Gewappnet für den Krisenfall Entsorgung von Ebola-Abfällen

Hochinfektiöser Ebolavirus: Die Entsorgung von kontaminierten Abfällen muss gut geplant sein. (Foto: Jezperklauzen, iStock)
Hochinfektiöser Ebolavirus: Die Entsorgung von kontaminierten Abfällen muss gut geplant sein. (Foto: Jezperklauzen, iStock)

Als 2014 im westafrikanischen Guinea das Zaire-Ebolavirus ausbrach und sich danach schnell auf die Nachbarstaaten ausweitete, fühlten sich die Menschen in Europa und Deutschland relativ sicher. Das Virus war weit weg. Der bisher größte erfasste Ebolafieber-Ausbruch führte jedoch zu Erkrankungen in den USA und Großbritannien. Es kam zu Folgefällen nach Behandlungen in Spanien und den USA. In Hamburg wurde ein Arzt der Weltgesundheitsorganisation (WHO) behandelt, in Leipzig ein UN-Mitarbeiter. Verdachtsfälle gab es unter anderem in Köln, Düsseldorf und Berlin.

Aufgrund dieser Ereignisse in den zurückliegenden zwei Jahren ist heute jedem Mitarbeiter im Gesundheitswesen klar, dass sofortige, geeignete Maßnahmen wichtig sind, um solch einen Krisenfall hierzulande sicher zu bewältigen. Krankenhäuser, Kliniken, aber auch Arztpraxen müssen künftig schon im Verdachtsfall adäquat vorbereitet sein. Hierzu zählt auch, den Entsorgungsweg für kontaminierte Abfälle genau zu kennen und die richtigen Transportverpackungen für hochinfektiöse medizinische Abfälle vorzuhalten.

Robert-Koch-Instituts entwickelt sichere Entsorgungskonzepte

Vor diesem Hintergrund bildete das Robert Koch-Institut (RKI) im Oktober 2014 eine spezielle Expertengruppe. Zum Teilnehmerkreis zählten neben Fachleuten aus führenden medizinischen Einrichtungen, Bundesbehörden und Verbänden auch Vertreter aus Industrie, Wirtschaft sowie Wissenschaft und Forschung. Ziel war es, einen landesweit einheitlichen und vor allem sicheren Prozess für das Sammeln und Entsorgen der hochansteckenden Ebola-Abfälle zu entwickeln.

Entsorgung infektiöser Abfälle

Grundsätzlich müssen in Deutschland alle Abfälle, die bei einem Verdachtsfall auf Ebolafieber anfallen, nach den Regelungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) noch vor Ort thermisch inaktiviert werden. Sollte dies nicht möglich sein, müssen diese gefährlichen Abfälle unter dem Abfallschlüssel AS 180103* nach Verpackungsvorschrift P620 und mit der UN-Nummer UN 2814 zu einer zugelassenen Sonderabfallverbrennungsanlage transportiert werden. Verpackung und Transport von ansteckungsgefährlichen Stoffen sind durch das Europäische Übereinkommen zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) geregelt. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat für kleinere Materialmengen entsprechende Behälter zugelassen.

Der Abfallbeauftragte muss sich mit den Verantwortlichen der Sonderabfallverbrennungsanlage bzw. dem beauftragten Entsorger bereits im Vorfeld im Detail abstimmen. Hierzu zählen Vereinbarungen zur Annahme ebenso wie rechtzeitig im Vorfeld georderte Behälter, die im Krankenhaus bzw. in der Klinik vorgehalten werden können. Sollte sich der Verdachtsfall nicht bestätigen, ist der Abfall entsprechend der üblichen gesetzlichen Regelungen zu entsorgen.

Bei begründeten Verdachtsfällen in Arztpraxen ist zur Desinfektion und Entsorgung des klinischen Abfalls immer eine Beratung mit dem zuständigen Gesundheitsamt durchzuführen. Erst nach genauer Diagnose kann über das endgültige Vorgehen entschieden werden. Kontaminierte Bereiche sind zu sperren und der klinische Abfall in diesem Bereich zu lagern.

Zeitlich befristete Sonderregelung für Verpackungsentsorgung

Die Praxis hat gezeigt, dass für große Mengen an hochinfektiösen Abfällen keine ausreichend dimensionierten Behälter zur Verfügung stehen, die darüber hinaus auch in vollem Umfang der Verpackungsvorschrift P620 entsprechen. Die betroffenen Krankenhäuser stellte dies vor Probleme. Sie hatten für die Menge an hochinfektiösen Abfällen – innerhalb von 72 Stunden kann eine Tonne medizinischen Abfalls entstehen – nicht genug Behälter vorrätig bzw. diese waren schlicht zu klein. Außerdem konnten sie diese nicht sicher befüllen. Die Öffnungen waren nicht groß genug, um das kontaminierte Material mit möglichst minimalem Risiko für das medizinische Personal zu befüllen.

