Brandschutz in Krankenhäusern Regelflut gegen das Feuer

Der Brandschutz in Kliniken einer Vielzahl von Regeln und Leitfäden unterworfen (Foto: baona, iStock)
Der Brandschutz in Kliniken einer Vielzahl von Regeln und Leitfäden unterworfen (Foto: baona, iStock)

Brände in Gebäuden erweisen sich nicht selten als katastrophal. Gerade in Krankenhäusern sind diese jedoch besonders kritisch. Gründe hierfür liegen in der Orientierungslosigkeit von Patienten und Besuchern in der weitgehend fremden Umgebung, der räumlichen Komplexität der Gebäude sowie in patientenseitigen körperlichen Beeinträchtigungen, die ihre Selbstrettungsfähigkeit einschränken oder gar aufheben. Zahlen des Bundesverbands technischer Brandschutz e. V. (bvfa) zufolge brannte es 2023 in deutschen Kliniken bis zum 18. Dezember allein 113 Mal – mehr als einmal pro Woche im Durchschnitt. 147 Menschen wurden dabei verletzt, drei kamen ums Leben. Ein rigoroser und vor allem vorbeugender Brandschutz ist demnach unabdingbar. Abfallmanager Medizin wirft einen Blick auf die rechtlichen Bestimmungen und Richtlinien für den Brandschutz in Krankenhäusern.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Brandschutz in Krankenhäusern umfasst eine Vielzahl von Regeln und Leitfäden.
  • Als Sonderbauten bedürfen Kliniken zumeist eines individuellen Brandschutznachweises.
  • Es gibt rechtliche Unterschiede zwischen den Bundesländern.
  • Gefahrstoffe bedürfen spezieller Brandschutzvorkehrungen.

Entsprechend ihrer betrieblichen und baulichen Komplexität, ist der Brandschutz in Kliniken Gegenstand einer Vielzahl von Regeln und Leitfäden unterworfen, die es in den verschiedenen Aspekten zu berücksichtigen gilt. Der bvfa nennt als wichtige Beispiele die

  • Musterbauverordnung (MBO),
  • die (nicht mehr verbindliche) Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) aus dem Jahr 1976,
  • die VdS-Richtlinie VdS 2226 – Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen zur Unterbringung oder Behandlung von Personen. Richtlinien für den Brandschutz –,
  •  und die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510.

Darüber hinaus erwähnt der Verband

  • Sondervorschriften der Länder Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und desSaarlandes,
  • Arbeitspapiere der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland (AGBF) und
  • die (in Nordrhein-Westfalen verbindlich geltende) Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr wird genannt.

Einige technische Regeln für Arbeitsstätten spielen ebenfalls eine Rolle. Zu nennen wären hier etwa

  • die ASR A1.3 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung),
  • die ASR A2.2 (Maßnahmen gegen Brände)
  • sowie die ASR A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan).

Brandschutzkonzept

Baurechtlich betrachtet sind Krankenhäuser zumeist ungeregelte Sonderbauten gemäß § 2 Musterbauordnung (MBO). Ihre Bewertung in Sachen Brandschutz erfolgt daher individuell auf Grundlage der jeweiligen Landesbauordnungen. Baden-Württemberg, Brandenburg und das Saarland verfügen zusätzlich über spezielle Verordnungen, Richtlinien oder Hinweise eigens für den Bau von Kliniken. Laut § 11 Musterbauvorlagenverordnung (MBauVorlV) muss für Sonderbauten ein Brandschutznachweis vorgelegt werden, was zumeist in Form eines Brandschutzkonzepts erfolgt. Dieses Konzept ist in Neu- und Umbauten von Krankenhäusern zwingend umzusetzen und umfasst im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes in der Regel drei Säulen aus

  1. baulichen,
  2. anlagentechnischen und
  3. betrieblich organisatorischen Maßnahmen.

Der Vollständigkeit halber sei noch der abwehrende Brandschutz als vierter Punkt erwähnt, der die Brandbekämpfung und Rettung durch die Feuerwehr zum Gegenstand hat.

Baulicher Brandschutz

Der bauliche Brandschutz besteht aus:

