Umgang und Entsorgung von schwach- und mittelradioaktiven Medizinabfällen

CT im Hintergrund und medizinischen Fläschchen mit Zeichen für Radioaktivität.
Konkrete Entsorgungshinweise zu radioaktiven Abfällen finden Abfallbeauftragte nicht in der LAGA, die Bewertung erfolgt anhand des Atomgesetzes (AtG).

Im Umgang mit radioaktiven Abfällen im medizinischen Umfeld haben Abfallbeauftragte besondere Aufgaben: Konkrete Entsorgungshinweise finden sich nicht in der LAGA, die Bewertung erfolgt anhand des Atomgesetzes (AtG). Eine getrennte Sammlung, Lagerung und Übergabe dieser Abfälle an Landessammelstellen sind erforderlich.

Radioaktive Stoffe finden in der Medizin vielfältige Anwendung – von Röntgengeräten und anderen bildgebenden Verfahren bis hin zur Therapie mit ionisierender Strahlung. Doch was passiert mit den Rückständen aus Behandlungen oder mit Altgeräten, die noch Strahlung abgeben, defekt sind und ersetzt werden müssen?

Was sind radioaktive Abfälle?

Zu diesen Abfällen zählen zahlreiche radioaktive Stoffe, die entweder nicht weiter verwendet werden können oder aufgrund politischer Entscheidungen nicht verwendet werden dürfen. Den größten Anteil am sogenannten Atommüllverantwortet die Kernenergie und die damit verknüpften wirtschaftlichen Bereiche, doch auch im Industrie- und Medizinsektor fallen radioaktive Abfälle an – allerdings in einem wesentlich geringeren Umfang.

Grundsätzlich wird zwischen drei Arten radioaktiver Abfälle unterschieden, wobei die Zerfallsrate bzw. die Aktivität (Becquerel) als Kriterium dient:

  • Hochradioaktive Abfälle (mit einer Zerfallsrate von > 1014 Bq pro m³),
  • Mittelradioaktive Abfälle (mit einer Zerfallsrate von 1010 bis 1015 Bq pro m³) sowie
  • Schwachradioaktive Abfälle (mit einer Zerfallsrate von < 1011 Bq pro m³).

Obwohl hochradioaktive Abfälle zwar nur etwa 10 % aller radioaktiven Abfälle in Deutschland ausmachen, enthalten sie rund 99,9 % der gesamten Radioaktivität. In der Medizin kommt diese Abfallart allerdings praktisch nicht vor. Zudem werden radioaktive Abfälle nach ihrer Wärmeentwicklung klassifiziert, da diese über die Art und Weise der Endlagerung entscheidet. In der Regel finden sich jedoch auch hier keine medizinischen Abfälle, da eine hohe Wärmeentwicklung hauptsächlich von Abfällen aus der Wiederaufbereitung von bzw. von ausgedienten Brennelementen verursacht wird. Die Zerfallsrate allein bestimmt nicht, wie radioaktive Abfälle gelagert werden.

Gesetzliche Richtlinien: Entsorgung radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstellen

Gemäß Atomgesetz (AtG) liegt die Verantwortung für radioaktive Abfälle stets beim Betrieb, in dem sie anfallen. Sie müssen nach § 9a AtG gesammelt, sortiert und gegebenenfalls sogar vorbehandelt werden, bevor sie in ein Endlager transportiert werden können. Da in Krankenhäusern und Arztpraxen nur geringe Mengen anfallen, werden diese, sofern eine Lagerung und Aufbereitung zur Entsorgung selbst nicht möglich sind, an die jeweiligen Landessammelstellen der Bundesländer überbracht. Von dort aus wird eine Endlagerstelle gesucht oder die entsprechende Aufbereitung für die Entsorgung vorgenommen. Die Abfall- und Strahlenschutzbeauftragten müssen hier zusammenarbeiten. Für die Entsorgung müssen sie sich auch um die entsprechenden Begleitdokumentationen kümmern, um die Herkunft und die Art der radioaktiven Abfälle belegen zu können. Ohne diese Dokumente werden die Abfälle von den Sammelstellen nicht entgegengenommen.

Die jeweils geltenden Gesetze und Vorschriften zur Annahme radioaktiver Abfälle sind auf den Seiten der Landessammelstellen zu finden und können sich im Einzelfall unterscheiden. Die Sammelstellen messen den Zerfall der abgegebenen Radionuklide und geben die Radiopharmaka, wie Arzneien mit radioaktiven Stoffen allgemein bezeichnet werden, nach den jeweiligen Zeiträumen zur Entsorgung frei, wenn ihre Strahlung vollständig inaktiv ist. Flüssige Stoffe werden häufig in die Kanalisation abgeleitet und mittels kommunaler Kläranlagen aufbereitet. Eine ständige Kontrolle der Strahlenwerte stellt sicher, dass keine Gefahr für Natur und Bevölkerung besteht. Weitere rechtliche Grundlagen für Kliniken und Arztpraxen sind in der Strahlenschutzverordnung (StrSchV)  festgehalten und umfassen – je nach Strahlenexposition – den Aufbau eines entsprechenden Strahlenschutzbereiches.

