Medizinische Abfälle und Arbeitsschutz Arbeitsschutzrechtlicher Überblick nach LAGA 18

Arbeitsschutz nimmt gerade im Umgang mit medizinischen Abfällen eine große Rolle ein - besonders Proben und kontaminierte Instrumente, Kleidung etc. erfordern besondere Sicherheitsmaßnahmen. (Foto: sanjeri)
Arbeitsschutz nimmt gerade im Umgang mit medizinischen Abfällen eine große Rolle ein - besonders Proben und kontaminierte Instrumente, Kleidung etc. erfordern besondere Sicherheitsmaßnahmen. (Foto: sanjeri)

Arbeitsschutz ist über die Grundrechte (Menschenwürde, körperliche Unversehrtheit) und das Sozialstaatsprinzip fest in der deutschen Verfassung verankert. Im Gesundheitswesen erweist sich die Gewährleistung dieser gesellschaftlichen Säulen als komplexe Aufgabe – insbesondere auch beim Thema Abfall. Aufgrund der zahlreichen verschiedenen Abfallfraktionen in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen sind die Anforderungen an den Arbeitsschutz entsprechend vielfältig. Unterschiedliche Abfallarten erfordern teils besondere Schutzmaßnahmen, die es zwingend umzusetzen gilt und über die die betroffenen Mitarbeitenden entsprechend informiert sein müssen. Wir geben – durch die Linse der LAGA 18 – einen Überblick über die relevanten Regelwerke.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Arbeitsschutz hat beim Umgang mit medizinischen Abfällen höchste Priorität.
  • Arbeitsschutzrechtliche Sicherheitsvorkehrungen erfordern ein durchdachtes System für die innerbetriebliche Handhabung der Abfälle.
  • Konkrete Schutzmaßnahmen lassen sich den entsprechenden TRBA und TRGS entnehmen.
  • Im Gesundheitswesen von zentraler Bedeutung sind die TRBA 250 sowie die TRGS der Reihe 500.
  • Entsprechend geschultes Personal sowie eine enge Kooperation zwischen den Beauftragten bzw. Zuständigen für Arbeitssicherheit, Abfall, Hygiene etc. sind für den Arbeitsschutz zwingend erforderlich.

In Sachen Arbeitsschutz formuliert die LAGA-Mitteilung 18 unmissverständlich: „Die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes […] haben so zu erfolgen, dass […] der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt ist.“ Ferner werden unter 1.1 (Rechtliche Rahmenbedingungen; Einheit von Umweltschutz, Arbeitsschutz, Hygiene) neben den Bestimmungen des Abfallrechts das Infektionsschutz-, Arbeitsschutz-, Chemikalien- und Gefahrgutrecht als Grundlage für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. die gemeinwohlverträgliche Beseitigung definiert.

Kurzum: Arbeitsschutz hat beim Umgang mit medizinischen Abfällen höchste Priorität. Auf die notwendige Einhaltung bzw. Gewährleistung des Arbeitsschutzes wird dementsprechend in der LAGA 18 im Zusammenhang mit verschiedenen Abfallarten mehrfach hingewiesen. Dies betrifft hauptsächlich die Abfallschlüssel 180101 (Verdichtung; gemeinsame Entsorgung mit Abfällen nach AS 180104), 180102 (Entleeren einzelner, mit Blut oder Blutprodukten gefüllter Behältnisse in dafür vorgesehenen Ausgüssen), 180103* (u. a. in Hinblick auf verschiedene Arten infektiöser Abfälle) und 180104 (z. B. Entleerung von Behältern mit Körperflüssigkeiten).

System für Erfassung, Transport und Handhabung von Abfällen

Von zentraler Bedeutung für die arbeitsschutzrechtlichen Sicherheitsvorkehrungen im Gesundheitsbetrieb ist laut Kapitel 3 (Anforderungen an die ordnungsgemäße Entsorgung) ein durchdachtes und steuerbares System innerhalb der Einrichtungen für die Erfassung, den innerbetrieblichen Transport und die Handhabung der Abfälle. Ein solches System ist sowohl in Hinblick auf die Zusammensetzung bestimmter Abfälle (z. B. verletzungsträchtiges Material, pathogene Erreger etc.) als auch hinsichtlich der gebotenen getrennten Sammlung für den Arbeitsschutz erforderlich.

