Bauvorschriften für Krankenhäuser Sonderregelungen in einigen Bundesländern

Wenn ein Krankenhaus (um-)gebaut wird, greifen Landesbauordnungen, Sonderbauvorschriften sowie viele weitere Gesetze, Verordnungen und Regelungen (Foto: zzzzo, AdobeStock)
Wenn ein Krankenhaus (um-) gebaut wird, greifen Landesbauordnungen, Sonderbauvorschriften sowie viele weitere Gesetze, Verordnungen und Regelungen (Foto: zzzzo, AdobeStock)

Wenn es um Baumaßnahmen in Krankenhäusern – Modernisierungen, Erweiterungen oder gar einen Neubau geht – müssen eine Vielzahl an Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien Beachtung finden. Das sind nicht nur Vorschriften zu Hygiene oder Arbeitsschutz, sondern auch baurechtliche Vorgaben. Zu letzteren liefert dieser Artikel einen thematischen Einstieg für Krankenhausmitarbeiter aus den Bereichen Arbeitsschutz, Hygiene, Technik, Abfall und Umweltschutz. Sie sind Ansprechpartner für Architekten, Planer und Bauherren vor Ort und wesentlich am erfolgreichen Abschluss von Bauprojekten beteiligt. Aufgrund des jüngst durch COVID-19 verstärkten Fokus auf die Infektionsprävention im Krankenhaus wird abschließend auf die baulichen Möglichkeiten für hygieneoptimierte Gebäude und Räume eingegangen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Krankenhäuser gehören zu den Sonderbauten, weshalb Abweichungen von der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes zulässig und nötig sind.
  • Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Saarland und Schleswig-Holstein verfügen aktuell über Sonderregeln für Krankenhaus-Bauprojekte.
  • Die Muster-Krankenhausbauverordnung von 1976 dient Bauplanern noch immer zur Orientierung.
  • Bauliche Maßnahmen können zur Infektionsprävention beitragen.

Gehen Krankenhäuser Um- oder Neubauten an, erhalten beauftragte Architekten und Bauingenieure zunächst ein Lastenheft mit allen Anforderungen. Ansprechpartner im Krankenhaus sind meist technische Leiter und Mitarbeiter angrenzender Bereiche, die über die künftige Nutzung informieren, für Abläufe und Prozesse sensibilisieren. Planer entwickeln danach ein Gesamtkonzept, dass sowohl hygienische als auch funktionale Aspekte berücksichtigt, darüber hinaus eine Umgebung zur Genesung und zum Wohlfühlen bietet. Dabei müssen sie eine Vielzahl an Vorschriften beachten, um bei der späteren Abnahme die erforderlichen Genehmigungen zu erhalten.

Bauordnung klärt Standsicherheit und Brandschutz

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gibt in ihrer Information 207-016 einen Überblick zu den für Krankenhäuser maßgeblichen Bauvorschriften. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Baurecht in Deutschland auf Bundeslandebene geregelt ist. Auf Grundlage der Musterordnung verfügt jedes Bundesland über eine eigene Bauordnung und teils ergänzende Ausführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften. Die Bauordnung regelt vor allem die Standsicherheit und den Brandschutz, aber auch Abstands- und Verkehrsflächen, Wärme- und Schallschutz, Rettungswege, Barrierefreiheit, Baugenehmigungsverfahren und Bauüberwachung.

Kliniken sind Sonderbauten

Krankenhäuser zählen ebenso wie Hochhäuser und Beherbergungsstätten zu den Sonderbauten, bei denen Abweichungen von der Bauordnung zulässig und individuelle Konzepte, z. B. zum Brandschutz, gefragt sind. Einige Bundesländer verfügen noch über Sonderregelungen für Kliniken:

  • Baden-Württemberg: Hinweise des Wirtschaftsministeriums über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen entsprechender Zweckbestimmung
  • Brandenburg: Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Krankenhäuser und Pflegeheime im Land Brandenburg (Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung – BbgKPBauV)
  • Berlin: Verordnung über Errichtung und Betrieb von Krankenhäusern, Krankenhausaufnahme, Führung von Krankengeschichten und Pflegedokumentationen und Katastrophenschutz in Krankenhäusern (Krankenhaus-Verordnung – KhsVO)
  • Saarland: Richtlinie ̧über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern – Krankenhausbaurichtlinie (KhBauR)
  • Schleswig-Holstein: Standardprogramm für Krankenhäuser in Schleswig-Holstein

Auch in Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt gab es spezielle Bauverordnungen bzw. Baurichtlinien für Krankenhäuser. Diese sind bereits seit einigen Jahren außer Kraft. Ebenso ist die Sächsische Krankenhaus- und Pflegeheimbaurichtlinie, die als Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung geführt wurde, inzwischen weggefallen.

Enthaltene Vorgaben zu Abfall, Sondermüll und Entsorgungsräumen

Die Berliner Krankenhaus-Verordnung schreibt in § 15 fest, dass Putz-, Versorgungs- und Entsorgungsräume außerhalb der Funktionsstellen oder Funktionsteilstellen unter logistischen Gesichtspunkten jeweils an Verkehrsknoten wie Aufzügen oder Warentransportanlagen angeordnet werden sollen. Sie können auch für zwei oder mehrere Funktionsstellen oder Funktionsteilstellen genutzt werden. Bei direkter Anlieferung der Güter in die Funktionsräume können Versorgungsräume entfallen. Putz- und Entsorgungsfunktionen können in einem Raum zusammengefasst werden.

