Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) Medizinalcannabis gemäß Arzneimittelgesetz entsorgen

Mikroskop Cannabis (Foto: Pungu x)
Mit dem neuen Cannabisgesetz fällt Medizinalcannabis nicht länger unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). (Foto: Pungu x)

Laut dem Jahresbericht 2023 zur Situation illegaler Drogen in Deutschland konsumierten in besagtem Jahr fast 4,5 Millionen Erwachsene regelmäßig illegal Cannabis. Um diesen breiten Cannabiskonsum zu entkriminalisieren und Betroffene zugleich vor gefährlichen Schwarzmarktprodukten besser zu schützen, hat die Bundesregierung im Februar 2024 das Cannabisgesetz (CanG) auf den Weg gebracht. Das am 1. April 2024 in Kraft getretene Gesetz sorgt nicht nur für eine Teillegalisierung des Rauschmittels im Alltagsgebrauch, es regelt auch den Umgang mit Medizinalcannabis komplett neu – mit einigen Folgen für die Entsorgung von Cannabis in medizinischen Einrichtungen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Mit dem Cannabisgesetz wurden zum 1. April 2024 zwei neue Gesetze zum Umgang mit Cannabis eingeführt.
  • Während das Konsumcannabisgesetz (KCanG) den Cannabiskonsum in Teilen legalisiert, ändern sich durch das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) die Bestimmungen zur medizinischen Nutzung von Cannabis.
  • Laut MedCanG unterliegt Medizinalcannabis nicht länger dem Betäubungsmittelgesetz.
  • Cannabis kann gemäß Arzneimittelgesetz entsorgt werden.

Das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Cannabisgesetz – CanG) formuliert im Kern gleich zwei neue Gesetze. Zum einen ist in Artikel 1 des CanG das „Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis“ (Konsumcannabisgesetz – KCanG) definiert. Wie der Name bereits vermuten lässt, regelt das KCanG den Konsum von Cannabis. So werden etwa Höchstmengen für den privaten Besitz von Blüten, Pflanzenmaterial etc. oder Regeln für den privaten oder gemeinschaftlichen Anbau von Hanf definiert. Zum anderen umfasst das CanG mit Artikel 2 das „Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken“ (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG). Dieses gilt ausschließlich für Cannabisprodukte, die aus einem Anbau mit medizinischer bzw. medizinisch-wissenschaftlicher Zweckbestimmung stammen. Damit wird Medizinalcannabis klar von nicht-medizinischem Cannabis getrennt.

Medizinalcannabis fällt nicht mehr unter Betäubungsmittelgesetz

Die wichtigste Neuerung durch das MedCanG besteht darin, dass Medizinalcannabis nicht länger unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)  fällt. Stattdessen unterliegt es nun als „einfaches“ verschreibungspflichtiges Medikament dem Arzneimittelgesetz (AMG). Laut § 3 MedCanG darf es nur von Ärztinnen oder Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung von diesen verabreicht werden. Die Ausstellung eines besonderen Betäubungsmittelrezepts entfällt – ein reguläres Rezept reicht aus.

Durch den Status als normales Arzneimittel fallen auch die besonderen Sicherungsmaßnahmen im Krankenhaus- oder Praxisbetrieb weg, die zuvor angesichts des Betäubungsmittelstatus zu berücksichtigen waren. Das betrifft insbesondere die Vernichtung von nicht mehr verkehrsfähigem medizinischem Cannabis. Diese war bisher nach § 16 BtMG in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise durchzuführen, „die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt“. Ebenso war eine Niederschrift über die Vernichtung zu fertigen und drei Jahre aufzubewahren. Dieser Mehraufwand entfällt nun.

Was ändert sich am Entsorgungsweg von Medizinalcannabis?

Dennoch muss – beispielsweise abgelaufenes – Medizinalcannabis sicher entsorgt werden. Über einen neuen Entsorgungsweg gibt das MedCanG keine Auskunft. Dem Bundesministerium für Gesundheit zufolge ist medizinisches Cannabis allerdings „wie ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zu behandeln, das kein Betäubungsmittel ist“. Demzufolge wäre es als Altmedikament nach AS 18 01 09 zu entsorgen. Um einem Missbrauchsrisiko vorzubeugen, wird jedoch empfohlen, das medizinische Cannabis mit Kaffeesatz, Erde oder Ähnlichem zu vermischen. Das so behandelte Produkt kann anschließend an einen Spezialentsorger übergeben werden.

Erlaubnispflicht nach MedCanG

„Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anbauen, herstellen, mit ihm Handel treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, sich verschaffen oder erwerben will“, so heißt es in § 4 MedCanG, bedarf übrigens nach wie vor einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Von dieser Erlaubnispflicht ausgenommen sind gemäß § 5 MedCanG

  • Apotheken,
  • Personen, die Medizinalcannabis aufgrund ärztlicher Verschreibung erwerben bzw.
    die Medizinalcannabis aufgrund ärztlicher Verschreibung erworben haben und als Reisebedarf einführen oder ausführen,
  • Personen/Betriebe, die gewerbsmäßig an der Beförderung oder der damit verbundenen Lagerung und Aufbewahrung von Medizinalcannabis beteiligt sind,
  • Personen/Betriebe, die gewerbsmäßig die Versendung von Medizinalcannabis vermitteln, sowie
  • Personen, die Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken als Probanden oder Patientin oder Patient im Rahmen einer klinischen Prüfung oder in Härtefällen erwerben.

Unter den Erlaubnispflichtigen ergeben sich insbesondere wichtige Änderungen für die Unternehmen, die Medizinalcannabis anbauen. Diese müssen nun nicht länger an einem europaweiten Ausschreibungsverfahren teilnehmen – die bloße Erlaubnis durch das BfArM reicht aus. Zudem werden die erzeugten Produkte nicht mehr allesamt von der Cannabisagentur erworben, vermarktet und vertrieben. Stattdessen dürfen Hersteller ihre Ernte jetzt selbstständig vermarkten und weiter vertreiben, unterliegen dabei jedoch der Überwachung durch das BfArM und die zuständigen Landesbehörden.

Quellen

Mikroskop Cannabis (Foto: Pungu x)
Mit dem neuen Cannabisgesetz fällt Medizinalcannabis nicht länger unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). (Foto: Pungu x)