Entsorgungs­fach­betriebe­verordnung (EfbV) Über Entsorgungs­fachbetriebe, technische Überwachungs­organisationen und Entsorger­gemeinschaften

Seit 1. Juni 2017 gilt die neugefasste Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV). (Foto: auremar, Fotolia)
Seit 1. Juni 2017 gilt die neugefasste Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV). (Foto: auremar, Fotolia)

Abfallbeauftragte von Krankenhäusern und Arztpraxen tragen die Verantwortung für die ihnen von der Klinik- oder Praxisleitung übertragenen Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwertung und Beseitigung liegt beim Abfallerzeuger bzw. -besitzer selbst, d. h. bei der Leitungsebene. Ein korrekt arbeitender Entsorgungspartner ist somit für beide Positionen unerlässlich. Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung bzw. die Zertifizierung nach EfbV gibt medizinischen Einrichtungen eine wichtige Sicherheit, dass ihre Abfälle auf eine rechtlich beanstandungsfreie Art entsorgt werden. Die Prüf- und Kontrollpflichten des Abfallerzeugers sind dennoch nicht zu vernachlässigen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ ist rechtlich geschützt.
  • Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung benennt Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, deren Überwachung und Zertifizierung.
  • Im Online-Entsorgungsfachbetriebe-Register lässt sich überprüfen, welche Organisationen als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind.
  • Die EfB-Zertifizierung kann sich auch nur auf bestimmte Abfälle, Tätigkeiten und Standorte beziehen.

Durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wird der Begriff „Entsorgungsfachbetrieb” definiert und ist rechtlich geschützt. Entsorgungsfachbetriebe müssen demnach verschiedene Qualitätskriterien erfüllen und diese in regelmäßigen Abständen nachweisen. Diese Anforderungen sind in der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) geregelt. Nur besonders qualifizierte Betriebe, die definierte Voraussetzungen erfüllen, können Entsorgungsfachbetrieb werden.

Hohe Qualitätsstandards durch Gütesiegel

Bereits im Jahr 1996 wurde die erste Entsorgungsfachbetriebeverordnung eingeführt. Seitdem haben Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, die im Bereich der Einsammlung, Beförderung, Verwertung, Behandlung und Entsorgung von Abfällen tätig sind oder mit Abfällen handeln oder makeln, die Möglichkeit, ihre Tätigkeiten mit Hilfe eines Gütesiegels zertifizieren zu lassen. Ziel der eingeführten Verordnung war vor allem eine Erhöhung des Qualitätsniveaus der Entsorgungsfachbetriebe. Bereits Mitte 1997 folgten die ersten Zertifizierungen. Mit der Neufassung von Dezember 2016 wurden die EfbV und die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) novelliert. Sie sind in den Artikeln 1 und 2 der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung veröffentlicht worden. Die Neufassung trat am 1. Juni 2017 in Kraft.

Wesentliche Neuerungen für Entsorgungsfachbetriebe

Die Festlegung von Mindeststandards, die Zertifizierungsorganisationen, die Sachverständigen sowie die Regelungen zur Überwachung und Zertifizierung dienen dazu, das Gütezeichen „Entsorgungsfachbetrieb“ weiter zu verbessern. Der Abschluss eines Überwachungsvertrags und die Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft werden im Wesentlichen beibehalten. Die Anforderungen an diese beiden Zertifizierungswege wurden aber vereinfacht.

Die bisherige Rechtsteilung zwischen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (EgRL) wurde außer Kraft gesetzt. Damit einhergehend fand ein umfassender Bürokratieabbau durch die Einführung eines elektronischen Entsorgungsfachbetrieberegisters (§ 28 EfbV) statt. Die wesentlichen Neuerungen umfassen:

  • Die Organisation, Ausstattung und die Tätigkeit des Fachbetriebes ist klar definiert
  • Die Zuverlässigkeit sowie die Fach- und Sachkunde des Betriebsinhabers und der im Betrieb beschäftigten Personen sind im EfbV festgehalten
  • Aufstockung des Versicherungsschutzes des Entsorgers
  • Regelungen zum Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer technischen Überwachungsorganisation und zur Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft
  • Umfassende Anforderungen an die Sachverständigen sowie deren Kontrolle
  • Elektronische Errichtung eines bundesweit einheitlichen Entsorgungsfachbetriebsregisters
  • Möglichkeit zum Entzug des Zertifikats sowie Bußgeldvorschriften

Die Novelle der EfbV schreibt höhere Anforderungen an den Entsorgungsfachbetrieb und die Sachverständigen fest. Zusätzlich räumt sie den Behörden weitere Überwachungsmöglichkeiten ein, wodurch die Überwachung der Entsorger verschärft wird. Die gesamte Neufassung dient der Stärkung der Qualität von Entsorgungsleistungen, erhöhen den Vertrauensschutz für Abfallerzeuger und -besitzer, die einen Entsorgungsfachbetrieb beauftragen und tragen zur Förderung der Kreislaufwirtschaft sowie zur Sicherung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen bei.

Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikat: Vorteile für Betriebsbeauftragte für Abfall

Das Abfallrecht setzt weiterhin auf eine Freiwilligkeit bei der Zertifizierung, schafft aber Anreize für Betriebe, die sich überwachen und zertifizieren lassen. Für den Abfallbeauftragten ergeben sich durch die regelmäßige Überprüfung der Arbeitsweisen, Services und der Qualität des Entsorgers eine Reihe von Vorteilen für die tägliche Arbeit. Werden Unternehmen mit Entsorgungsfachbetriebezertifikat beauftragt, besteht eine gewisse Sicherheit über die korrekte Vernichtung von Abfällen und eine umweltfreundliche Verwertung von Wertstoffen und recycelbaren Produkten. Denn die EfbV-Zertifizierung zeigt, dass der Betrieb auf hohem Qualitätsstandard gemäß den gesetzlichen Anforderungen arbeitet.

Durch die Errichtung des bundesweit einheitlichen Entsorgungsfachbetrieberegisters können sowohl Abfallerzeuger als auch Betriebsbeauftragte für Abfall erworbene Entsorgungsfachbetriebezertifikate einsehen. Angesichts des regelmäßigen Wechsels der überprüfenden Sachverständigen und der Zugehörigkeit zu einer Entsorgergemeinschaft kann damit einfach nachvollzogen werden, wer zertifiziert ist und wer nicht.

Entsorgungsunternehmen stets auf Zuverlässigkeit prüfen

Das Gütesiegel „Entsorgungsfachbetrieb“ allein berechtigt nicht zur Feststellung, dass die Sorgfaltspflichten beachtet sind (§ 22 KrWG). Das Leistungsspektrum eines Entsorgungsfachbetriebes kann auch auf Teilleistungen des Entsorgungsprozesses, bestimmte Abfallarten, Herkunftsbereiche von Abfällen oder Standorte beschränkt sein. Da der Abfallerzeuger oder -besitzer für die regelkonforme Entsorgung seines Abfalls in der Verantwortung steht, muss er überprüfen, ob die übertragenen Entsorgungsaufgaben auch tatsächlich Bestandteil des EfbV-Zertifikats sind. Er muss einschätzen, ob das Entsorgungsunternehmen zur vorgeschriebenen Verwertung der übergebenen Abfälle imstande und rechtlich befugt ist.

Quellen

Seit 1. Juni 2017 gilt die neugefasste Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV). (Foto: auremar, Fotolia)
Seit 1. Juni 2017 gilt die neugefasste Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV). (Foto: auremar, Fotolia)