möglich. Folgende Punkte sollten grundsätzlich geregelt sein:

  • Übergabe des zu entsorgenden Altgerätes
  • Demontage, Transport und Entsorgung (Kosten)
  • Allgemeiner Zustand des Gerätes (vollständig, ausgeschlachtet)
  • Vorgaben für Reinigung und Dekontamination

Wer darf medizinische Großgeräte entsorgen?

Medizinische Großgeräte, z.B. Behandlungseinheiten oder Röntgengeräte, werden in der Regel über den Handel in zertifizierten Entsorgungsanlagen verwertet. Darüber hinaus können sich die Kliniken und Praxen an Hersteller und zugelassene Entsorger wenden. „Zugelassen“ heißt in diesem Fall zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb oder zertifiziert nach dem ElektroG. Über die öffentlich-rechtlichen Wertstoffhöfe ist keine Entsorgung möglich. Diese Sammelstellen sind für privat genutzte Geräte, deren Entsorgung von der Industrie organisiert und bezahlt wird. Hersteller von medizinischen Großgeräten, die für den B2B-Bereich (Business-to-Business) konzipiert sind, beteiligen sich nicht an der Unterhaltung bzw. den Entsorgungskosten über diese Sammelstellen.

Transport von medizinischen Großgeräten

Für den Transport von medizinischen Geräten gelten die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Sind die Geräte kontaminiert und für Menschen (UN-Nummer 2814) oder Tiere (UN-Nummer 2900) ansteckend (Kategorie A, 2.2.62.1.4.1 ADR), bedeutet dies in der Praxis regelmäßig, dass ein Transport nicht möglich ist. Grund sind fehlende zugelassene Verpackungen, die groß genug sind, um medizinische Geräte umfänglich von außen abzuschirmen. Eine Ausnahme bildete bis Ende 2016 die multilaterale Vereinbarung M281, die es ermöglichte, solche Geräte – als Abfall zur endgültigen Entsorgung deklariert – mit Sicherungsplan (1.10 ADR) und unter Aufsicht von Gefahrgutbeauftragten zu transportieren.

Der Großteil an medizinischen Geräten fällt in die Kategorie B (2.2.62.1.4.2 ADR). Das heißt, eine Ansteckung ist nicht auszuschließen. Sie ist jedoch behandelbar und führt bei einem gesunden Menschen nicht zu schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen. Solche Geräte werden unter der UN-Nummer 3291 – offiziell benannt als „Klinischer Abfall, unspezifiziert, N.A.G. bzw. (Bio)medizinischer Abfall, N.A.G.“ – transportiert. Es gelten die Verpackungsvorschriften für die Verwendung von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen und Tanks gemäß 4.1.1.1 und 4.1.1.2 des ADR.

Berücksichtigen Sie in jedem Fall vor dem Transport auch die Herstellervorgaben zur Vorbereitung der Geräteentsorgung. Entfernen Sie alle Flüssigkeiten und reinigen/desinfizieren Sie das Gerät gründlich. Der Schutz aller am Transport und der Entsorgung beteiligten Personen ist oberstes Gebot.

Quellen

Viele zu entsorgende medizinische Großgeräte werden heute nach Möglichkeit ressourcenschonend verwertet und recycelt (Foto: Dirk Rothe, Fotolia)
Viele zu entsorgende medizinische Großgeräte werden heute nach Möglichkeit ressourcenschonend verwertet und recycelt (Foto: Dirk Rothe, Fotolia)