Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen ­und ähnliche Vorgänge

Abfallbeauftragte genießen einen besonderen Kündigungsschutz (Foto: FM2, AdobeStock)
Abfallbeauftragte genießen einen besonderen Kündigungsschutz (Foto: FM2, AdobeStock)

Zweck des Immisionsschutzgesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Doch für den Abfallbeauftragten enthält dieses Gesetz einen besonderen Abschnitt, der auf seine Arbeit ganz wesentlich Einfluss hat.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Im BImSchG ist die Pflicht zur Bestellung eines/r Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragte/r) verankert, wenn in Unternehmen gefährliche Abfälle anfallen.
  • Voraussetzung für die Bestellung eines/r Abfallbeauftragten sind Zuverlässigkeit und Fachkunde sowie regelmäßige Fortbildungen.
  • Abfallbeauftragte genießen gemäß BImSchG besonderen Schutz vor Kündigung und Benachteiligung.
  • Betriebsbeauftragte für Abfall besitzen ein Vortragsrecht hinsichtlich Vorschlägen oder Bedenken gegenüber der Geschäftsleitung. Bei der Einführung neuer Prozesse oder Produkte ist die Stellungnahme des/r Abfallbeauftragten einzuholen.

Dass Betriebsratsmitglieder, Schwangere und Schwerbehinderte Sonderkündigungsschutz genießen, ist allgemein bekannt. Weniger bekannt ist, dass auch das Arbeitsverhältnis eines Abfallbeauftragten nur sehr eingeschränkt gekündigt werden kann. Im § 58 des Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind das Benachteiligungsverbot und der besondere Kündigungsschutz für den Abfallbeauftragten verankert.

Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten

Laut Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gilt die Bestellungspflicht eines Abfallbeauftragten für alle genehmigungspflichtigen Anlagen. Unternehmen müssen einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall bestellen, wenn mit gefährlichen Abfällen umgegangen wird und eine Bestellung aufgrund der Größe und Art der betriebenen Anlagen erforderlich ist. Dazu gehören neben Entsorgungsbetrieben auch Betriebe der Chemie- und Pharmaindustrie, Destillations- und Raffinationsanlagen, Galvanik-Betriebe und Härtereien, Kliniken und Krankenhäuser.

Der Betriebsbeauftragte für Abfall wird auch als Abfallbeauftragter bezeichnet. Folgendes müssen Krankenhäuser mit Bestellungspflicht wissen und umsetzen:

  • Die Bestellung eines Betriebsbeauftragten muss schriftlich erfolgen.
  • Der Betrieb sollte die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen.
  • Als Abfallbeauftragte dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.
  • Dem Abfallbeauftragten ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen. Die Fortbildungsfristen sind nicht explizit festgelegt. Empfohlen wird, das Fachwissen mindestens alle zwei Jahre aufzufrischen (vgl. 5. BImSchV).

In der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) wird die Zuverlässigkeit (§8) und Fachkunde (§9) des Abfallbeauftragten betont. Auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (§60) und das Bundes-Immissionsschutzgesetz (§55) weisen darauf hin, dass der Abfallbeauftragte die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen muss. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn er durch persönliche Eigenschaften, sein Verhalten und seine Fähigkeiten überzeugt. Die erforderliche Fachkunde kann auf unterschiedlichen Wegen erworben und nachgewiesen werden:

  • berufliche Qualifikation, d.h. geeignetes Studium, Berufsausbildung oder Qualifikation als Meister
  • einschlägige Berufserfahrung über mindestens ein Jahr
  • Teilnahme an mindestens einem von der zuständigen Abfallbehörde anerkannten Lehrgang

Krankenhäuser müssen nach der Abfallbeauftragtenverordnung sicherstellen, dass ihre Betriebsbeauftragten für Abfall stets auf dem aktuellen Wissensstand sind.

Rechte und Befugnisse

Die Stelle des Abfallbeauftragten sollte als Stabsstelle direkt der Betriebsführung oder einer leitenden Person zugeordnet werden. Denn der Abfallbeauftragte arbeitet im Auftrag der Geschäftsführung und berät Krankenhaus und Klinikpersonal bei der Bewirtschaftung und Vermeidung von Abfall.

Vor Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen hat die Geschäftsleitung eine Stellungnahme des Abfallbeauftragten einzuholen, die bei der Entscheidung entsprechend berücksichtigt werden kann. Der Abfallbeauftragte hat nach § 57 BImSchG ein Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung, um die Möglichkeit zu haben, Bedenken oder Vorschläge direkt den Entscheidungsträgern vorzutragen. Zur Abwehr von Gefahren sollte er darüber hinaus Weisungsbefugnis erhalten.

Die Geschäftsleitung ist dazu angehalten, ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, da Krankenhäuser und Kliniken die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung aller Abfälle tragen. Zur nötigen Unterstützung gehört unter anderem, die benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, wie beispielsweise einen Raum, ein Budget und technische Hilfsmittel.

Quellen

Abfallbeauftragte genießen einen besonderen Kündigungsschutz (Foto: FM2, AdobeStock)
Abfallbeauftragte genießen einen besonderen Kündigungsschutz (Foto: FM2, AdobeStock)