Entsorgung chirurgischer Abfälle

Operation (Bild: Dmitriy Kandinskiy)
Chirurgische Abfälle sind sehr vielfältig, weshalb unterschiedliche Entsorgungsrichtlinien zu beachten sind. (Bild: Dmitriy Kandinskiy)

Der Operationssaal ist in Krankenhäusern nicht nur der Ort, an dem Leben gerettet werden, sondern auch einer der Bereiche, in dem die unterschiedlichsten Abfälle in konzentrierter Form anfallen. Chirurgische Abfälle sind sehr vielfältig, weshalb unterschiedliche Entsorgungsrichtlinien zu beachten sind.

Blutgetränkte Tupfer, Blutkonserven, Organe oder Organteile, Kittel und OP-Tücher, Narkosemittel, Katheter, Spritzen und Skalpelle – die Liste üblicher OP-Abfälle ist lang. Je nach Patientin oder Patient kommt ggfs. noch infektiöses Material hinzu. Neben diesen medizinischen Abfällen fallen zusätzlich diverse Verpackungsabfälle aus Kunststoff, Pappe und Papier oder Glas an. All diese Abfallarten müssen auf angemessene Weise gemäß den Vorgaben der LAGA-Mitteilung 18 entsorgt werden. Dabei sind gleichsam die Anforderungen an den Arbeitsschutz gemäß TRGS 525 und TRBA 250 zu berücksichtigen.

Nicht gefährliche medizinische Abfälle nach Abfallschlüssel 18 01 04

Den Großteil der OP-Abfälle bilden nicht gefährliche medizinische Abfälle nach Abfallschlüssel 18 01 04. Dazu gehören etwa mit Blut, Sekreten oder Exkreten behaftete Wundverbände, OP-Tücher und -Einwegkittel, Blutkonserven mit geringem Restgehalt sowie Drainagesysteme ohne Nadeln (z. B. Redonflaschen), teilweise samt Körperflüssigkeiten. In letzterem Fall ist durch geeignete aufsaugende Materialien sicherzustellen, dass beim Transport keine flüssigen Abfallinhaltsstoffe austreten. Kann dies nicht gewährleistet werden, sind sie nach AS 18 01 02 zu entsorgen (siehe unten). Die nicht gefährlichen Abfälle müssen unmittelbar noch im OP in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen gesammelt und ohne Umfüllen oder Sortieren „in sicher verschlossenen Behältnissen“ (ggf. in Kombination mit Rücklaufbehältern) zur zentralen Sammelstelle befördert werden. Geringe Mengen können in geeigneten Behältern im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Restabfallsammlung entsorgt werden, sofern sie keinen oder nur einen niedrigen Flüssigkeitsanteil aufweisen.

„Ethische Abfälle“ nach Abfallschlüssel 18 01 02

Auch ein Großteil der sogenannten „ethischen Abfälle“ stammt häufig direkt aus dem OP. Dazu gehören etwa Körperteile, Organe und Organteile, Gewebereste, abgesaugtes Fett, Blutkonserven sowie Plazenten. Diese sind nach Abfallschlüssel 18 01 02 noch am Anfallort getrennt zu erfassen und in sorgfältig verschlossenen Behältnissen zu sammeln. Die maximale Lagerdauer beträgt bei unter 15 Grad Celsius maximal eine Woche, bei unter acht Grad Celsius ist in Abstimmung mit der oder dem Hygienebeauftragten auch eine längere Lagerung möglich. Tiefgefroren können ethische Abfälle bis zu sechs Monate gelagert werden. Einzelne Blutbeutel dürfen unter Berücksichtigung der hygienischen und infektionspräventiven Bestimmungen sowie der regionalen Abwassersatzung auch in die Kanalisation entleert werden.

Sonderfall Embryonen und Föten

Totgeborene oder auch Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen stellen einen Sonderfall dar, der je nach Bundesland unterschiedlich geregelt ist. So gelten in manchen Ländern Föten ab 500 Gramm als bestattungspflichtig, in anderen erst ab 1.000 Gramm. Zudem gibt es in einigen Bundesländern Ausnahmeregelungen: In Hessen wird die Bestattungspflicht beispielsweise zeitlich (nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats) bestimmt. Besteht keine Pflicht zur Bestattung, wird Eltern dennoch häufig zumindest deren Möglichkeit eingeräumt. Embryonen und Föten, die nicht bestattet werden, sind einer Entsorgung nach Abfallschlüssel 18 01 02 zuzuführen.

