Omnibus-I-Richtlinie Omnibus Richtlinie: Was die Reform von CSRD und CSDDD für Krankenhäuser bedeutet

Die Omnibus-I-Richtlinie bündelt Vereinfachungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und unternehmerische Sorgfaltspflichten. (Bild: Imagecreator - Adobe Stock)
Die Omnibus-I-Richtlinie bündelt Vereinfachungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und unternehmerische Sorgfaltspflichten. (Bild: Imagecreator - Adobe Stock)

Der European Green Deal sieht eine weitreichende Umgestaltung der europäischen Wirtschaft für ein nachhaltiges Europa vor. Um dieses Ziel zu erreichen, sind viele kleine Schritte in Form neuer Gesetze und Gesetzesänderungen nötig. Um kleine und mittlere Unternehmen (KMU), denen die Ressourcen für entsprechende Anpassungen in ihrem Geschäftsbetrieb fehlen, bürokratisch zu entlasten, will die Europäische Union mit der sogenannten Omnibus-Initiative zahlreiche Bestimmungen vereinfachen. Ein wichtiges Maßnahmenpaket trat am 18. März 2026 mit der Omnibus-I-Richtlinie in Kraft. Eine gute Nachricht für viele Krankenhäuser.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Omnibus-I-Richtlinie bündelt Vereinfachungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und unternehmerische Sorgfaltspflichten.
  • Die CSRD gilt künftig grundsätzlich nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz.
  • Für kleinere Unternehmen sinkt der Aufwand durch spätere Fristen, freiwillige Standards und begrenzte Informationsanfragen in der Wertschöpfungskette.
  • Die CSDDD erfasst künftig nur noch sehr große Unternehmen und streicht unter anderem die Pflicht zu Klimaübergangsplänen.
  • Krankenhäuser und Klinikverbünde können je nach Größe, Rechtsform und Konzernstruktur von geringeren Berichtspflichten profitieren.

Der Begriff „Omnibus“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „für alle“. Dieser Grundgedanke liegt auch dem Omnibus-Verfahren zugrunde: Gesetzliche Berichtspflichten für Unternehmen sollen mit dem Verfahren so vereinfacht werden, dass alle Betroffenen sie möglichst problemlos einhalten können. Charakteristisch für das Verfahren ist zudem, dass Änderungen für gleich mehrere Gesetze gebündelt und gemeinsam auf den Weg gebracht werden – statt sie einzeln und nacheinander zu verabschieden.

Die Omnibus-I-Richtlinie (EU-Richtlinie 2026/470) ist dabei nur ein Teil von „Omnibus I“. Insgesamt hat die EU zehn solcher Maßnahmenpakete (Omnibus I, II, III etc.) für den Bürokratieabbau in unterschiedlichen Bereichen vorgelegt, die nach und nach umgesetzt werden sollen. Neben der Omnibus-I-Richtlinie gehört auch die sogenannte Stop-the-Clock-Richtlinie (EU-Richtlinie 2025/794) vom 14. April 2025 zum Omnibus I-Paket, die Fristen zur Berichterstattung weiter nach hinten verschiebt.

Was ändert sich durch die Omnibus-I-Richtlinie?

Die Omnibus-I-Richtlinie verändert Regelungen von insgesamt vier bestehenden Richtlinien:

  • Abschlussprüfungsrichtlinie
  • Bilanzrichtlinie
  • CSRD
  • CSDDD

Da die beiden erstgenannten Richtlinien lediglich das CSRD (Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung) flankieren und konkretisieren, liegt das eigentliche Augenmerk auf CSRD und CSDDD (Lieferkettengesetz).

Änderungen in der CSRD durch Omnibus I

Die wesentlichen Änderungen der CSRD durch Omnibus I betreffen insbesondere

  • den Anwendungsbereich (Schwellenwerte für Unternehmen),
  • die zeitliche Anwendung (Beginn der Berichtspflicht) und
  • die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
  • Kriterien und Fristen für Berichtspflicht angepasst

Laut der bisherigen Fassung der CSRD sollten Unternehmen verschiedener Größenordnungen stufenweise zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden. Die seit 2025 (für das Geschäftsjahr 2024) geltende erste Stufe nimmt zunächst Unternehmen in die Pflicht, die auch vorher schon eine nichtfinanzielle Erklärung gemäß NFRD (Richtlinie zur CSR-Berichterstattung) vorlegen mussten. Die Änderungen durch das Omnibus-Verfahren setzen bei der zweiten Stufe an. Bislang hätten zukünftig Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen müssen, die mindestens zwei von drei der folgenden Merkmale erfüllen:

  • Mindestens 250 Mitarbeitende,
  • 50 Millionen Euro Umsatz,
  • 25 Millionen Euro Bilanzsumme.

Nach Omnibus I wird diese Schwelle deutlich angehoben. Demnach sind künftig nur noch Unternehmen betroffen mit

  • mehr als 1.000 Mitarbeitenden und
  • mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz.

Auch der Start von Stufe 2 wurde nach hinten verschoben. Statt 2026 müssen die betroffenen Unternehmen erst 2028 (für das Geschäftsjahr 2027) Rechenschaft ablegen. Diese Verschiebung war bereits durch die Stop-the-Clock-Richtlinie faktisch in Kraft getreten, wurde nun jedoch in der CSRD noch einmal nachgeregelt. Eine dritte Stufe, die ab 2027 für kapitalmarktorientierte KMU vorgesehen war, entfällt.

