Novelle Verpackungsgesetz (VerpackG) Neues Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen

Abfallbeauftragte sollten bereits zertifizierte Verpackungen in Anspruch nehmen (Foto: AJ_Watt, iStock)
Abfallbeauftragte sollten bereits zertifizierte Verpackungen in Anspruch nehmen (Foto: AJ_Watt, iStock)

Achtung: Dieser Artikel ist nicht mehr aktuell. Mehrere der geschilderten Regelungen sind bereits in Kraft getreten. Wichtige Informationen zur Registrierungspflicht im LUCID-Verpackungsregister finden Sie hier.

Seit Juli 2019 ist die europäische Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, auch Einwegkunststoffrichtlinie genannt, in Kraft getreten. Deren Umsetzung auf nationaler Ebene bringt eine Reihe von Gesetzesänderungen mit sich, darunter auch eine Novellierung des seit Anfang 2019 in seiner aktuellen Form gültigen Verpackungsgesetzes (VerpackG). Zu diesem Zweck wurde durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) im November letzten Jahres der Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen“ veröffentlicht. Im Mai wurde der Entwurf vom Bundesrat abgesegnet. Abfallmanager Medizin beleuchtet die wichtigsten Neuerungen und wann diese in Kraft treten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Einwegkunststoffrichtlinie der EU erfordert u. a. Änderungen im Verpackungsgesetz.
  • Änderungen betreffen u. a. Leistungsfähigkeit, Registrierungspflicht und Selbstkontrollmechanismen.
  • Neuerungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft.
  • Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen sind nur am Rande von den Änderungen betroffen.

Die Neuerungen dienen einer Verbesserung des Ressourcenmanagements und der Ressourceneffizienz. Neben dem Verpackungsgesetz (Artikel 1) sind auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (Artikel 2) und das Wasserhaushaltsgesetz (Artikel 3) von den Änderungen betroffen. Das BMU verfolgte in seinem Gesetzentwurf das Ziel, die Vorgaben durch die EU-Richtlinien möglichst „eins zu eins“ in deutsches Recht zu überführen. Nationale Standards für Umwelt- und Ressourcenschutz, die mitunter über die der EU hinausgehen, sollten hingegen beibehalten werden.

Die wichtigsten Neuerungen

Begriffsbestimmungen
Zur Konkretisierung der Adressaten und Begriffe der neuen Regelungen enthält das aktualisierte Verpackungsgesetz einige neue Begriffsbestimmungen. Diese umfassen z. B. eine Unterscheidung zwischen Einwegkunststoffverpackung und Einwegkunststofflebensmittelverpackung:

  • Einwegkunststoffverpackungen sind demnach Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
  • Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind wiederum Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
    • dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder zum Verzehr mitgenommen zu werden,
    • in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
    • ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.

Mindestrezyklatanteil
Erstmalig wird ein Mindestrezyklatanteil für eine konkrete Verpackungsart vorgeschrieben. Zugleich gibt es Optimierungen in der Getrenntsammlung von Verpackungen für ein besseres Recycling und zur Vermeidung von Littering.

Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister
Ebenfalls zum ersten Mal wird ein Teil der erweiterten Herstellerverantwortung auf elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister ausgeweitet. Zudem können nun inländische Bevollmächtigte die Pflichten ausländischer Hersteller übernehmen. Dadurch wird eine „verursachergerechte Beteiligung an den Pflichten und Kosten einer ökologisch sinnvollen Gestaltung, Sammlung und Verwertung von Verpackungen“ umgesetzt.

Mehrwegalternativen
Bei Lebensmitteln und Getränken zum Sofortverzehr müssen neben Einwegverpackungen auch Mehrwegalternativen angeboten werden. Dadurch wird in diesem Bereich der Verbrauch von Einwegkunststoffverpackungen und anderen Einwegverpackungen reduziert. Hier sind nun die Krankenhäuser gefragt und müssen die vorhandenen To-Go-Angebote durch Mehrwegverpackungen ergänzen. Dies betrifft insbesondere die Speisenversorgung.