Im Robert Koch-Institut arbeitete daraufhin die Expertengruppe an praktikablen Lösungswegen für die sichere Behandlung der hochinfektiösen Ebola-Abfälle. Deutschland unterzeichnete im November 2014 gemeinsam mit weiteren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die multilaterale Vereinbarung M281. Die bis zum 31. Dezember 2016 zeitlich beschränkte Ausnahmeregelung sieht zusätzliche Abweichungen von den Vorschriften des Kapitels 6.3 und der Verpackungsweisung P620 in Unterabschnitt 4.1.4.1 für die Verpackung und den Transport für mit Ebolaviren kontaminierte Abfälle vor. Die Vereinbarung ermöglicht, Abfall, der mit bestimmten Erregern der UN-Nummer 2814 kontaminiert ist, in einer nicht durch die BAM geprüften Verpackung zu befördern. Hierin eingeschlossen sind hämorrhagisches Fieber auslösende Viren wie Ebola (Klasse 6.2, UN 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen, Kategorie A). Wie bei der Verpackungsvorschrift P620 soll auch hier eine spezielle Dreifachverpackung maximalen Schutz bieten. Sie besteht aus Primärgefäß, Sekundärverpackung und einem Kunststofffass als Außenverpackung.

Primärbehälter

  • 1H2/Y Kunststoffdeckelfass, das den Erfordernissen nach 4.1.1 und 4.1. ADR entspricht
  • Innenvolumen bis 60 Liter
  • Öffnungsdurchmesser ca. 400 mm
  • Füssigkeitsdicht
  • Deckel vorzugsweise mit Klebedichtung
  • Einwegverschluss (nicht wieder zu öffnen)

Sekundärverpackung

  • PE Beutel
  • Materialstärke von vorzugsweise 100 μm, mindestens jedoch 75 μm

Außenverpackung

  • 1H2/X Kunststoffdeckelfass mit Spannringverschluss
  • Außenmaße: Durchmesser ca. 500 mm, Höhe ca. 800 mm

Ausreichend Abfallbehälter für Ebola-Abfälle bereithalten

Nach dem 31. Dezember 2016 sind keine großen Behälter für den Transport und die Entsorgung entsprechender Abfälle mehr erlaubt. Die Epidemie ist eingedämmt und die WHO hat die Länder Liberia (Januar 2016), Sierra Leone und Guinea (Ende 2015) für ebolafrei erklärt. Dennoch kam es auch im Januar 2016 in Sierra Leone zu einem neuen Ebola-Todesfall. Die WHO selbst schreibt, das es sehr wahrscheinlich ist, dass es neue Fälle geben wird. Im Ernstfall bleibt wenig Zeit zur Vorbereitung. Es gilt deshalb ausreichend der kleineren Behälter vorzuhalten.

Verantwortliche in Krankenhäusern und Kliniken müssen vorausschauend planen. Wenn zahlreiche Gesundheitseinrichtungen innerhalb weniger Wochen die nötigen Behälter bei ihren Entsorgern ordern, wird es zu Engpässen kommen. Die Abfallbeauftragten sind hier gefragt. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Behälter zur Verfügung stehen. Diese müssen in der Zwischenzeit nicht ungenutzt bleiben: Da die Behälter für alle Abfälle der Kategorie A verwendet werden können, lässt sich ein kontinuierlicher Durchlauf mit ausreichender Reserve gewährleisten. Dies berücksichtigt auch die Haltbarkeitsdauer der Behälter.

 

Nachtrag der Redaktion (07/2017): Deutschland hat die zeitlich befristete Sonderregelung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) gezeichnet. Entsprechend der Multilateralen Vereinbarung M 305 ist es damit möglich, bestimmte ansteckungsgefährliche Stoffe (Klasse 6.2, UN 2814) zu versenden, die sich nicht sicher in den verfügbaren P620-Verpackungen transportieren lassen – etwa durch Größenbeschränkungen oder ein erhöhtes Kontaminationsrisiko. Die Vereinbarung betrifft den Transport von mit hämorrhagischen Fieber auslösenden Viren verunreinigten Abfall. Die Ausnahmeregelung gilt bis 31. Dezember 2018. Informieren Sie sich in unserem Abfall-ABC.

Quellen

Hochinfektiöser Ebolavirus: Die Entsorgung von kontaminierten Abfällen muss gut geplant sein. (Foto: Jezperklauzen, iStock)
Hochinfektiöser Ebolavirus: Die Entsorgung von kontaminierten Abfällen muss gut geplant sein. (Foto: Jezperklauzen, iStock)