Bekanntmachungen für konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen 1: TRBA

Welche Arbeitsschutzmaßnahmen es im Einzelnen konkret zu beachten gilt, wird in der LAGA 18 kaum weiter ausgeführt. Ausnahmen sind einige Angaben zur finalen Entsorgung in den entsprechenden Verbrennungsanlagen (z. B. 180104, 180103*), die jedoch über den Betrieb in den Gesundheitseinrichtungen hinausgehen. Stattdessen werden in Anlage 2 die für den Arbeitsschutz relevanten Bekanntmachungen aufgeführt. Diese umfassen zunächst zehn verschiedene Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA):

  • TRBA 100 – Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
  • TRBA 120 – Versuchstierhaltung
  • TRBA 213 – Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen
  • TRBA 214 – Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen
  • TRBA 230 – Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten
  • TRBA 250 – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
  • TRBA 260 – Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten
  • TRBA 400 – Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
  • TRBA 500 – Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Diese zehn TRBA decken das gesamte Spektrum an Tätigkeiten in Verbindung mit biologischen Arbeitsstoffen in Gesundheitseinrichtungen ab. Für Krankenhäuser und praktisch sämtliche weitere humanmedizinische Einrichtungen spielt hierunter die TRBA 250 eine übergeordnete Rolle. In der LAGA 18 wird sie mehrfach explizit erwähnt, insbesondere bezüglich der „Anforderungen an Abfallbehälter für spitze oder scharfe Instrumente“ (4.2.5 [6] TRBA 250). Letztere spielen bei der Sammlung sowohl von Abfällen des Abfallschlüssels 180101 (spitze oder scharfe Gegenstände) als auch gefährlicher Abfälle nach AS 180103* (analoge Anwendung bei AS 180202*) eine Rolle.

Generell wird in der LAGA-Mitteilung 18 bei Abfällen nach AS 180103* darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Belange des Arbeitsschutzes die Regelungen der Biostoffverordnung und die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe vorrangig zu beachten seien. Bei Abfällen aus Sonderisolierstationen (Schutzstufe 4) ergäben sich nach TRBA 250 zusätzlich erforderliche Schutzmaßnahmen wie die Pflicht zur Inaktivierung.

Bekanntmachungen für konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen 2: TRGS

Neben den erwähnten TRBA sind auch sieben Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)  laut LAGA 18 zu beachten:

  • TRGS 001 – Das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung – Allgemeines – Aufbau – Übersicht – Beachtung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe
  • TRGS 201 – Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • TRGS 400 – Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
  • TRGS 500 – Schutzmaßnahmen
  • TRGS 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
  • TRGS 520 – Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle
  • TRGS 525 – Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung

Besonderes Augenmerk liegt auf den TRGS der Reihe 500, da diese konkret die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen behandeln. Gerade in Krankenhäusern und Kliniken sind die TRGS 510, 520 und 525 immer für den Arbeitsschutz relevant, da hier eine Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, der Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle sowie der Umgang mit CMR-Arzneimitteln (AS 180108* – zytotoxische und zytostatische Arzneimittel) unabdingbar sind.

Geschultes Personal und enge Kooperation für Arbeitsschutz erforderlich

Unterm Strich lässt sich festhalten: Das Thema Arbeitsschutz im Umgang mit medizinischen Abfällen ist ebenso komplex wie umfangreich. Umso wichtiger ist, dass das betreffende (insbesondere das mit der Entsorgung betraute) Personal entsprechend geschult ist. Vor allem in Bezug auf infektiöses Material und Gefahrgut im Allgemeinen ist laut LAGA 18 hinsichtlich des Arbeitsschutzes zudem eine „enge Kooperation des Betriebsbeauftragten für Abfall mit dem für die Hygiene Zuständigen, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt erforderlich“.

Quellen

Arbeitsschutz nimmt gerade im Umgang mit medizinischen Abfällen eine große Rolle ein - besonders Proben und kontaminierte Instrumente, Kleidung etc. erfordern besondere Sicherheitsmaßnahmen. (Foto: sanjeri)
Arbeitsschutz nimmt gerade im Umgang mit medizinischen Abfällen eine große Rolle ein - besonders Proben und kontaminierte Instrumente, Kleidung etc. erfordern besondere Sicherheitsmaßnahmen. (Foto: sanjeri)