Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) § 14 Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz schreibt in §14 die Förderung des Recyclings vor (Foto: andre, AdobeStock)
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz schreibt in §14 die Förderung des Recyclings vor (Foto: andre, AdobeStock)

Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Pflegeheime und Arztpraxen verbrauchen viel Energie, Wasser und verursachen Unmengen an Abfällen. Somit sind diese Einrichtungen wesentlich von den Auflagen der europäischen Abfallpolitik betroffen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz schreibt in § 14 die Förderung des Recyclings vor. Was das in der praktischen Umsetzung bedeutet, erläutert Abfallmanager Medizin.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist es, Umwelt- und Klimaschutz zu verbessern und Ressourcen zu schonen. Die Abfalldeponierung soll deutlich reduziert werden.
  • § 14 des Gesetzes definiert Quoten für die stoffliche Verwertung, Wiederverwendung bzw. das Recycling unterschiedlicher Abfälle, die bis 2020 verbindlich erreicht werden müssen.
  • Die Novelle des KrWG sieht eine Recyclingquote von 50 Prozent vor. Bis 2035 soll sie auf 65 Prozent steigen.

Zentrales Anliegen der Abfallpolitik ist es, Abfälle möglichst zu vermeiden und so gut wie es geht zu verwerten. Das Abfallrecht ist durch eine Vielzahl von europäischen Gesetzen definiert. Die Verordnungen gelten in den Mitgliedstaaten – die Richtlinien müssen in das jeweilige nationale Recht angepasst werden.

Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Ziel des Gesetzes ist eine nachhaltige Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch Stärkung der Abfallvermeidung und des Recyclings von Abfällen.

Das Europäische Parlament hat im Jahr 2018 umfangreiche Änderungen für die Richtlinien zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der EU beschlossen. Vier zentrale Rechtsverordnungen des Europäischen Abfallrechts wurden dabei geändert:

  • die Abfallrahmenrichtlinie (= Rahmenrechtsakt des Pakets),
  • die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle,
  • die Richtlinie über Abfalldeponien sowie
  • die Richtlinien über Altfahrzeuge, über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Die Änderungen der Abfallrahmenrichtlinie umfassen im Kern erweiterte Anforderungen zur Förderung der Vermeidung von Abfällen. Dazu gehören unter anderem die Festlegung von Zielen für das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Siedlungsabfällen unter Zugrundelegung einer neuen (outputbasierten) Berechnungsmethode. Auch Mindestanforderungen für erweiterte Systeme der Herstellerverantwortung, ausgeweitete Kriterien zum Bemessen des Endes der Abfalleigenschaft sowie neue Anforderungen an die getrennte Sammlung beinhaltet die Richtlinie.

Quoten zur Wiederverwertung

Zentraler Punkt zur Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung ist § 14. Hier werden Recyclingquoten eingeführt, welche spätestens ab 2020 einzuhalten sind. Hierzu gehört zum Beispiel die stoffliche Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen von mindestens 70 Prozent. Zudem müssen mindestens 65 Gewichtsprozent der Siedlungsabfälle für die Wiederverwendung und das Recycling vorbereitet werden. Diese Quoten haben das Ziel, die Deponierung von Abfällen weiter zu reduzieren. Für den laufenden Krankenhausbetrieb bedeuten das, verstärkt auf die Vermeidung von Abfällen (z.B. Lebensmittelabfällen) zu achten. Auch die Getrenntsammlungspflicht für Abfälle muss im Blick behalten werden. Diese korrekte Trennung ist für die Wirtschaftlichkeit eines Klinikums unerlässlich, da sich an dieser Stelle erhebliche Kosten einsparen lassen.

Ein vorliegender Referentenentwurf zur Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetz setzt die vorgesehen Quoten allerdings wieder herab: auf eine Recyclingquote von 50 Prozent. Dieser Entwurf übernimmt die EU-Vorgaben zu den vorgegebenen Quoten bei Recycling und Verwertung von Abfallarten (§14 Abs. 2). Bis 2035 soll dann eine Recyclingquote für Siedlungsabfälle von 65 Prozent gelten.

Kritik an Recyclingquote

Viele Interessenverbände halten die Quoten für zu niedrig angesetzt. So wird die gänzlich fehlende Quote für die Verwendung von Rezyklat vom NABU kritisiert. Auch die Deutsche Umwelthilfe schätzt die vorhandenen Quoten als zu gering ein, um Abfallvermeidung und Recycling voranzutreiben.

Falls Klinikbeschäftigte in der konkreten Umsetzung von Einsparmaßnahmen Schwierigkeiten haben, unterstützen zertifizierte Entsorger oder spezielle Programme bei der Umsetzung (bsw. Klik green, Klimaretter – Lebensretter). Mit dieser Hilfe können bestimmte Klimaziele festgelegt werden – auch fachliche Weiterbildungen sowie Unterstützung für die Umsetzung der Maßnahmen werden häufig angeboten. So kann insbesondere im Klinikbereich der Energieverbrauch reduziert, die Logistik umweltbewusst optimiert, Abfälle vermieden und die Speisenversorgung verbessert werden.

Quellen

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz schreibt in §14 die Förderung des Recyclings vor (Foto: andre, AdobeStock)
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz schreibt in §14 die Förderung des Recyclings vor (Foto: andre, AdobeStock)