Batteriegesetz (BattG) Hersteller in der Rücknahmepflicht

Das Batteriegesetz (BattG) nimmt die Hersteller in die Rücknahmepflicht (Foto: vefimov, Fotolia)
Das Batteriegesetz (BattG) nimmt die Hersteller in die Rücknahmepflicht (Foto: vefimov, Fotolia)

Achtung: Dieser Artikel behandelt noch nicht das Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes (BattG) vom 1. Januar 2021. Die Neuerungen zum Batteriegesetz finden Sie hier.

Ob Primärzellen (Einwegbatterien) oder Sekundärzellen (Akkus): In Deutschland werden alle Batteriesysteme gemäß dem Batteriegesetz (BattG) in Umlauf gebracht, zurückgenommen und verwertet. Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren gilt selbstverständlich auch für Batterien, die in Produkte und Geräte eingebaut oder diesen beigefügt sind. Es beruht auf der europäischen Batterie-Richtlinie 2006/66/EG, die vom Europäischen Parlament und Rat mit dem Ziel verabschiedet wurde, den Umwelteintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Der größte Teil der Gerätebatterien, die jährlich verkauft werden, besteht aus Metallen, die vollständig wiederverwertet werden können. Ein verschwindend geringer Teil enthält aber auch gesundheits- und umweltgefährdende Schadstoffe wie Blei, Cadmium oder Quecksilber. Als Sonderabfall müssen sie deshalb getrennt gesammelt und umweltgerecht entsorgt werden.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Batteriehersteller müssen Altbatterien über ein Rücknahmesystem unentgeltlich zurücknehmen, behandeln und stofflich verwerten.
  • Entnehmen Kliniken bei ausrangierten Elektro- und Elektronikgeräten nicht die Batterien und Akkus, sind die Geräte als gefährlicher Abfall zu entsorgen.
  • Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber oder mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, dürfen nicht mehr auf den Markt gebracht werden. Vom Cadmium-Verbot unberührt bleiben Notsysteme und medizinische Ausrüstung.
  • Am 1. Januar 2021 trat das Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes (BattG) in Kraft. Änderungen betreffen v. a. Batteriehersteller und Rücknahmesysteme von Geräte-Altbatterien.

Das Batteriegesetz trat am 1. Dezember 2009 in Kraft und wurde 2015 mit der Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) novelliert. Es richtet sich an Hersteller, Importeure und Vertreiber von Batterien sowie an Entsorgungsträger und Endnutzer, zu denen ärztliche Praxen, Labore, Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen zählen. Das BattG regelt:

  • Allgemeine Vorschriften (§ 1-2)
  • Vertrieb und Rücknahme von Batterien (§ 3-16)
  • Kennzeichnung, Hinweispflichten (§ 17-18)
  • Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug (§ 19-21)
  • Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen (§ 22-23)

Rücknahme- und Entsorgungspflichten der Hersteller

Grundsätzlich gilt in Deutschland: Die Hersteller sind in der Pflicht, Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen (§ 5 BattG) und nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten (§ 14 BattG). Wie die Produzenten ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachkommen, müssen sie im elektronischen BattG-Melderegister des Umweltbundesamtes hinterlegen. Entsprechend dieser gesetzlichen Anzeigepflicht (§ 4 BattG) geben aktuell mehr als 5.000 Hersteller an, am Markt tätig zu sein.

Nach § 4 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) sind Elektro- und Elektronikgeräte, die mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, möglichst so zu gestalten, dass die Altbatterien und Altakkumulatoren durch Endnutzer und vom Hersteller unabhängiges Fachpersonal problemlos entnommen werden können. Wenn keine Schadstoffentnahme in der medizinischen Einrichtung stattgefunden hat, sind die Elektronikaltgeräte gemäß LAGA als gefährliche Abfälle nach AVV einzustufen.

Genehmigte Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien

Gerätebatteriehersteller erfüllen ihre Rücknahmepflicht über die Beteiligung an einem Rücknahmesystem. Die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien (GRS Batterien) ist das vom Bundesumweltministerium festgelegte Gemeinsame Rücknahmesystem für Gerätebatterien (§ 6 BattG) und gleichzeitig auch das größte in Europa. Daneben bestehen aktuell noch drei herstellereigene Rücknahmesysteme (§ 7 BattG).

  • GRS Batterien (vom Umweltbundesamt festgestelltes Gemeinsames Rücknahmesystem)
  • REBAT (herstellereigenes Rücknahmesystem), betrieben von der CCR Deutschland AG, genehmigt vom Bayerischen Staatsministerium fürŸ Umwelt und Gesundheit
  • ÖcoReCell (herstellereigenes Rücknahmesystem), betrieben von der IFA-Ingenieurgesellschaft mbH, genehmigt vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
  • ERP Deutschland GmbH (herstellereigenes Rücknahmesystem), genehmigt vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen

Das Gemeinsame Rücknahmesystem muss allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und allen Behandlungseinrichtungen die unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien anbieten (§ 6 Absatz 3 BattG). In dieser Aufzählung finden sich nicht die Endnutzer, wozu auch Kliniken und Krankenhäuser zählen. Wie auch in § 11 BattG beschrieben ist, sollten medizinische Einrichtung die Art und den Ort der Rückgabe mit den Herstellersystemen individuell vereinbaren.

An welchem Rücknahmesystem die Hersteller teilnehmen, kann im BattG-Melderegister des Umweltbundesamtes öffentlich eingesehen werden.

Sammelquoten für Gerätebatterien

Alle vier Rücknahmesysteme müssen seit dem Berichtsjahr 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstellen (§ 16 BattG). Die Sammelquote ist das Verhältnis der Masse der in einem Kalenderjahr zurückgenommen Altbatterien zur Masse der Batterien, die im Durchschnitt des betreffenden und der beiden vorangegangenen Kalenderjahre erstmals in Verkehr gebracht wurden und für eine getrennte Erfassung zur Verfügung stehen.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit lag die Sammelquote bei Gerätebatterien im Jahr 2016 bei 46,16 Prozent. 2017 waren es 45,1 Prozent, 2018 bereits 47,7 Prozent.

Cadium-Stoffverbot gilt nicht für medizinische Ausrüstung

Mit dem Ziel, gefährliche Stoffe dauerhaft aus dem Stoffkreislauf zu entfernen, dürfen in Deutschland seit Oktober 2015 keine Batterien mehr in Verkehr gebracht werden, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten (§ 3 Absatz 1 BattG). Seit Januar 2017 ist das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, verboten (§ 3 Absatz 2 BattG). Von dem Stoffverbot des Schwermetalls Cadium ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung und für medizinische Ausrüstung bestimmt sind.

Das EU-weite Cadium-Verbot und die technische Entwicklung hin zu immer leistungsfähigeren Energiespeichern verstärkt den Trend zu Lithium-Ionen-Batterien. Lithiumbatterien und -zellen sind als gefährliche Güter eingestuft, weshalb Sammlung, Verpackung und Transport nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) erfolgen müssen. Was das für Abfall- und Umweltbeaufragte in der Praxis bedeutet, hat uns Sonja Noack vom Universitätsklinikum Bonn im Interview erläutert.

Quellen

Das Batteriegesetz (BattG) nimmt die Hersteller in die Rücknahmepflicht (Foto: vefimov, Fotolia)
Das Batteriegesetz (BattG) nimmt die Hersteller in die Rücknahmepflicht (Foto: vefimov, Fotolia)