Neue Abfall­verbringungs­verordnung Verordnung über die Verbringung von Abfällen

Abfallverbringung Krankenhaus
Die neue Abfallverbringungsverordnung der EU ist seit dem 21. Mai 2026 wirksam.

In der globalen Abfallwirtschaft werden Abfälle von wirtschaftlich stärkeren Ländern häufig in wirtschaftlich schwächere Länder verbracht. Allerdings fehlt es in den Empfängerländern mitunter an technischen und technologischen Kapazitäten, um die übernommenen Stoffe sachgerecht und sicher zu verwerten. Dies kann dazu führen, dass Rohstoffe nicht zurückgewonnen werden und Gefahrstoffe in die Umwelt gelangen. Mit der novellierten Abfallverbringungsverordnung (VVA) will die EU solchen Praktiken entgegenwirken und gleichzeitig die Kreislaufwirtschaft stärken. Die verschärften Neuregelungen sind größtenteils am 21. Mai 2026 in Kraft getreten – mit möglichen Auswirkungen für Krankenhäuser.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die neue Abfallverbringungsverordnung der EU ist seit dem 21. Mai 2026 wirksam.
  • Sie soll illegale Abfallexporte stärker bekämpfen und die Kreislaufwirtschaft innerhalb Europas fördern.
  • Kernpunkte der Novelle sind die vollständige Digitalisierung aller Verfahren über das neue EU-System DIWASS, strengere Exportregelungen für Drittstaaten sowie verschärfte Kontroll- und Dokumentationspflichten.
  • Besonders betroffen sind grenzüberschreitende Verbringungen gefährlicher Abfälle sowie bestimmte Kunststoffabfälle.
  • Für Krankenhäuser entstehen daraus vor allem indirekte Auswirkungen über strengere Anforderungen und mögliche Kostensteigerungen bei Entsorgungsdienstleistern.

Die neue „Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen“ (VVA) ist seit 20. Mai 2024 in Kraft und ersetzt seit dem 21. Mai 2026 die ursprüngliche VVA (EG-Verordnung Nr. 1013/2006) von 2006. Grundlage für letztere bilden das Basler Übereinkommen sowie der OECD-Ratsbeschluss. Eine Evaluierung im Zuge des Europäischen Green Deals (2019) kam zu dem Schluss, dass die alte Verordnung diverser Änderungen bedarf, um den kreislaufwirtschaftlichen Zielen der EU gerecht zu werden. Zugleich wurde im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 2020 festgelegt, dass

  • Verbringungen von Abfällen zur Wiederverwendung und zum Recycling in der Union erleichtert werden,
  • die Union ihre Abfallprobleme nicht in Drittstaaten auslagert und
  • besser gegen illegale Verbringungen von Abfällen vorgegangen wird.

Die neue Abfallverbringungsverordnung setzt diese geforderten Änderungen nun um.

Was regelt die Abfallverbringungsverordnung konkret?

Die VVA regelt die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen

  • zwischen EU-Mitgliedstaaten,
  • aus der EU in Drittstaaten,
  • aus Drittstaaten in die EU sowie
  • beim Transit durch die Europäische Union.

Dabei legt die Verordnung fest,

  • · welche Abfälle notifizierungspflichtig sind,
  • welche Transporte verboten oder eingeschränkt werden,
  • welche Informations- und Nachweispflichten gelten und
  • welche Behörden beteiligt werden müssen.

Besonders relevant sind die Vorschriften für gefährliche Abfälle sowie für bestimmte Verwertungs- und Beseitigungsverfahren. Die VVA unterscheidet dabei vereinfacht zwischen zwei zentralen Abfallkategorien: Abfällen der „Grünen Liste“ und der „Gelben Liste“. Abfälle der Grünen Liste gelten grundsätzlich als weniger problematisch und unterliegen häufig vereinfachten Informationspflichten. Abfälle der Gelben Liste – insbesondere gefährliche Abfälle – sind dagegen meist notifizierungspflichtig, was bedeutet, dass die Verbringung erst erfolgen darf, wenn die zuständigen Behörden aller beteiligten Staaten zugestimmt haben.

Mit der Verordnung will man die Kreislaufwirtschaft in der EU stärken, illegale Abfallverbringung bekämpfen, Verfahren digitalisieren und den Umwelt- sowie Gesundheitsschutz verbessern. Um diese Ziele umzusetzen, bringt die neue Abfallverbringungsverordnung im Wesentlichen drei zentrale Änderungen mit sich:

  • Eine vollständige Digitalisierung aller Verfahren,
  • strengere Exportregelungen sowie
  • verschärfte Kontroll- und Compliancepflichten.

Vollständige Digitalisierung der grenzüberschreitenden Abfallverbringung

Die weitreichendste Neuerung durch die VVA-Novelle besteht in einer verpflichtenden digitalen Abwicklung aller grenzüberschreitenden Abfallverbringungen durch einen zentralen elektronischen Datenaustausch (Electronic Data Interchange – EDI). Bislang lief ein Großteil der Kommunikation zwischen Unternehmen und Behörden noch auf Papierbasis. Ab 21. Mai 2026 hat die Übermittlung sämtlicher relevanter Dokumente stattdessen obligatorisch über das neue zentrale EU-System DIWASS (Digital Waste Shipment System) zu erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten Übergangsregelungen. Bestehende papiergestützte Verfahren können in bestimmten Fällen noch fortgeführt werden. Spätestens mit vollständiger Anwendung der neuen VVA müssen jedoch sämtliche betroffene Verfahren elektronisch abgewickelt werden.

