Zahl des Monats 288 gefährliche Abfallarten im Abfallverzeichnis erfasst

288 der im Abfallverzeichnis gelisteten Abfälle sind als gefährlich eingestuft und bedarf besonderer Entsorgungsmaßnahmen.
288 der im Abfallverzeichnis gelisteten Abfälle sind als gefährlich eingestuft und bedarf besonderer Entsorgungsmaßnahmen.

Von den insgesamt 842 in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgelisteten Abfallarten sind 288 als gefährlich eingestuft. Diese Abfälle weisen gesundheits- oder umweltschädliche Eigenschaften auf, sind explosiv, brennbar oder besitzen die Fähigkeit, Krankheitserreger zu übertragen. Die Identifikation gefährlicher Abfallarten erfolgt anhand der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 15 („hazardous properties“) gemäß Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie. Durch ein Sternchen (*) nach der sechsstelligen Abfallschlüsselnummer ist deren Gefährlichkeit eindeutig gekennzeichnet – dies gilt beispielsweise für den AS 18 01 03*.Hier gelten bei der Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen.

Besonders im Gesundheitssektor, beispielsweise in Kliniken und Pflegeheimen, fallen gefährliche Abfälle an. Die Corona-Pandemie hatte die Lage verschärft, da vermehrt kontaminierte Instrumente oder Schutzausrüstung entsorgt werden mussten. In großen Krankenhäusern wie der Berliner Charité fallen pro Jahr 200 Tonnen gefährliche Abfälle an, das sind knapp 2 Prozent des Gesamtabfallaufkommens der Klinik. Diese gefährlichen Abfälle umfassen u. a. Zytostatika, gefährliche Chemikalien und infektiöse Abfälle.

Kliniken sind gesetzlich verpflichtet, ein sicheres Abfallkonzept zu erstellen und eine spezielle Logistik zu organisieren. Bei einer Menge von mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr müssen sie zudem gemäß Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) eine qualifizierte Abfallbeauftragte bzw. einen qualifizierten Abfallbeauftragten ernennen

In Deutschland schreibt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bei einer Menge von mehr als 2 Tonnen gefährlicher Abfälle im Jahr eine gesetzliche Nachweis- und Registerpflicht vor. Gemäß dieser Pflichten sind Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen und entsorgungsrelevante Dokumente in ein elektronisches Register einzustellen. Medizinische Einrichtungen benötigen hier eine Abfallerzeugernummer, die sie bei der zuständigen Behörde erfragen müssen. Die Regelung gilt nicht für Einrichtungen mit weniger als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr. Diese sind gemäß der Nachweisverordnung (NachwV) von dieser Nachweispflicht ausgenommen.

Quellen

288 der im Abfallverzeichnis gelisteten Abfälle sind als gefährlich eingestuft und bedarf besonderer Entsorgungsmaßnahmen.
288 der im Abfallverzeichnis gelisteten Abfälle sind als gefährlich eingestuft und bedarf besonderer Entsorgungsmaßnahmen.