Abfallhierarchie gemäß Abfallrahmenrichtlinie und KrWG

Abfallhierarchie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
Abfallhierarchie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (Grafik: Abfallmanager Medizin)

Rechtliche Rahmenbedingungen, Schwerpunkte, Begrifflichkeiten und Produktverantwortung: Unser Überblick fasst Grundlagen und wichtige Aspekte der fünfstufigen Abfallhierarchie zusammen.

Europäisches Recht, Bundesrecht, Landesrecht, kommunales Abfallrecht – für den Umgang mit Abfall gibt es auf zwischen- und innerstaatlichen Ebenen verschiedene Regelungen und Richtlinien. Die Rechtsgrundlage für die fünfstufige Abfallhierarchie schafft die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, in der durch die Richtlinie 2018/851/EU geänderten Fassung). Auf europäischer Ebene beschlossen, wurde diese in nationales Recht überführt.

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Am 1. Juni 2012 trat das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) mit dem Ziel in Kraft, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen (§1 Abs. 1 KrWG). Zahlreiche Verordnungen ergänzen und konkretisieren das KrWG. Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) definiert hierbei gefährliche und nicht gefährliche Abfälle.

Die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Jahr 2020 dient im Wesentlichen der Umsetzung der am 4. Juli 2018 in Kraft getretenen, novellierten EU- Abfallrahmenrichtlinie, deren Änderungen als Teil des EU-Kreislaufwirtschaftspaketes bis zum 5. Juli 2020 in nationales Recht umzusetzen waren. Die Novelle zielt auf eine verstärkte Förderung der Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und vor allem das Recycling von Abfällen. Daraus resultierende Veränderungen für Krankenhäuser betreffen v. a. Arbeitsabläufe, die Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern sowie Bauprojekte.

Fünfstufige Abfallhierarchie (§ 6 KrWG)

  1. Vermeidung: Jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und die dazu dient, die Abfallmenge sowie die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung: Jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
  3. Recycling: Jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung (siehe § 3 Abs. 25a) bestimmt sind.
  4. Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung: Jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.
  5. Beseitigung: Jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden.

Davon ausgehend ist diejenige Abfallbewirtschaftungsmaßnahme zu wählen, die Mensch und Umwelt am besten schützt. Technische, wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte sollen hierbei berücksichtigt werden. Konkretisiert wird die Abfallhierarchie durch die Grundpflichten in § 7 und § 8.
Zur Anwendung der Abfallhierarchie der §§ 6-8 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in der Praxis stellt das Bundesumweltministerium mit den Ländern abgestimmte Hinweise (Stand: Oktober 2017) zur Anwendung und Umsetzung der Hierarchieregelungen zum Download zur Verfügung.

  • Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) – Hierarchiestufen Recycling und sonstige Verwertung
  • Vollzugshilfe: Gefährliche Abfälle aus industriellen Prozessen, deren energetische Verwertung gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren als gleichrangig gilt.

Abfallhierarchie gilt auch für gefährliche Abfälle

„Die fünfstufige Abfallhierarchie, insbesondere der Vorrang des Recyclings vor Verwertung und Beseitigung, gilt grundsätzlich auch für gefährliche Abfälle. Viele enthalten neben einem oftmals kleinen Schadstoffanteil wertvolle Rohstoffe, die unsere Industrie dringend benötigt“, klärt der Statusbericht der deutschen Kreislaufwirtschaft 2020 auf.

Recyclingquoten für Siedlungsabfälle (§ 14 Abs. 1)

Die EU-Abfallpolitik verfolgt das Ziel, die Abfallhierarchie konsequenter umsetzen. Für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen führt das novellierte KrWG deshalb verbindliche Quoten ein:

  • ab dem 1. Januar 2020 mindestens 50 Gewichtsprozent
  • ab dem 1. Januar 2025 mindestens 55 Gewichtsprozent
  • ab dem 1. Januar 2030 mindestens 60 Gewichtsprozent
  • ab dem 1. Januar 2035 mindestens 65 Gewichtsprozent

Produktverantwortung (§§ 23-27 KrWG)

Entwickler, Hersteller, Be- oder Verarbeiter von Erzeugnissen tragen zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft eine Produktverantwortung. Grundsätzlich sollen Erzeugnisse wie Verpackungen so gestaltet werden, dass bei Herstellung und Gebrauch so wenig Abfälle wie möglich entstehen – und wenn doch, dass sie umweltschonend verwertet oder beseitigt werden.

Mit der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurde das bereits eingeführte System der Produktverantwortung um die Obhutspflicht erweitert.
Produktverantwortung im Detail:

  • Herstellung und Inverkehrbringen von ressourceneffizienten, mehrfach verwendbaren, technisch
    langlebigen und reparierbaren Erzeugnissen
  • Eignung zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung bzw. umweltverträglichen
    Beseitigung nach deren Gebrauch
  • vorrangiger Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen, insbesondere
    Rezyklaten
  • Senkung des Gehalts an gefährlichen Stoffen sowie die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen
    Erzeugnissen
  • Rücknahme der Erzeugnisse und entstandener Abfälle und nachfolgende umweltverträgliche
    Verwertung oder Beseitigung
  • Information und Beratung der Öffentlichkeit über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und
    Beseitigung von Abfällen
  • Obhutspflicht, d. h. insbesondere die Pflicht, die Gebrauchstauglichkeit der Erzeugnisse zu erhalten
    und diese nicht zu Abfall werden zu lassen – Entsorgung nur als letzte Möglichkeit

Ende der Abfalleigenschaft (§ 5 KrWG)

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt durch einen präzisierten Abfallbegriff gleichzeitig das Ende der Abfalleigenschaft. Nach § 5 endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes bei folgenden Kriterien:

  • Durchlaufen eines Recyclings oder anderen Verwertungsverfahrens,
  • Verwendung für bestimmte Zwecke,
  • Markt oder Nachfrage sind vorhanden,
  • bestimmte technische und rechtliche Anforderungen sind erfüllt sowie
  • Unschädlichkeit der Verwendung.

Anforderungen an Entsorger

Entsprechend müssen auch Entsorger bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um Umwelt- und auch Sicherheitsaspekte zu erfüllen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz stärkt die Arbeit der zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe und ermöglicht eine effizientere Kontrolle und entsprechende behördliche Maßnahmen bei Zertifikatsmissbrauch.

Quellen

Abfallhierarchie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
Abfallhierarchie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (Grafik: Abfallmanager Medizin)