Abfallrecht 2024 Was Krankenhäuser erwartet

Neues Jahr, neues Recht: 2024 hält wieder einige Veränderungen im Abfallrecht bereit. (Foto:Bussarin )
Neues Jahr, neues Recht: 2024 hält wieder einige Veränderungen im Abfallrecht bereit. (Foto:Bussarin )

Neues Jahr, neues Recht: 2024 hält wieder einige Veränderungen im Abfallrecht bereit. Im Großen und Ganzen gehen diese auf die Umsetzung des European Green Deal zurück, die noch über Jahre unentwegt die Gesetzgebung sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene prägen wird. Während für einige Branchen durchaus entscheidende Neuerungen anstehen, bleibt die Zahl konkreter Regelungen, die sich direkt auf das Gesundheitswesen – und den Krankenhausbetrieb im Speziellen – auswirken, jedoch überschaubar. Das heißt: Bei allen Widrigkeiten, mit denen Krankenhäuser derzeit zu kämpfen haben, kommen abfallseitig zumindest nur Kleinigkeiten hinzu. Für weitere abfallrechtliche Änderungen könnte indes perspektivisch die anstehende nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie sorgen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Einige wenige Veränderungen betreffen Krankenhäuser und Kliniken.
  • Kantinen, Cafeterien und Kioske müssen ab 1. Januar 2024 auf mit Milchprodukten befüllte Einwegkunststoffgetränkeflaschen Pfand erheben.
  • Kunststoffverschlüsse von Einwegkunststoffgetränkebehältern müssen mit letzteren verbunden bleiben.
  • Durch die geplante Novelle der VerpackG sowie die EU-Verpackungsverordnung sind weitere verpackungstechnische Veränderungen zu erwarten.
  • Auch die nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie könnte vielfältige Neuerungen im deutschen Abfallrecht nach sich ziehen.

Während das Gros der Neuerungen und in Kraft tretenden Regelungen im Abfallrecht auf den Green Deal zurückgeht (z. B. Batterieverordnung, Altfahrzeugverordnung, Abfallverbringungsverordnung, Abfallrahmenrichtlinie u. v. m.), sind die wenigen konkreten Änderungen für Krankenhäuser 2024 etwas älteren Ursprungs. Dieser liegt noch in der Einwegkunststoff-Richtlinie (Richtlinie [EU] 2019/904), die am 1. Juli 2019 in Kraft getreten ist – also rund ein halbes Jahr bevor der Green Deal vorgestellt wurde. Hiervon betroffen sind bestimmte Verpackungen, die in Kantinen, Cafeterien und Kiosken eine Rolle spielen können.

Änderungen durch VerpackG

Das Verpackungsgesetz brachte bereits in den letzten beiden Jahren Veränderungen für Krankenhäuser mit sich. Erst wurden 2022 Gesundheitseinrichtungen, die als Letztvertreiber von Serviceverpackungen auftreten (z. B. in Kantinen, Cafeterien, hauseigenen Apotheken etc.), zur Registrierung im Verpackungsregister verpflichtet. Seit 2023 müssen Krankenhauskantinen und -kioske, die Getränke und Lebensmittel „to-go“ verkaufen, eine Mehrwegalternative zu den üblichen Einwegkunststoffverpackungen anbieten und auf diese hinweisen. Eine weitere Regelung, die bereits seit 1. Januar 2022 besteht, ist die allgemeine Pfandpflicht für Einwegkunststoffgetränkeflaschen, unabhängig von deren Inhalt (§ 31). Für Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent sowie sonstige trinkbare Milcherzeugnisse galt diesbezüglich noch eine Übergangsfrist bis Januar 2024. Mit Ablauf der Frist sind nun auch diese pfandpflichtig.