Hinweispflichten
Es bestehen Hinweispflichten sowohl auf die Möglichkeit der kostenlosen Rücknahme von Abfällen, die aus Verpackungen entstehen, als auch auf das Angebot von Mehrwegverpackungen im Bereich von Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel zum Sofortverzehr. Diese dienen der Verbesserung der Verbrauchertransparenz von Sammel- und Verwertungssystemen sowie der Transparenz bestimmter Vergabeverfahren.

Leistungsfähigkeit
Die Leistungsfähigkeit des gesamten Systems der Rücknahme, Sammlung und Verwertung von Abfällen aus Verpackungen wird durch Pflichten hinsichtlich der finanziellen und organisatorischen Belastbarkeit der einzelnen Akteure gesichert. Die Regelungen werden dabei präzise auf die Funktionsweise der jeweiligen Regime der erweiterten Herstellerverantwortung angepasst.

Registrierungspflicht
Die Registrierungspflicht (§ 9 VerpackG) wird auf sämtliche Hersteller von Verpackungen ausgeweitet. Dies betrifft mitunter auch Krankenhäuser als Letztvertreiber von Serviceverpackungen. Darüber hinaus werden Regelungen zur Pfandpflicht präzisiert und ergänzt sowie Vorgaben zu den Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter aktualisiert.

Selbstkontrollmechanismen
Die Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung werden auf die Schaffung geeigneter Selbstkontrollmechanismen zur Überprüfung der Datenqualität ausgedehnt sowie durch die Ausweitung der Registrierungspflicht auf alle Hersteller von Verpackungen ausgebaut.

Welche Auswirkungen hat das neue VerpackG auf Krankenhäuser?

Für Krankenhäuser ändert sich mit dem neuen VerpackG nur wenig. Sie müssen in erster Linie als Letztvertreiber, beispielsweise in der Cafeteria, künftig (zumindest als Alternative zu Einwegkunststofflebensmittelverpackungen) Mehrwegverpackungen anbieten, auf diese hinweisen und sie zurücknehmen. Ferner gilt für sie durch eventuelles Inverkehrbringen von Serviceverpackungen – z. B. in Cafeterias, Kantinen, hauseigene Apotheken oder auch durch Kaffee- bzw. bestimmte Getränkeautomaten – unter Umständen die neue Registrierungspflicht im LUCID-Verpackungsregister der ZSVR.

Inkrafttreten des VerpackG

Für die verschiedenen Neuerungen gelten teilweise unterschiedliche Zeitpunkte, zu denen sie in Kraft treten. Ein Großteil der Änderungen griff bereits ab dem 3. Juli 2021. Hierzu zählen:

  •  Ausweitung der Rücknahme- und Informationspflichten
  • Vorhalten finanzieller & organisatorischer Mittel
  • elektronische Signatur
  • (ein Teil der) Informationspflichten
  •  finanzielle Leistungsfähigkeit
  • insolvenzfeste Sicherheitsleistung

Einige Regelungen treten 2022 in Kraft. Dies betrifft

ab Januar:

  • neue Nachweispflichten
  • (die restlichen) Informationspflichten

ab Juli:

  • Ausweitung der Registrierungspflicht
  • Ausweitung der Rücknahme- und Informationspflichten
  • Vorhalten finanzieller & organisatorischer Mittel
  • Erklärungspflicht Systembeteiligung
  • Registrierungspflicht und Prüfpflicht

Darüber hinaus erlangt ein Teil der Änderungen erst zu einem späteren Zeitpunk seine Gültigkeit:

  • Erweiterung der Einwegpfandpflicht (2022/2024)
  • Getrenntsammelpflichten (2025/2029)
  • Mindestrezyklatanteile (2025/2030)
  • Mehrwegalternativen (2023)

Quellen

Abfallbeauftragte sollten bereits zertifizierte Verpackungen in Anspruch nehmen (Foto: AJ_Watt, iStock)
Abfallbeauftragte sollten bereits zertifizierte Verpackungen in Anspruch nehmen (Foto: AJ_Watt, iStock)