Gefahrgutbeauftragten­verordnung (GbV) Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten

Nicht nur Betriebe, die Gefahrgut befördern, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die Bestellpflicht betrifft auch Unternehmen, die mit gefährlichen Gütern handeln, solche lagern, übergeben oder verpacken. (Foto: Joachim Stretz)
Nicht nur Betriebe, die Gefahrgut befördern, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die Bestellpflicht betrifft auch Unternehmen, die mit gefährlichen Gütern handeln, solche lagern, übergeben oder verpacken. (Foto: Joachim Stretz)

Achtung: Dieser Artikel entspricht in Teilen nicht mehr der aktuellen Rechtslage und wird in Kürze überarbeitet.

Müssen Krankenhäuser eigentlich immer einen Gefahrgutbeauftragten bestellen? Was sind dessen Aufgaben? Welche Schnittstellen gibt es zum Abfallbeauftragten? Und welche Pflichten muss die Klinikleitung gegenüber ihrem Gefahrgutbeauftragten erfüllen? Abfallmanager Medizin wirft einen Blick in die Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen – kurz: die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Sie wurde am 1. September 2011 grundlegend erneuert, im März 2019 als Neufassung bekannt gemacht.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ist ein Unternehmen am Transport von Gefahrgut beteiligt (auch durch Handel, Lagerung oder Verpackung), so ist ein/e Gefahrgutbeauftragte/r zu bestellen.
  • Ausnahmen gelten für freigestellte Beförderungen, etwa aufgrund von begrenzten Mengen. Dies gilt nicht für den Transport biologischer Stoffe.
  • Gefahrgutbeauftragte dokumentieren, überwachen, beraten und arbeiten mit Abfallbeauftragten zusammen. Zudem erstellen sie Unfallberichte sowie einen Jahresbericht zur Gefahrgutbeförderung.
  • Jede/r Gefahgutbeauftragte benötigt einen Schulungsnachweis, der fünf Jahre gilt und nach bestandener Prüfung um weitere fünf Jahre verlängert werden kann.

„Ziel der Neufassung war, es alle über internationale Vorgaben hinaus gehenden Anforderungen für die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten für die Verkehrsträger Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt zu streichen und die Durchführung der Schulungen und Prüfungen weitgehend dem Satzungsrecht der Industrie- und Handelskammern zu unterwerfen“, erläutert die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) zur Neufassung der GbV.

Was sind gefährliche Güter?

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) definiert gefährliche Güter als „Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können“ (§ 2 GGBefG). Im Anhang des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) findet sich eine Klassifizierung der Gefahrgüter nach der Art ihrer Gefährlichkeit.

  • Klasse 1: Explosive Stoffe
  • Klasse 2: Gase und gasförmige Stoffe
  • Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
  • Klasse 4: Entzündbare feste Stoffe
  • Klasse 5: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
  • Klasse 6: Giftige Stoffe, hierunter fällt auch Klasse 6.2.: Ansteckungsgefährliche Stoffe
  • Klasse 7: Radioaktive Stoffe
  • Klasse 8: Ätzende Stoffe
  • Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Bestellung des Gefahrgutbeauftragten

§ 3 GbV regelt: “Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen.” Dies kann ein interner oder ein externer Gefahrgutbeauftragter sein. Nimmt der Unternehmer die Position des Gefahrgutbeauftragten selbst ein, ist keine Bestellung erforderlich.

Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich.

Die IHK Rostock klärt in diesem Zusammenhang auf: Nicht nur Betriebe, die Gefahrgut befördern, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die Bestellpflicht betrifft auch Unternehmen, die mit gefährlichen Gütern handeln, solche lagern, übergeben oder verpacken.

Krankenhäuser können beispielsweise als Absender, Auftraggeber des Absenders, Verlader, Entlader, Verpacker und/oder Empfänger an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sein. Daraus schlussfolgert die Deutsche Krankenhausgesellschaft: „Prinzipiell müssen alle beteiligten Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.“

Befreiungen von der Bestellpflicht

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung benennt eine Reihe von Ausnahmen, in denen die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nicht notwendig ist. Die DKG fasst die für Krankenhäuser relevanten Ausnahmeregelungen zusammen:

„Unternehmen, deren Tätigkeiten sich auf jegliche freigestellten Beförderungen nach den Unterabschnitten 1.1.3.1 – 1.1.3.3, 1.1.3.5, 1.1.3.7 und 1.7.1.4 ADR beziehen sowie auf mengenabhängige Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. Freigestellt im Sinne der GbV sind Beförderungen auch dann, wenn sie die genannten Bedingungen der Kapitel 3.4 (begrenzten Mengen) bzw. 3.5 (freigestellte Mengen) oder sonstige Freistellungen im Regelwerk erfüllen.“ (Deutsche Krankenhausgesellschaft, 2011)

Für Krankenhäuser seien v.a. die Regelungen für begrenzte Mengen pro Beförderung relevant, so die DKG. Betroffen sein können Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe), Klasse 6.1 (giftige Stoffe), Klasse 7 (radioaktive Stoffe) und Klasse 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände). Für die Beförderung von biologischen Stoffen der Kategorie A – hierzu zählen Erreger der Risikogruppe 4 (z. B. Ebola sowie verschiedene Erreger der Risikogruppe 3 als Kulturen – gibt es hingegen keine Befreiungsmöglichkeiten.

Pflichten eines Gefahrgutbeauftragten (§ 8)

  • Aufgaben nach Abschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrnehmen
  • schriftliche Aufzeichnungen über die Überwachungstätigkeit
  • Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegen
  • Unfallbericht nach Abschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellen
  • Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung erstellen
  • Schulungsnachweis und dessen rechtzeitige Verlängerung

Pflichten des Unternehmers (§ 9)

  • Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
  • Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte einen Schulungsnachweis besitzt, alle Auskünfte, Unterlagen und Mittel für seine Arbeit erhält, jederzeit Vorschläge und Bedenken äußern kann, Stellung zum Thema beziehen und seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.
  • Der Jahresbericht muss fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
  • Auf Verlangen muss der zuständigen Behörde der Name des Gefahrgutbeauftragten mitgeteilt werden. Gleiches gilt für Unfallberichte.

Fachkompetenz durch Schulungen

Die Klinikleitung muss dafür sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist. Für dessen Erteilung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig – ebenso für die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge und die Durchführung von Prüfungen (§ 7 Zuständigkeiten). Die Schulungs- und Prüfungssprache ist deutsch, auf Antrag auch englisch (§ 5 Schulungsanforderungen, § 6 Prüfungen). Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann nach bestandener Prüfung jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden (§ 4 Schulungsnachweis).

Zusammenarbeit mit Abfallbeauftragten

Der Gefahrgutbeauftragte ist in die Belange der Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Versendung von gefährlichen Abfällen beratend einzubinden. Wie die Arbeit eines Gefahrgutbeauftragten in der Praxis aussieht, können Sie am Beispiel der Kliniken Hannover und deren Gefahrgutbeauftragten Eva-Maria Meyer hier nachlesen.

Quellen

Nicht nur Betriebe, die Gefahrgut befördern, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die Bestellpflicht betrifft auch Unternehmen, die mit gefährlichen Gütern handeln, solche lagern, übergeben oder verpacken. (Foto: Joachim Stretz)
Nicht nur Betriebe, die Gefahrgut befördern, müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Die Bestellpflicht betrifft auch Unternehmen, die mit gefährlichen Gütern handeln, solche lagern, übergeben oder verpacken. (Foto: Joachim Stretz)