  • Gebäudegeometrie und Lage: Dieser Punkt beginnt schon mit der Wahl des Grundstücks. Hier spielen die Distanz zur nächsten Feuerwache, die Erreichbarkeit aller Krankenhausbereiche durch Rettungsfahrzeuge samt Bewegungs- und Aufstellflächen sowie die ausreichende Verfügbarkeit von Löschwasser auf dem Gelände eine Rolle.
  • Abschnittsbildung in Form von Brandabschnitten, Geschossen und Nutzungseinheiten (bei mehrgeschossigen Krankenhäusern):
    • Zwischen einzelnen Gebäuden gilt ein Mindestabstand von fünf Metern.
    • Jedes Geschoss muss über mindestens zwei Brandabschnitte verfügen.
    • Nutzungseinheiten dürfen maximal zehn bis 15 betroffene Patienten umfassen.
    • Verschiedene landespezifische Verordnungen oder Richtlinien erlauben abweichend zu den jeweiligen Landesbauordnungen vergrößerte Brandabschnitte (Flächenangaben ohne notwendige Flure): Saarland/Nordrhein-Westfalen (Krankenhausbaurichtlinie [KhBauR] / Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren NRW [AGBF]): 50 m x 40 m, bis 2.000 m²; Baden-Württemberg (Hinweise des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen entsprechender Zweckbestimmung): Abstand Brandwände bis 50 Meter; Hamburg (Bauprüfdienst): bis 60 m bzw. 1.600 m².
    • In Hamburg müssen zudem pro Brandabschnitt mindestens zwei Kompartiments bis 800 m² gebildet werden, die durch feuerbeständige Wände getrennt sind.
    • In Baden-Württemberg sind Großraumbereiche bis 400 m² mit feuerbeständiger Abtrennung erlaubt.
    • In der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung (BbgKPBauV) werden Bettenzimmer als Nutzungseinheiten betrachtet, deren Trennwände feuerhemmend sein müssen.
  • Anordnung der Flucht- und Rettungswege:
    • Eine bauliche Sicherung der Rettungswege erfolgt durch verkehrssichere Treppen.
    • In Brandenburg und im Saarland sind Außentreppen als zweiter Rettungsweg Pflicht.
    • Im Saarland und in Baden-Württemberg dürfen zudem Rettungswege nicht länger als 30 m (Luftlinie) sein.
    • Jeder Bereich muss über zwei voneinander unabhängige Fluchtwege verfügen.
  • Brennbarkeit der Baustoffe:
    • Tragwerk und Dachtragwerk müssen aus feuerbeständigem Material bestehen, die Außenwände nicht brennbar sein.
    • Auch Dämmstoffe und Unterdecken dürfen nur aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
  • Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen und Bauelementen:
    • Die Wände zwischen den Brandabschnitten gehören der Feuerwiderstandsklasse F90 (feuerbeständig) an, die Wände innerhalb der Abschnitte der Klasse F30 (feuerhemmend).

Anlagentechnischer Brandschutz

Anlagentechnischer Brandschutz beinhaltet das Erkennen, Melden, Unterdrücken und Löschen in sowie das Entrauchen und Abschotten von technischen Anlagen, ebenso wie Leit- und Führungssysteme. Die Maßnahmen umfassen mitunter:

  • Brandmeldeanlagen: Vollautomatische BMAs für die Überwachung sämtlicher Räume und Deckenhohlräume (Vollschutz Kategorie I, Ausführung TM) sind nur in Baden-Württemberg Pflicht, werden aber flächendeckend empfohlen.
  • Leitungsabschottungen für Lüftungsleitungen,
  • Rauchabführung:
    • In Hamburg und NRW ist die Rauchableitung über Opferräume möglich.
    • In Brandenburg sind Rauchabzugsanlagen in den innenliegenden Fluren Pflicht,
    • während im Saarland die Rauchableitung über die Lüftung der inneren Flure erfolgt.
    • Letzteres ist wiederum in Baden-Württemberg verboten – hier müssen innenliegende Bereiche zwar entraucht werden, allerdings nicht über Lüftungsanlagen.
  • Löschanlagen: Automatische Feuerlöschanlagen (Sprinkler- oder Sprühwasserlöschanlagen können mitunter zu Erleichterungen bei den baulichen Anforderungen führen. In NRW beispielsweise kann durch den Einsatz selbsttätiger Feuerlöschanlagen teilweise auf feuerbeständige oder feuerhemmende Wände verzichtet werden.

Betrieblich-organisatorischer Brandschutz

  • Selbsthilfekräfte:
    • Brandschutzhelfer: Ein Teil des Krankenhauspersonals sollte als Brandschutzhelfer ausgebildet werden, die in Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes, der betrieblichen Brandschutzorganisation, der Handhabung und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, den Gefahren durch Brände sowie im richtigen Verhalten im Brandfall geschult sind.
    • Ergänzend dazu braucht es Räumungshelfer, die über Kenntnisse in der Alarmierung und Einsatzplanung verfügen.
  • Räumung und Evakuierung:
    • Evakuierungsmaßnahmen müssen regelmäßig mit dem abwehrenden Brandschutz (Feuerwehr) geprobt werden.
    • Gehfähige Patienten werden über die Sammelplätze in Sicherheit gebracht.
    • Nicht gehfähige Patienten werden horizontal in gesicherte Bereiche verbracht, ehe sie über Evakuierungstücher oder -einlagen über die Treppen aus dem Haus gebracht werden.
    • Spezialbereiche: Weitere Besonderheiten in der Evakuierung ergeben sich durch Spezialbereiche wie OP, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und MRT sowie Psychiatrie und Forensik.

Gefahrstoffspezifischer Brandschutz

Da in Krankenhäusern auch Gefahrstoffe für Gebrauch und anschließende Entsorgung gelagert werden, gelten für diese weitere gefahrstoffspezifische Anforderungen an den Brandschutz. Diese sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 festgehalten.

 

 

Quellen

Der Brandschutz in Kliniken einer Vielzahl von Regeln und Leitfäden unterworfen (Foto: baona, iStock)
Der Brandschutz in Kliniken einer Vielzahl von Regeln und Leitfäden unterworfen (Foto: baona, iStock)