Anstehende Novelle VerpackG 2024

Die Pfandpflicht für Milcherzeugnisse ist zunächst die einzige konkrete Änderung durch das Verpackungsgesetz für dieses Jahr, die auch Krankenhäuser (marginal) betrifft. Zugleich ist dies jedoch nicht das Letzte, was wir 2024 vom VerpackG gehört haben. Im Laufe des Jahres kommt voraussichtlich die schon im letzten Jahr erwartete Novelle des Gesetzes. Der bisherige Entwurf vom Juni 2023 war vorerst am Einspruch der FDP gescheitert. Mit dem neuen VerpackG soll insbesondere die Mehrwegangebotspflicht weiter ausgebaut werden. Dies umfasst unter anderem ein verpflichtendes Mehrwegangebot für Essensverpackungen jeglichen Materials (zuvor nur Kunststoffverpackungen) sowie ein komplettes Verbot von Einwegverpackungen für den Vor-Ort-Verzehr von Fast-Food-Produkten.

Änderungen durch Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung

Eine weitere Neuregelung bei Verpackungen ergibt sich durch die Einwegkunststoffkennzeichnungs-verordnung (EWKKennzV). Laut § 3 (Anforderung an die Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern) dürfen „Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die Einwegkunststoffprodukte sind und deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen“ ab 3. Juli 2024 nur noch in Verkehr gebracht werden, „wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben“. Betroffen sind potentiell auch hier wieder Krankenhauskantinen und -kioske.

Neue EU-Verpackungsverordnung Mitte 2024

Auch auf EU-Ebene stehen derweil in puncto Verpackungen für dieses Jahr noch Veränderungen an. Momentan laufen die Gespräche zwischen EU-Parlament und den Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten zur Verabschiedung der neuen Verpackungsverordnung. Darin werden etwa Ziele zur allgemeinen Verpackungsreduzierung sowie speziell zur Verringerung von Kunststoffverpackungen definiert. Zudem sollen unter anderem künftig alle Verpackungen recyclebar sein. Mit dem Inkrafttreten ist bis Mitte 2024 zu rechnen.

Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)

Eine wichtige Entwicklung, die sich in naher Zukunft höchstwahrscheinlich auf das deutsche Abfallrecht auswirken wird, besteht in der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) der Bundesregierung. Dabei handelt es sich um keine Umsetzung von EU-Vorgaben, sondern um ein im Koalitionsvertrag festgehaltenes Vorhaben der Regierungsparteien. Ziel ist eine „verstärkte Kreislaufführung und Nutzung sekundärer Rohstoffe“. Die Ampelkoalition orientiert sich dabei am Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft, der in seiner Definition des Begriffs alle Wertschöpfungsphasen von Produkten miteinbezieht. Damit sollen nicht nur die Umweltbelastung (wie Biodiversitätsverlust) durch den Rohstoffabbau entschieden verringert, sondern auch die extrem hohen Treibhausgasemissionen der Grundstoffindustrie (z. B. Kunststoff-, Stahl-, Aluminium- und Zementproduktion) drastisch reduziert werden.

Die NKWS wird aktuell durch eine interministerielle AG (IMA) unter Federführung des BMUV sowie unter Einbindung verschiedener Stakeholder erstellt. Die Veröffentlichung ist für Mitte 2024 vorgesehen. Ob und welche Auswirkungen dies auf abfallrechtliche Bestimmungen mit sich bringt, wird sich dann zeigen.

Fazit

Krankenhäuser und Einrichtungen des Gesundheitsdienstes bleiben 2024 zumindest von Neuerungen im Abfallrecht weitgehend verschont. Die wenigen Änderungen im Verpackungsbereich betreffen den Krankenhausbetrieb nur marginal und dürften nur sehr geringfügige Auswirkungen auf diesen haben. Spannend wird es erst mit dem anstehenden diesjährigen „Output“ der Gesetzgeber auf EU- und nationaler Ebene zur abfallrechtlichen Marschroute der kommenden Jahre.

Quellen

Neues Jahr, neues Recht: 2024 hält wieder einige Veränderungen im Abfallrecht bereit. (Foto:Bussarin )
Neues Jahr, neues Recht: 2024 hält wieder einige Veränderungen im Abfallrecht bereit. (Foto:Bussarin )