Gefahrgutbeförderungs­gesetz (GGBefG) Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

Der Transport gefährlicher Güter wird innerhalb Deutschlands durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz geregelt (Foto: Björn Wylezich, Fotolia)
Der Transport gefährlicher Güter wird innerhalb Deutschlands durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz geregelt (Foto: Björn Wylezich, Fotolia)

In Deutschland werden laut dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jährlich über 400 Millionen Tonnen Gefahrgüter befördert. Für den Transport dieser gefährlichen Güter gibt es ein umfangreiches Regelwerk, um Gefahren möglichst auszuschließen. Wird gefährlicher Abfall in der Klinik entsorgt und für den Abtransport zum Entsorger vorbereitet, greift auf nationaler Ebene das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG). Abfallmanager Medizin gibt Einblicke in das Regelwerk.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Gesetz gilt beim Gefahrguttransport innerhalb Deutschlands zusätzlich zum ADR.
  • „Beförderung“ impliziert auch Vor- und Nachbereitungsschritte wie Ver- und Entpacken.
  • Beauftragte für Abfall können für die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften verantwortlich sein.
  • Unternehmen, die Gefahrgut transportieren, befördern, lagern, bereitstellen oder verpacken bzw. daran beteiligt sind, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

Der Transport gefährlicher Güter ist im Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) geregelt. Innerhalb von Deutschland greift zusätzlich das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG). Es wird durch folgende Verordnungen ergänzt und umgesetzt:

  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
  • Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
  • Gefahrgutkontrollverordnung (GGKontrollV)
  • Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV)
  • Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV)

Begriffsbestimmung

Gefährliche Güter sind nach § 2 Abs. 1 GGBefG „Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.“

Das Gesetz macht keine expliziten Aussagen zu den Eigenschaften, die ein Gut besitzen muss, um Gefahrgut zu sein. Eine korrekte Abfallzuordnung ist jedoch die Voraussetzung für eine sichere Zwischenlagerung sowie die korrekte Übergabe an den Entsorger. Deshalb muss hier das ADR hinzugezogen werden. Im ADR werden insgesamt neun Klassen mit Unterklassen aufgeführt, in deren Bezeichnung sich die Gefahren eines Gutes ableiten lassen.

Gefahrgut oder Gefahrstoff?

Da beim Gefahrgut- und Gefahrstoffrecht unterschiedliche Schutzziele verfolgt werden, stimmen die Kennzeichnungen nicht immer überein. Die als Gefahrgut angesehenen Stoffe oder Gegenstände überschneiden sich zwar, sind aber nicht identisch mit den bekannten Gefahrstoffen. Beim Versand oder Empfang von Gefahrstoffen muss daher geprüft werden, ob dieser auch tatsächlich ein Gefahrgut darstellt.

Gefahrstoffe sind Stoffe, von denen eine Gefährdung für Umwelt und Gesundheit ausgeht. Die Lagerung solcher Stoffe unterliegt den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung (GefStoff V) sowie den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 510). Als Gefahrgüter werden darüber hinaus Stoffe und Gegenstände bezeichnet, von denen solche Gefährdungen in Verbindung mit dem Transport ausgehen.

Ob ein Gut als gefährlich eingestuft werden muss, erkennt man in der Regel an der Kennzeichnung der Verpackung mit Gefahrzettel und der vierstelligen stoffspezifischen Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt sind. Mit dieser Nummer kann eine genaue Zuordnung nach den Gefahrgutbeförderungsvorschriften erfolgen. Bei den UN-Nummern handelt es sich um vierstellige Stoffnummern, die der Stoffliste einer Expertenkommission der Vereinten Nationen (UN) entnommen sind.

Beförderung beginnt mit der Vorbereitung

In Einrichtungen des Gesundheitsdienstes werden täglich Gefahrgüter verschickt, empfangen, verbraucht und transportiert. Das Gefahrgutbeförderungsgesetz betrifft alle an der Beförderung beteiligten Personen. Der Begriff „Beförderung“ umfasst im Sinne des GGBefG weit mehr als nur den reinen Vorgang der Ortsveränderung. Alle Vor- und Nachbereitungshandlungen sind inbegriffen:

  • Übernahme,
  • Verpacken,
  • Verladen,
  • Zeitweiliger Aufenthalt während Ortsveränderungen,
  • Abladen,
  • Abliefern und
  • Auspacken.

Das Gefahrgutrecht umfasst demnach alle Tätigkeiten von der Vorbereitung des Gefahrguttransportes (Identifizierung und Klassifizierung gefährlicher Güter) bis zum Auspacken / Entleeren der Transportbehälter. Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), die das Gefahrgutbeförderungsgesetz – wie eingangs erwähnt – ergänzt und umsetzt, benennt die an Gefahrguttransporten beteiligten Personengruppen und deren Pflichten (§ 17 bis 34). Unter anderem sind das:

  • Auftraggeber des Absenders
  • Absender
  • Beförderer
  • Empfänger
  • Verlader
  • Verpacker
  • Befüller
  • Entlader

So können die Abfallbeauftragten als Verpacker, Absender oder Verlader gefährlicher Güter beteiligt sein. Damit sind sie im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) verantwortlich für die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften. Das Gesetz findet keine Anwendung bei der Beförderung innerhalb eines Betriebes oder mehrerer verbundener Betriebsgelände, solange diese nicht durch eine öffentliche Straße voneinander getrennt sind.

Jedes Unternehmen, das am Transport, bei der Beförderung, der Lagerung oder der Bereitstellung der Verpackung von Gefahrgut beteiligt ist, muss einen Gefahrgutbeauftragten bereitstellen. § 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) erlaubt aber, dass der Unternehmensleiter selbst die Aufgaben des Beauftragten übernimmt. In diesem Fall muss keine externe Person bestellt werden.

Gefahrgutverpackung

Alle zugelassenen Behältnisse für den Transport von Gefahrgut unterliegen bestimmten Bau- und Prüfvorschriften, welche in Deutschland vom Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM) kontrolliert werden. Beim Umgang mit verschiedenen Behältern muss stets auf die Angaben der Hersteller geachtet werden. In jedem Fall sollte garantiert sein, dass sie dicht, verschlossen und unbeschädigt sind. Die Verpackungen sind mit einer UN-Codierung und dem Verpackungssymbol der Vereinten Nationen zuversehen.

Quellen

Der Transport gefährlicher Güter wird innerhalb Deutschlands durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz geregelt (Foto: Björn Wylezich, Fotolia)
Der Transport gefährlicher Güter wird innerhalb Deutschlands durch das Gefahrgutbeförderungsgesetz geregelt (Foto: Björn Wylezich, Fotolia)