MUSTERANLEITUNG für das Verpacken nach Multilaterale Vereinbarung M 315 Mit Ebola, Marburg etc. belastete Abfälle richtig verpacken

Mit Ebola, Marburg etc. belastete Abfälle richtig verpacken (Foto: Motortion, iStock)
Mit Ebola, Marburg etc. belastete Abfälle richtig verpacken (Foto: Motortion, iStock)

Hämorrhagisches Fieber, ausgelöst durch Viren wie Ebola, Marburg, Lassa, Hanta etc., gehört zu den gefährlichsten Krankheiten, die wir kennen. Entsprechend hoch sind die Sicherheitsanforderungen im Umgang mit Material, das mit diesen Erregern verunreinigt ist. In aktuell sieben Ländern – Deutschland, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Österreich, Schweiz und Spanien – gilt für die Beförderung von derartig kontaminiertem Abfall die Multilaterale Vereinbarung M 315 (ehem. M 305). Zur korrekten Umsetzung dieser verbindlichen Übereinkunft haben Charité, RKI und BAM eine „Musteranleitung für das Verpacken nach Multilaterale Vereinbarung M 315 mit zusätzlichen Optionen / Übergabe von ansteckungsgefährlichen Abfällen zum Transport UN 2814 (Ebola)“ erstellt. Wir werfen einen Blick darauf, was diese vorsieht.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Multilaterale Vereinbarung M 315 schreibt in Deutschland und sechs weiteren europäischen Ländern vor, wie mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren kontaminierte Abfälle für den Transport zu verpacken sind.
  • Belastete Abfälle der UN-Nummer 2814 sind in drei Schritten zu verpacken.
  • Auch die korrekte Kennzeichnung spielt eine wichtige Rolle.

Wie im Titel der Musteranleitung bereits erwähnt, handelt es sich bei Abfällen mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren nach ADR um ansteckungsgefährliche Stoffe, die gefährlich für Menschen und folglich mit der UN-Nummer 2814 zu kennzeichnen sind.

Infektionsbereich

Im Infektionsbereich wird der Abfall in die Primärverpackung verpackt. Dabei sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  • Wie bei unspezifizierten infektiösen Krankenhausabfällen (UN 3291) braucht es ein starres 1H2-Fass aus Kunststoff als Primärgefäß. Kisten, Kanister oder Ähnliches sind nicht zulässig.
  • Das Fass muss die Qualität der Verpackungsgruppe II (für flüssige bzw. feste Stoffe geprüft) erfüllen.
  • Empfehlung des RKIs: Vor dem Befüllen mit dem Abfall in dem Primärgefäß ein Kunststoffsack mit einer Stärke von mindestens 75 µ, vorzugsweise 100 µ, nach außen zu schlagen.
  • Nach dem Einfüllen des Abfalls soll der Kunststoffsack fest mit Kabelbinder verschlossen werden.
  • Skalpelle, Kanülen und andere scharfe Gegenstände sind so zu verpacken, dass kein Durchstoßen der Innenverpackung möglich ist (etwa in einem durchstichsicheren Abwurfbehältnis).
  • Zur Aufnahme von austretenden Flüssigkeiten wird ausreichend Aufsaugmaterial beigelegt.
  • Anschließend ist das Gefäß gemäß den Herstellerangaben dicht zu verschließen.
  • Nach dem Verschließen muss die äußere Oberfläche des Fasses mit einem für die Neutralisierung des Erregers geeigneten viruziden Desinfektionsmittel dekontaminiert werden.

Schleuse

Das Primärgefäß wird im Anschluss in die Schleuse überführt, wo es – dies wird über M 315 hinaus empfohlen – noch einmal desinfiziert wird. Dann erfolgt die Verpackung des Primärgefäßes in einer Sekundärverpackung mit Aufsaugmaterial. Die Anforderungen:

Die Sekundärverpackung ist ebenfalls ein flüssigkeitsbeständiger Kunststoffsack mit einer Stärke von vorzugsweise 100 µ, mindestens 75 µ.

Zusätzlich zur multilateralen Vereinbarung M 315 wird ausreichend Aufsaugmaterial zur Aufnahme von Flüssigkeiten empfohlen.

Der Kunststoffsack ist sicher mit (vorzugsweise zwei) Kabelbindern zu verschließen. Nach der Überführung des so weit verpackten Gefahrguts in den Außenbereich gilt es die Sekundärverpackung mit einer weiteren Außenverpackung mit ausreichend Polstermaterial zu verpacken. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die Außenverpackung ist ein 1H2-Kunststofffass der Verpackungsgruppe I (für feste Stoffe).
  • Pro Außenverpackung darf es nur eine Kombination aus Primär- und Sekundärverpackung geben.
  • Die Außenverpackung ist entsprechend den Herstellerangaben zu verschließen.
  • Der Verpackungsvorgang wird nach einer weiteren Dekontamination durch ein geeignetes Desinfektionsmittel abgeschlossen.

Kennzeichnung, Beförderungspapier und Übergabe

Der nun fertig verpackte Abfall muss in angemessener Größe (mind. 12 mm) mit UN 2814 gekennzeichnet sowie mit einem Gefahrenzettel 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe; 100 x 100 mm) und einer Markierung für die Bauartprüfung der Außenverpackung (1H2) versehen werden. Ferner ist ein Beförderungspapier gemäß 5.4.1 ADR auszufüllen und beim Transport mitzuführen. Dieses muss u. a. ständig erreichbare Telefonnummern von Absender und Empfänger enthalten. Zusätzlich muss folgender Satz im Beförderungpapier stehen: „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M315)”.

Bei der Übergabe an den Beförderer sind verschiedene Parameter zu überprüfen:

  • Identität des Beförderers durch Lichtbild (Personalausweis) sowie dessen Unternehmenszugehörigkeit (durch Auftragserteilung/Transportauftrag)
  • Beförderungspapier nach 5.4.1 ADR
  • Führerschein
  • Identifizierung des Fahrzeugs
  • schriftliche Weisungen
  • das Vorhandensein der Multilateralen Vereinbarung M 315
  • sowie des ADR-Scheins (Schulungsbescheinigung für Klasse 6.2)

Die Übergabe des Abfalls muss in einem gesicherten Bereich (kein Zugriff Unbefugter möglich) erfolgen. Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, sondern sind rutschfest auf der Ladefläche zu sichern. Zur Sicherung gegen den Zugriff Dritter ist ein Kofferbau (keine Plane) erforderlich.

Die Vereinbarung ist gültig bis zum 31. Dezember 2023. Die Checkliste können Sie sich für Ihre Unterlagen einfach als PDF-Datei herunterladen.

Quellen

Mit Ebola, Marburg etc. belastete Abfälle richtig verpacken (Foto: Motortion, iStock)
Mit Ebola, Marburg etc. belastete Abfälle richtig verpacken (Foto: Motortion, iStock)