Interview mit Sonja Noack, Uniklinikum Bonn AöR Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten und Batterien in der Praxis

Sonja Noack, Abfallbeauftragte für das Universitätsklinikum Bonn AöR und Sachgebietsleiterin der Abfallwirtschaft (Foto: Universitätsklinikum Bonn AöR)
Sonja Noack, Abfallbeauftragte für das Universitätsklinikum Bonn AöR und Sachgebietsleiterin der Abfallwirtschaft (Foto: privat)

97.500 Tonnen gewerbliche Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG) wurden 2015 in deutschen Erstbehandlungsanlagen angenommen, 2010 waren es mit 54.500 Tonnen noch deutlich weniger – die jährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Zahlen zur Abfallentsorgung zeigen: Die Entsorgung von Elektronikschrott steht mehr denn je auf der Tagesordnung von Abfallbeauftragten. Durch den technischen Fortschritt, die voranschreitende Digitalisierung und eine tendenziell immer kürzer werdende Nutzungsdauer von Elektrogeräten sind auch Abfallbeauftragte in Krankenhäusern in zunehmendem Maß mit der umweltgerechten Entsorgung von Altgeräten und enthaltenen Batterien konfrontiert. Auf Branchenveranstaltungen steht das Thema hoch im Kurs, so auch zur FKT-Tagung im September 2017 in Essen. Hier erläuterte Sonja Noack, Abfallbeauftragte der Uniklinik Bonn, wie gesetzliche Vorgaben erfüllt, Richtlinien angewendet und Herausforderungen – beispielsweise die Entscheidung über schadstoffhaltige Bauteile – gemeistert werden. Wir haben sie nach ihrem Vortrag getroffen und zum tagtäglichen Umgang mit Elektroaltgeräten in Bonn befragt.

Die Entsorgung von alten Elektronikgeräten regeln in Deutschland das Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 23-25 und §50 KrWG) und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Die Mitteilung 31A der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) konkretisiert und erläutert die gesetzlichen Regelungen des ElektroG auf 121 Seiten, um einen bundesweit einheitlichen Vollzug zu unterstützen. Für den Transport von Altgeräten und enthaltenen Batterien ist zusätzlich zum Abfallrecht das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) einzuhalten, wenn es sich um Gefahrgüter im Sinne des ADR handelt. Krankenhäuser und Kliniken in Deutschland entsorgen gemäß dieser rechtlichen Auflagen. Wie das in der Praxis genau aussieht, erläutert Sonja Noack vom Universitätsklinikum Bonn AöR.

Zur Person Sonja Noack:

  • Diplom-Chemikerin (Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn)
  • seit 1. Oktober 2012 Abfallbeauftragte für das Universitätsklinikum Bonn AöR und Sachgebietsleiterin der Abfallwirtschaft
  • seit 1991 in der Abfallwirtschaft bei unterschiedlichen Unternehmen tätig

Wie viele Elektro- und Elektronikaltgeräte hat das Uniklinikum Bonn im letzten Jahr entsorgt? Wie war die Verteilung nach Sammelgruppen? Und wie viele sogenannte historische Altgeräte wurden entsorgt?

Sonja Noack: Insgesamt wurden im Kalenderjahr 2016 nachfolgende Abfallarten gemäß ElektroG entsorgt:

  • ASN 200121 Leuchtstoffröhren: 1 t
  • ASN 200123 Kühlgeräte: 9 t
  • ASN 200135 Elektrogroßgeräte: 13 t
  • ASN 200135 Elektrokleingeräte: 20 t
  • ASN 200135 Monitore: 5 t

Eine Sammlung nach Sammelgruppen ist für uns aus Platzgründen nicht zu realisieren. Eine Mengenerfassung der historischen Altgeräte wird nicht vorgenommen, da alle Geräte gemäß den beschriebenen Unterscheidungen gesammelt und entsorgt werden. Die Entsorgung findet in einer nach ElektroG zertifizierten Erstbehandlungsanlage statt. Dort erfolgt die weitere Entsorgung bzw. Zerlegung.

Was waren die Gründe für die Entsorgung Ihrer Geräte? Und wie bewerten Sie die Entwicklung der EAG-Entsorgung?

Sonja Noack: In unserem Haus werden Geräte in der Regel entsorgt, wenn diese defekt und nicht mehr zu reparieren sind. In Einzelfällen kann es auch sein, dass Geräte nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen und durch neue ersetzt werden müssen.

Grundsätzlich ist die Entsorgung der Elektroaltgeräte sinnvoll und muss auch gefördert werden. Eine separate Gesetzgebung (ElektroG) neben den bestehenden (KrwG, AVV, NachwV etc.) halte ich für nicht erforderlich und in der Praxis bei Abfallerzeugern nicht wirklich umsetzbar.

Gibt es Unterschiede bei der Entsorgung von Altgeräten und historischen Altgeräten?

