Abfall­beauftragten­verordnung (AbfBeauftrV) Zuverlässigkeit und Fortbildungspflicht für Abfallbeauftragte

Ein angehender Abfallbeauftragter muss als zuverlässig eingestuft werden, um die Stelle anzutreten (Foto: AdobeStock, pictworks)
Ein angehender Abfallbeauftragter muss als zuverlässig eingestuft werden, um die Stelle anzutreten (Foto: AdobeStock, pictworks)

Die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) konkretisiert die zentralen Anforderungen an den Abfallbeauftragten in Anlehnung an das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und das Bundes-Immissionsschutzgesetz: Zuverlässigkeit (§ 8 AbfBeauftrV) und Fachkunde (§ 9 AbfBeauftrV). Abfallmanager Medizin gibt einen ausführlichen Einblick in die zwei wesentlichen Abschnitte der Abfallbeauftragtenverordnung.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Zentrale Kriterien für die Bestellung als Abfallbeauftragte/r sind gemäß AbfBeauftrV Zuverlässigkeit und Fachkunde.
  • Fachkunde wird durch berufliche Qualifikation, Berufserfahrung und seit 2019 verpflichtend durch die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang, mindestens alle 2 Jahre, sichergestellt.
  • Gegenstand des Lehrgangs sind u. a. gesetzliche Festlegungen, Abfallarten und ihre Entsorgung sowie Möglichkeiten der Abfallvermeidung.
  • Der Wissensstand der Abfallbeauftragten ist durch Fortbildungen regelmäßig zu aktualisieren.

Der Abfallbeauftragte wirkt als Berater in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft, insbesondere der Abfallvermeidung und -verwertung, sowie der Abfallbeseitigung. Er ist sach- und fachkundig, was Abfallkunde, Beseitigungsmöglichkeiten, Gefahrenkunde und Rechtslagen angeht.

Ein angehender Abfallbeauftragter muss als zuverlässig eingestuft werden, um die Stelle anzutreten. Nach § 8 Abs. 1 AbfBeauftrV ist die erforderliche Zuverlässigkeit gegeben, wenn der Abfallbeauftragte aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. Die Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person eine der in Absatz 2 genannten Ausschlussgründe erfüllt:

  • Verletzung von diversen Vorschriften (u.a. Gefahrgutrecht, Arbeitsschutzrecht) in den zurückliegenden fünf Jahren, die eine Geldbuße von mehr als 500 Euro oder Strafe zur Folge hatte
  • Wiederholter oder grob pflichtwidriger Verstoß gegen diverse Vorschriften
  • Verletzung von Pflichten als Beauftragter
  • Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden
  • Ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse

Abfallbeauftragter muss Fachkunde mitbringen

Die zweite zentrale Anforderung an den Abfallbeauftragten, die in der AbfBeauftrV festgehalten wurde, besteht in der erforderlichen Fachkunde. Was dazu gehört, ist im §9 der AbfBeauftrV geregelt. Erst wenn die dort aufgeführten Punkte erfüllt sind, gelten die Bewerber als fachkundig und dürfen als Abfallbeauftragte berufen werden.

  • Anforderung 1: berufliche Qualifikation, d.h. geeignetes Studium, Berufsausbildung oder Qualifikation als Meister
  • Anforderung 2: einschlägige Berufserfahrung über mindestens ein Jahr (z.B. über Vermeidung und Bewirtschaftung der anfallenden Abfälle)
  • Anforderung 3: Teilnahme an mindestens einem von der zuständigen Abfallbehörde anerkannten Lehrgang

Die Inhalte eines Lehrgangs für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde sind folgende:

Fortbildungspflicht und Lehrgangsinhalte

Der Abfallbeauftragte ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfBeauftrV zudem verpflichtet, über den aktuellen Wissensstand für seine Tätigkeit zu verfügen. Dazu muss er regelmäßig (mindestens alle zwei Jahre) anerkannte Fortbildungen besuchen, in denen Kenntnisse entsprechend Anlage 1 der Verordnung gelehrt werden.

Ob ein angebotener Lehrgang im Sinne der Verordnung anerkannt ist, können medizinische Einrichtungen bei ihrer zuständigen Abfallbehörde auf Landesebene erfragen. Es bietet sich hierbei an, eine Fortbildung wahrzunehmen, die sich nur an Abfallbeauftragte aus Einrichtungen des Gesundheitswesens richtet, so dass gezielt branchenspezifische Aspekte und Probleme der Abfallwirtschaft besprochen und erörtert werden können. Der Erfahrungsaustausch untereinander sollte hierbei nicht zu kurz kommen.

Auch die Anbieter von Seminaren für Abfallbeauftragte können nachweisen, wenn ihr Weiterbildungsangebot von der Behörde geprüft und bundesweit anerkannt wurde.

Bereits bestellte Abfallbeauftragte

Die Anforderungen des § 9 Abs. 1 AbfBeauftrV gelten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AbfBeauftrV nicht für Abfallbeauftragte, die vor dem 1. Juni 2017 bereits bestellt worden sind. Die Verpflichtung für bereits bestellte Abfallbeauftragte beschränkt sich daher auf die Aktualisierung ihres Wissensstandes durch Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang nach § 9 Abs. 2 AbfBeauftrV.

Diese Pflicht zur Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang musste gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 AbfBeauftrV spätestens am 1. Juni 2019 erstmals erfüllt werden.

Quellen

Ein angehender Abfallbeauftragter muss als zuverlässig eingestuft werden, um die Stelle anzutreten (Foto: AdobeStock, pictworks)
Ein angehender Abfallbeauftragter muss als zuverlässig eingestuft werden, um die Stelle anzutreten (Foto: AdobeStock, pictworks)