Auch für Nicht-EU-Unternehmen wird der Geltungsbereich deutlich eingeschränkt. Bisher galt die Berichtspflicht für Firmen ab einem Umsatz von 150 Millionen Euro und einer EU-Niederlassung mit mindestens 40 Millionen Euro Umsatz. Laut Omnibus-I-Richtlinie sind nun nur noch Unternehmen berichtspflichtig, die in den letzten zwei Geschäftsjahren jeweils mehr als 450 Millionen Euro Umsatz erzielt haben und über eine Tochtergesellschaft (oder Zweigstelle) in der EU mit mehr als 200 Millionen Euro Umsatz verfügen.

Geringere Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Neben den Schwellenwerten für die Berichterstattungspflicht ändern sich auch die Anforderungen an die Berichterstattung selbst. Die Berichtsstandards (ESRS – European Sustainability Reporting Standards) werden deutlich verschlankt, indem nicht essenzielle Datenpunkte gestrichen werden. Zudem erhalten quantitative Angaben Vorrang vor textlichen Erklärungen. Ferner werden obligatorische und freiwillige Datenpunkte klar unterschieden. Verpflichtende sektorspezifische ESRS entfallen indes komplett (Leitlinien bleiben allerdings möglich).

Für Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden werden freiwillige Standards festgelegt, die sich am bisherigen VSME-Standard für KMU orientieren. Diese gelten zugleich als Obergrenze für CSRD-Informationen, die innerhalb der Wertschöpfungskette von berichtspflichtigen Unternehmen abgefragt werden können. Kleinere Unternehmen können darüber hinausgehende Informationsanfragen ablehnen. Die überarbeiteten ESRS und freiwilligen Standards werden später durch die Europäische Kommission in delegierten Rechtsakten festgelegt.

Änderungen am EU-Lieferkettengesetz durch Omnibus-Richtlinie

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist das EU-Lieferkettengesetz. Seit dem 25. Juli 2024 legt es die Sorgfaltspflichten großer Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeit fest. Wie schon bei der CSRD wird auch hier die entscheidende Unternehmensgröße durch die Omnibus-I-Richtlinie neudefiniert. Statt mindestens 1.000 Beschäftigten und eines weltweiten Nettojahresumsatzes von 450 Millionen Euro liegt die Schwelle nun bei 5.000 Mitarbeitenden und 1,5 Milliarden Euro weltweitem Umsatz für EU-Unternehmen. Für Unternehmen aus Drittländern gilt dagegen kein Beschäftigtenkriterium – maßgeblich ist hier allein ein in der EU erzielter Umsatz von 1,5 Milliarden Euro, da sich die EU-Regulierung nur auf deren EU-Geschäftstätigkeit erstreckt.

Weitere wesentliche Änderungen betreffen

  • Klimaübergangspläne,
  • zivilrechtliche Haftung und
  • Bußgelder.

Bislang waren betroffene Unternehmen dazu verpflichtet, einen Klimaübergangsplan zu beschließen und umzusetzen, um ihr Geschäftsmodell unter anderem mit dem Pariser Klimaabkommen vereinbar zu machen. Diese Pflicht entfällt nun. Ebenso wird eine unionsweite zivilrechtliche Haftung von Unternehmen bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen bestimmte Präventions- und Abhilfepflichten (zur Verhinderung und Minderung negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt) gestrichen. Die nationale Obergrenze für Bußgelder wird überdies von fünf auf drei Prozent des weltweiten Nettoumsatzes herabgesenkt.

Welche Auswirkungen hat Omnibus I auf die deutsche Gesetzgebung?

Eigentlich hätte die Bundesregierung die CSRD bereits zum 6. Juli 2024 in deutsches Recht überführen müssen. Die Frist wurde jedoch nicht eingehalten, sodass Deutschland bis heute auf eine nationale Umsetzung wartet. Ein seit September 2025 vorliegender Gesetzesentwurf wurde noch nicht verabschiedet. Aktuell muss dieser noch einmal an die Änderungen durch die Omnibus-I-Richtlinie angepasst werden. Hierfür hat der Gesetzgeber noch bis zum 19. März 2027 Zeit. Die Bestimmungen der CSDDD sind wiederum bis Juli 2028 in nationales Recht zu überführen.

Die Omnibus-I-Richtlinie könnte bei diversen Krankenhäusern zu Entlastungen führen. Einige Kliniken, die aufgrund ihrer Größe gemäß der alten Regelung in Stufe zwei der CSRD gefallen wären, sind künftig von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit. Die größeren Häuser aus dieser Gruppe, die noch immer berichtspflichtig sind, bekommen wiederum mehr Zeit, um sich auf ihre zukünftige Pflicht einzustellen. Gleichzeitig schrumpft der Kreis der Krankenhäuser, die den Regelungen der CSDDD unterliegen. Hier dürften nach den Gesetzesänderungen vor allem sehr große privatrechtlich organisierte Klinikbetreiber betroffen sein (während Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich der CSDDD fallen). Diese profitieren von den reduzierten Pflichten und geringeren Sanktionsrisiken bei Nichterfüllung, die aus der Omnibus-I-Richtlinie hervorgehen.

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.