Sonja Noack: Diese Unterscheidung nehmen wir nicht vor. Eine separate Sammlung kann nicht gewährleistet werden. Aus diesem Grund erfolgt der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung für alle Geräte und nicht, wie im ElektroG vorgeschrieben, nur für historische Altgeräte, nach den Vorgaben der Nachweisverordnung. Demzufolge wenden wir das elektronische Nachweisverfahren (Einzelnachweise, Begleitscheine) oder das papiergeführte Nachweisverfahren (Sammelentsorgungsnachweise, Übernahmescheine) gemäß der Nachweisverordnung für alle (o.g.) Abfallschlüssel an und führen die entsprechenden Register wie bei allen anderen Abfällen auch.

Elektrogeräte als gefährliche Abfälle einordnen

Viele Elektrogeräte enthalten schadstoffhaltige Materialen und Bauteile. Wie beeinflussen diese die Entsorgung?

Sonja Noack: In unserem Sachgebiet arbeiten Mitarbeiter mit abfallrechtlichen Kenntnissen. Der Aufbau der vielfältigen Elektrogeräte ist den Mitarbeitern meistens nicht bekannt. Somit können diese auch nicht zweifelsfrei feststellen, ob das Gerät schadstoffhaltige Bauteile enthält oder nicht. In unserem Haus werden daher alle Elektrogeräte als gefährlicher Abfall entsorgt.

Was passiert mit medizinischen Geräten und In-vitro-Diagnostika, die vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden können, sowie aktiven implantierbaren medizinischen Geräten?

Sonja Noack: Infektiöse Geräte sind mir bis heute nicht bekannt. Implantierbare Geräte wie z.B. Herzschrittmacher werden derzeit über nicht infektiösen Abfall (ASN 180104) entsorgt.

Elektrogeräte enthalten häufig Batterien. Laut LAGA M 31A sind diese zu entnehmen und einer Entsorgung gemäß BattG zuzuführen. Wie sieht die Entnahme und Entsorgung von Batterien in der Praxis aus?

Sonja Noack: Das Universitätsklinikum Bonn AöR stellt am Abfallbereitstellungsplatz lediglich größere Transporteinheiten zusammen. Wir sind keine Entsorgungsanlage und nehmen daher auch keine Veränderungen an bestehenden Abfällen vor. Demzufolge entnehmen wir auch keine Batterien aus uns zur Verfügung gestellten Geräten.

Welche Besonderheiten gibt es bei Hochenergiebatterien?

Sonja Noack: Mögliche Gefahren von Hochenergiebatterien sind Kurzschlussgefahr, Hitzeentwicklung und Brände sowie das Austreten umwelt- und gesundheitsgefährdender Stoffe. Die Sammlung erfolgt daher gemäß den Vorgaben von GRS Batterien und in den von der GRS bereitgestellten gelben Fässern. Folgende Vorgaben gelten:

  • Für Lithiumbatterien und -zellen mit einem Stückgewicht von mehr als 500 g gelten besonders strenge gefahrgutrechtliche Vorschriften. Sie dürfen nur als Mono-Sammlung zusammen mit anderen Lithiumbatterien und -zellen in den Behältern von GRS Batterien gesammelt werden.
  • Um Kurzschlüsse zu vermeiden, müssen die Pole der Hochenergiebatterien isoliert und lose Kabel und Kabelenden abgeklebt werden.
  • Hochenergiebatterien müssen so verpackt und im Transportbehältnis festgelegt werden, dass ein Verrutschen der einzelnen Batterien im Behälter vermieden wird.
  • In den Behältern dürfen keine Materialien sein, die Batterien beschädigen können und/oder leicht entzündlich sind.

Wunsch nach speziellen Entsorgungsregeln für med. Elektroschrott

Welche Herausforderungen sehen Sie bei der Entsorgung von Elektroschrott in Zukunft? Wie können sich Kliniken in diesem Bereich nachhaltig ausrichten?

Sonja Noack: Dies ist eine sehr schwierige Frage. Der Kauf und die Entwicklung neuer Geräte folgt anderen Interessen als die Entsorgung. Insofern müsste schon beim Kauf und der Entwicklung der Geräte auf die zukünftige Entsorgung geachtet werden. Auch dies kann jedoch nur nach den heute bekannten technischen Möglichkeiten geschehen. Insofern ist eine Ausrichtung aus Abfallsicht hier nicht möglich.

An welchen Stellen sollte der Gesetzgeber in Zukunft noch nachbessern?

Sonja Noack: Der Gesetzgeber sollte nach meinem Verständnis ein Abfallrecht mit allen seinen untergesetzlichen Regelwerken erstellen, was in der Praxis auch umsetzbar ist. Nicht hilfreich sind immer neue Verordnungen oder Gesetze spezieller Art, die Regelungen enthalten, die nicht zwingend kompatibel mit den bestehenden sind. Dies gilt auch für das ElektroG.

Vielen Dank für das Gespräch.

Quellen

Sonja Noack, Abfallbeauftragte für das Universitätsklinikum Bonn AöR und Sachgebietsleiterin der Abfallwirtschaft (Foto: Universitätsklinikum Bonn AöR)
Sonja Noack, Abfallbeauftragte für das Universitätsklinikum Bonn AöR und Sachgebietsleiterin der Abfallwirtschaft (Foto: privat)