Spitze und scharfe Gegenstände nach Abfallschlüssel 18 01 01

Zu den typischen chirurgischen Abfällen gehören immer auch spitze und scharfe Gegenstände (Sharps) wie Spritzen und Kanülen, Einwegskalpelle, Wundnadeln, Drähte oder Einwegscheren. Diese müssen gemäß AS 18 01 01 unmittelbar nach dem Gebrauch in bruch- und durchstichsicheren Abwurfbehältern gesammelt werden. Dabei darf laut LAGA-Mitteilung 18 die maximale Füllmenge der Einwegbehältnisse nach DIN EN ISO 23907 nicht überschritten werden und die sichere Umhüllung muss bis zur Übergabe der Abfälle in das Sammelbehältnis gewährleistet sein.

Infektiöse Abfälle nach Abfallschlüssel 18 01 03*

Für alle bisher genannten Abfälle gilt: Sind sie mit infektiösem Material kontaminiert, müssen sie nach AS 18 01 03* entsorgt werden. Bei chirurgischen Eingriffen an Patientinnen und Patienten, die an einer nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtigen Krankheit leiden, betrifft dies potentiell alle Gegenstände, die mit Blut, Sekret, Exkret oder Gewebe der betroffenen Person in Kontakt gekommensind. Die Abfälle sind noch am Anfallort in für diese zugelassenen reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichtenSicherheitsbehältnissen zu sammeln. Sie müssen anschließend dicht verschlossen werden und dürfen sich nicht mehr ohne Weiteres öffnen lassen. Die Behälter sind außerdem für den Transport gemäß ADR als Gefahrgut zu kennzeichnen.

Atemkalk: Chemikalien nach Abfallschlüssel 18 01 06*

Bei der Anwendung von Rückatmungstechniken in der Anästhesie kommt im OP üblicherweise Atemkalk zum Einsatz, der regelmäßig ausgetauscht werden muss. Dieser wird zu den „Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten“, gerechnet und ist dementsprechend gemäß AS 18 01 06* zu entsorgen. Die Sammlung und Lagerung des Gefahrstoffs hat in für den Transport zugelassenen, dicht verschlossenen Behältnissen zu erfolgen. Bei der Lagerung ist außerdem für eine ausreichende Lüftung der Räume zu sorgen. Da es sich um einen besonders überwachungsbedürftigen Abfall handelt, ist ein Entsorgungsnachweis für die Sonderabfallverbrennung oder einechemisch-physikalische Behandlung erforderlich.

Verpackungsabfälle der Abfallgruppe 15 01

Neben medizinischen Abfällen fallen auch diverse Verpackungsabfälle der Abfallgruppe 15 01 in der Chirurgie an. Das umfasst:

  • AS 15 01 01: Verpackungen aus Papier und Pappe
  • AS 15 01 02: Verpackung aus Kunststoffabfällen
  • AS 15 01 03: Verpackungen aus Holz
  • AS 15 01 04: Verpackung aus Metall
  • AS 15 01 05: Verbundverpackungen
  • AS 15 01 06: Gemischte Verpackungen
  • AS 15 01 07: Verpackungen aus Glas

Diese Abfälle sind grundsätzlich nach dem Material, aus dem sie bestehen, getrennt zu sammeln. Spezielle Vorgaben für die Sammelbehälter bestehen nicht. Kommt es allerdings zu einer Verunreinigung durch Substanzen wie Blut, Sekret oder Exkret, müssen die Verpackungen nach AS 18 01 04 bzw. – im Falle einer Kontamination durch infektiöses Material – nach AS 18 01 03* entsorgt werden.

Operation (Bild: Dmitriy Kandinskiy)
Chirurgische Abfälle sind sehr vielfältig, weshalb unterschiedliche Entsorgungsrichtlinien zu beachten sind. (Bild: Dmitriy Kandinskiy)