Die EU verfolgt mit der Digitalisierung dieser administrativen Prozesse mehrere Ziele:

  • schnellere Verfahren,
  • bessere Nachverfolgbarkeit,
  • höhere Transparenz,
  • weniger Medienbrüche und
  • eine wirksamere Kontrolle illegaler Transporte.

Strengere Exportregelungen für Abfälle

Ein weiterer Schwerpunkt der neuen VVA liegt auf der Einschränkung von Abfallexporten in Drittstaaten. Ziel ist es, Abfälle möglichst innerhalb Europas zu verwerten und die Kreislaufwirtschaft in der Union zu stärken. Gleichzeitig sollen problematische Exporte in Staaten mit niedrigeren Umweltstandards verhindert werden. Besonders verschärft werden die Regelungen für Exporte in Nicht-OECD-Staaten. Künftig dürfen selbst bestimmte nicht gefährliche Abfälle nur noch in Staaten exportiert werden, die gegenüber der Europäischen Kommission geeignete Umweltstandards nachweisen können. Zudem muss eine umweltgerechte Verwertung gewährleistet sein und es müssen ausreichende Kontrollmechanismen bestehen.

Darüber hinaus führt die VVA-Novelle strengere Anforderungen an die umweltgerechte Behandlung exportierter Abfälle ein. Unternehmen müssen in Zukunft stärker nachweisen können, dass die Abfälle im Empfängerland tatsächlich ordnungsgemäß verwertet oder beseitigt werden. Insbesondere Kunststoffabfälle stehen dabei – aufgrund der erheblichen Umweltprobleme durch unsachgemäße Kunststoffentsorgung – im Fokus der europäischen Gesetzgebung.

Verschärfte Kontroll- und Compliancepflichten

Die neue Abfallverbringungsverordnung stärkt außerdem die Bekämpfung illegaler Abfallverbringungen. Hierzu werden die Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen innerhalb der EU deutlich ausgebaut. Geplant sind unter anderem:

  • eine intensivere Zusammenarbeit der Behörden,
  • EU-weite Durchsetzungsstrukturen,
  • bessere Nachverfolgbarkeit von Transporten,
  • strengere Dokumentationspflichten sowie
  • schärfere Sanktionen bei Verstößen.

Besonders relevant bleibt das bereits erwähnte Notifizierungsverfahren. Die neue VVA hält hier an der bisherigen 30-Tage-Frist für behördliche Entscheidungen nach Empfang des Antrags fest. Durch die vollständige Digitalisierung sollen die Verfahren jedoch effizienter und transparenter werden.

Darüber hinaus werden die Anforderungen an finanzielle Sicherheitsleistungen beziehungsweise entsprechende Versicherungen (Garantien) präzisiert. Diese müssen künftig explizit sämtliche Kosten abdecken, die bei einer nicht ordnungsgemäßen oder illegalen Verbringung entstehen können. Hierzu zählen insbesondere:

  • Transportkosten,
  • Kosten der Verwertung oder Beseitigung sowie
  • Lagerkosten.

Übergangsregelungen im laufenden Verbringungsverfahren

Ein Großteil der Regelungen ist seit dem 21. Mai 2026 wirksam. Um zu verhindern, dass laufende Verbringungsverfahren durch die Umstellung auf das neue System unterbrochen werden, gelten jedoch weiterhin noch einige Übergangsbestimmungen. Für bestehende und neue Verbringungen gelten dabei vor allem folgende Stichtage:

  • Ausfuhren von Abfällen der „Grünen Liste“ in Nicht-OECD-Staaten sind noch bis zum 21. Mai 2027 nach der bisherigen Staatenliste möglich. Danach gilt eine neue Liste der Europäischen Kommission.
  • Der Export bestimmter Kunststoffabfälle (Abfallcode B3011 bzw. EU3011) in Nicht-OECD-Staaten ist ab dem 21. November 2026 grundsätzlich verboten.
  • Für bereits notifizierte Verbringungen mit Empfangsbestätigung der zuständigen Behörde vor dem 21. Mai 2026 gilt noch die alte VVA, sofern die Verbringung bis spätestens 21. Mai 2027 abgeschlossen wird.
  • Bestehende Vorabzustimmungen können noch bis zum 21. Mai 2029 genutzt werden.

Inwiefern sind Krankenhäuser von der neuen VVA betroffen?

Krankenhäuser sind als reine Abfallerzeuger oder -besitzer von der neuen Abfallverbringungsverordnung vor allem indirekt betroffen – insbesondere durch mögliche Kostensteigerungen. Die Umstellung auf das neue System dürfte für viele Entsorgungsunternehmen mit einem nicht unerheblichen Aufwand einhergehen. Zugleich bringt die Erfüllung der neuen, strengeren Sorgfaltspflichten für grenzüberschreitende Verbringungen weitere Belastungen mit sich. Vor allem bei Entsorgungsunternehmen, die bislang in großem Stil kostengünstig außerhalb der EU entsorgt haben, könnten die Preise dementsprechend steigen. Für Kliniken kann sich daraus jedoch auch eine Chance ergeben, verstärkt mit Entsorgungspartnern zusammenzuarbeiten, die bereits bislang umweltfreundlich und im Sinne der Kreislaufwirtschaft agiert haben.

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