Radioaktive Abfälle in der Nuklearmedizin

In der Medizin kommen unterschiedliche Verfahren zur Diagnostik oder Therapie mit Radionukliden zum Einsatz. Instabile, also radioaktive Nuklide, werden beispielsweise als Tracer bei verschiedenen Krebserkrankungen oder auch bei Krankheitsbildern mit geringerer Morbidität, wie Schilddrüsenfunktionsstörungen, eingesetzt. Tracer sind Substanzen, die sich in den Stoffwechsel des Menschen einfügen und aufgrund ihrer Beschaffenheit für diverse Bildgebungsverfahren erkennbar sind. Die Radioaktivität der Tracer-Nuklide ermöglicht eine genaue Abbildung von Prozessen und Organen im menschlichen Stoffwechsel. Hierzu gehören zum Beispiel Myokard-, Nieren-, und Lungenszintigrafien, aber auch bei Positronen-Emissions-Tomographien (PET) und der Single Photon Emission Computed Tomography (SPECT) finden verschiedene Radiopharmaka Anwendung. Darüber hinaus werden sie in der Radionuklidtherapie angewendet.

Zu den Radionukliden, die entsorgt werden müssen, kommen außerdem Spritzen, Kanülen, Papiertücher, Handschuhe und Verpackungsmaterialien hinzu, die mit diesen in Kontakt waren. Darüber hinaus entstehen hier Flüssigabfälle durch Abwasser oder Lösungen, die Radiopharmaka enthalten. Die Radiopharmaka, die verwendet werden, zeichnen sich in der Regel durch eine sehr geringe Halbwertzeit aus. Zum Beispiel beträgt diese bei

  • Iod-123 lediglich 13,2 Stunden,
  • bei Technetium-99m nur 6 Stunden und
  • bei Gallium-68 lediglich 68 Minuten.

Die radioaktiven Substanzen werden im Rahmen der Therapie oder der Diagnostik von Patientinnen und Patienten über Harn oder Stuhl ausgeschieden und zerfallen schließlich ganz natürlich. Die Exkremente werden dabei in speziellen Tanks bzw. Abklinganlagen gesammelt und erst nach dem dokumentierten Zerfall ins Abwasser geleitet.

Abfälle, die mit Radiopharmaka in Kontakt waren, werden über diesen Zeitraum separat von anderen Abfällen gesammelt. Nach dem nachgewiesenen Zerfall der Isotope können sie wie herkömmliche medizinische Abfälle entsorgt werden. Je nach verwendetem Isotop und Halbwertszeit ist es allerdings notwendig, die Abfälle an die Landessammelstellen zu übergeben – ungenutzte Lösungen mit Radiopharmaka oder andere radioaktive Präparate zum Beispiel. Die Abfälle unterliegen dem Atomgesetz und dürfen nicht als gefährliche Abfälle entsorgt werden. Hierzu sind die jeweiligen Strahlenschutzbeauftragten der Praxen und Kliniken zu konsultieren. Sie müssen eine getrennte Sammlung, Lagerung, Kennzeichnung und Überbringung an die Sammelstellen gewährleisten.

Entsorgung von Altgeräten aus der Radiologie

Ausgediente Bestrahlungsgeräte gehören ebenfalls zu den radioaktiven Abfällen. Hierzu gehören Röntgengeräte, medizinische Linearbeschleuniger und andere Geräte zur Strahlentherapie. Die Landessammelstellen nehmen diese Geräte entgegen, bewerten die Strahlung und lassen die nukleare Aktivität entweder kontrolliert zerfallen oder bereiten die Geräteteile für die Endlagerung vor. Eine reguläre Entsorgung ist nicht möglich, da von den Geräten immer noch eine erhöhte Strahlung ausgeht.

Historisches Beispiel für den Umgang mit radioaktiven medizinischen Abfällen

In den 1970er Jahren war es gängige Praxis, Herzschrittmacher mit einer Plutonium-238-Batterie einzusetzen. Dieses hochradioaktive Schwermetall ließ die Herzschrittmacher zwar auf Lebenszeit funktionieren, doch die Folgen für Patientinnen und Patienten sowie die Umwelt waren verheerend. In der damaligen Bundesrepublik Deutschland wurden 284 solcher Herzschrittmacher eingesetzt – alle Betroffenen wurden damals registriert und überwacht. Die Dunkelziffer über den Einsatz der Geräte war wesentlich höher, da auch in den damaligen Sowjetstaaten ein solcher Herzschrittmacher eingesetzt worden ist, eine Registrierung und Dokumentation über die genaue Anzahl fand allerdings nicht statt. Ob die Plutonium-Batterien nach dem Tod im Krematorium entsprechend korrekt entsorgt und zu Landessammelstellen bzw. Endlagern überbracht wurden, oder in den Verstorbenen verblieben sind, darüber lässt sich nur mutmaßen.

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