Fachkunde-Weiterbildung für Abfallbeauftragte Aufschub während Pandemie möglich

Für die bestehende Fortbildungspflicht der Abfallbeauftragten wurden Ausnahmen getroffen (Foto: hintartanya, AdobeStock)
Für die bestehende Fortbildungspflicht der Abfallbeauftragten wurden Ausnahmen getroffen (Foto: hintartanya, AdobeStock)

Laut Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) ist die Fachkunde (§ 9 AbfBeauftrV) eine zentrale Anforderung an den Abfallbauftragten. Auch Gefahrgutbeauftragte sind dazu verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen. Doch was tun, wenn aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Reiseeinschränkungen, Dienstreiseverbote und nicht stattfindender Seminare diese Fachkunde nicht erfüllt werden kann? Abfallmanager Medizin klärt auf.

Der Abfallbeauftragte ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AbfBeauftrV verpflichtet, über den aktuellen Wissenstand in seinem Tätigkeitsbereich zu verfügen, indem er Fortbildungen besucht. Dazu muss der Abfallbeauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen teilnehmen. Auch Gefahrgutbeauftragte benötigen einen Schulungsnachweis, der fünf Jahre gilt und nach bestandener Prüfung um weitere fünf Jahre verlängert werden kann. Hintergrund dieser verpflichtenden Nachweise ist die Stärkung der Qualität der Entsorgungsleistungen, die Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen.

Krankenhäuser müssen demnach sicherstellen, dass ihre Betriebsbeauftragten für Abfall stets über fachkundige Kompetenz verfügen und mindestens alle zwei Jahre einen behördlich anerkannten Lehrgang besuchen. Aufgrund der Corona-Pandemie dürfen Bedienstete in den Krankenhäusern vielerorts keine Dienstreisen antreten. Zudem sind Präsenzveranstaltungen wie Workshops, Fort- und Weiterbildungen fast überall abgesagt. Die Zwei-Jahresfrist kann so nicht wie vorgeschrieben eingehalten werden.

Fortbildung von Abfallbeauftragten zum späteren Zeitpunkt möglich

Die Problematik wurde bereits erkannt und teilweise bezüglich der Fortbildungen Aufschub gewährt. So meldet der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. (BDE), dass Bescheinigungen für Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte ihre Gültigkeit behalten.

In der Pressemitteilung heißt es: „ADR-Bescheinigungen und Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer regulär zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, behalten bis zum 28. Februar 2021 ihre Gültigkeit.“ Begründet wird diese Entscheidung mit der Tatsache, dass die Prüfungen für Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte aufgrund der Corona-Maßnahmen „vielerorts erneut eingestellt wurden und u. a. auch öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich aktuell nicht für den Publikumsverkehr geöffnet sind.“

Auch für die bestehende Fortbildungspflicht der Abfallbeauftragten wurden Ausnahmen aufgrund der außergewöhnlichen Situation getroffen. Auf Nachfrage von Abfallmanager Medizin bestätigt Gabriele Hummel aus der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Abteilung Umweltpolitik, Abfallwirtschaft, Immissions- und Klimaschutz), in Berlin die Fristen für die Teilnahme an einem Folgelehrgang um ein halbes Jahr zu verlängern. „Sollte diese Frist nicht eingehalten werden können, muss ein erneuter Grundkurs belegt werden. Als Begründung für eine solch verspätete Teilnahme wird ausschließlich die Schwierigkeit einer Teilnahme an Folgelehrgängen in Präsenzveranstaltungen oder fehlenden Möglichkeiten der Online-Teilnahme an solchen Kursen anerkannt“, erläutert Gabriele Hummel.

Onlinelehrgang für Abfallbeauftragte möglich

Viele Anbieter weichen bei ihren Seminaren auf die Möglichkeit eines Online-Lehrgangs aus. So finden beispielsweise die Seminare der EONOVA zur Zeit via Videokonferenz statt. Hier sind grundsätzlich einige technische Vorraussetzungen zu erfüllen, die vorher gegebenenfalls mit der IT-Abteilung geprüft werden sollten. Auch der TÜV Süd bietet inzwischen Online-Lehrgänge an. Falls eine Teilnahme daran nicht möglich ist, sollte der Beauftragte, wenn die Zweijahresfrist bereits überschritten ist, der Geschäftsführung gegenüber eine Gefährdungsanzeige abgeben, da ansonsten die Rechtsnorm nicht erfüllt wird.

Quellen

Für die bestehende Fortbildungspflicht der Abfallbeauftragten wurden Ausnahmen getroffen (Foto: hintartanya, AdobeStock)
Für die bestehende Fortbildungspflicht der Abfallbeauftragten wurden Ausnahmen getroffen (Foto: hintartanya, AdobeStock)