Die Krankenhausrichtlinie des Saarlandes folgt der Muster-Krankenhausbauverordnung, indem sie vorschreibt, dass Küchen, Wäschereien, Desinfektions-, Verbrennungs-, Energieversorgungs- und Lüftungsanlagen, Werkstätten, Anlagen für feste und flüssige Abfallstoffe, Versorgungs- und Entsorgungsladerampen sowie ähnliche Räume oder Anlagen so anzuordnen und auszufü̧hren sind, dass Gerüche und Geräusche in Bettenzimmern sowie in den Untersuchungs- und Behandlungsräumen nicht stören. Eine weitere Regelung zur Abfallentsorgung gilt im Saarland für Abteilungen für Infektionskranke: „Die Räume der Infektionsabteilung sind von anderen Räumen des Krankenhauses zu trennen. Der Zugang zu einer Infektionsabteilung darf nicht über allgemein benutzbare Verkehrswege führen. Ein besonderer Aufzug kann verlangt werden. Es muss ein Raum vorhanden sein, in dem das Entsorgungsgut desinfiziert werden kann. Eine Abwasserdesinfektion kann verlangt werden“ (Abschnitt 4.2.1).

Schleswig-Holstein schreibt in seinem Standardprogramm für Krankenhäuser unter „Entsorgung“ grundsätzlich Deckenaufbauleuchten frei strahlend und eine natürliche Lüftung vor. Der Abfallsammelraum bzw. die Sortierung ist zudem mit einem Handwaschbecken auszustatten. Sondermüll müsse nicht gekühlt werden, „wenn dafür gesorgt wird, dass der Sondermüll rechtzeitig entsorgt wird“, heißt es weiter.

Die Hinweise des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg beschränken sich auf Aspekte des baulichen Brandschutzes. Die Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung enthält keine konkreten Vorgaben im Bereich Abfallentsorgung, benennt aber besondere Anforderungen an Räume mit erhöhter Brandgefahr (§ 15).

Muster-Krankenhausbauverordnung dient der Orientierung

Wer sich mit dem Bau und Betrieb von Krankenhäusern befasst, kann sich zudem an der Muster-Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) orientieren. Diese wurde zwar bereits 1976 verfasst, ist aber hinreichend zurückhaltend formuliert und deshalb immer noch anzuwenden. Sie benennt u. a. Bauvorschriften für Wände, Decken, Brandabschnitte, Rettungswege, Flure, Treppen und Rampen, Fenster und Türen, Fußböden, Beleuchtung und elektrische Anlagen, Beheizung, Lüftung, Wasserversorgung, Aufzüge sowie Alarmeinrichtungen und geht dabei auch auf die unterschiedlichen Raum- und Klinikarten ein.

Weitere Gesetze, Verordnungen und Regelungen relevant

Wie bereits angedeutet, sind bei Bauvorhaben in Kliniken noch viele weitere Rechtsgrundlagen anzuwenden:

  • staatliches Recht: Gesetze (z. B. Arbeitsschutzgesetz), Verordnungen (z. B. Arbeitsstättenverordnung), Technische Regeln (z. B. Technische Regeln für Gefahrstoffe, Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
  • Vorschriften und Regelwerk der Unfallversicherungsträger
  • Regelungen privater Organisationen, z. B. Deutsches Institut für Normung, Verband der Elektrotechnik, Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches, Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung

Infektionsprävention durch bauliche Maßnahmen

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung konstatiert in der Publikation „Bauliche Hygiene im Klinikbau“, dass die Planung und Realisierung künftiger Klinikbauten einen nennenswerten Beitrag zur Prävention nosokomialer Infektionen leisten könnten, „wenn auf die Gestaltung hygieneoptimierter Gebäude- und Raumstrukturen größeres Augenmerk als bisher gelegt würde“. Aus einem Forschungsprojekt, an dem auch Krankenhausträger, Hersteller medizinischer Geräte, Möbelausstatter und Planer beteiligt waren, formulierten die Autoren Planungsempfehlungen. Damit ließen sich bauliche Strukturen bei Neu- oder Umplanung so gestalten, dass sie nachhaltig infektionspräventiv auf Patienten und Klinikmitarbeiter wirken würden. „Gefördert wird dies durch bauliche Strukturen, die die räumliche Orientierung und Übersichtlichkeit stärken, die die Entfernungen zwischen hygienerelevanten Räumen reduzieren oder die auf Veränderungen flexibel reagieren können“, heißt es.

Detaillierte Ausführungen finden sich zu den Bereichen Operation, Notfallaufnahme und Intensivstation sowie materialspezifische Anforderungen. In puncto Abfallentsorgung werden für OP-Bereiche Anforderungen an den Prozess Sterilgut definiert:

  • eine Überschneidung von Ver- und Entsorgungsprozessen
  • Entsorgungsraum mit separatem Anschluss an Entsorgungseinheit (z. B. vertikaler Fahrstuhl, direkte Anbindung an OP-Einheit)
  • separate Versorgung der OPs aus der Zentralen Sterilgutversorgung (ZSVA) über einen separaten Raum und Sterilgutflur
  • Rüsten des Sterilgutes in einem separaten Bereich/Raum
  • separate Entsorgung des Materials von septischen OPs

Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention

Nach § 23 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) formuliert auch die KRINKO-Kommission baulich-funktionelle Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen. Beispielsweise in der 2002 veröffentlichten Empfehlung „Anforderungen der Hygiene an die baulich-funktionelle Gestaltung und apparative Ausstattung von Endoskopieeinheiten“. Damit endoskopische Untersuchungen hygienisch einwandfrei ablaufen könnten, müssten bauliche Anforderungen beachtet werden, schreibt die Kommission einleitend.

Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz hat nach den Ausführungen der KRINKO eigene Empfehlungen für die baulich-funktionelle Gestaltung medizinischer Funktionseinheiten herausgegeben. Darin finden sich u. a. detaillierte Vorgaben für (ambulante) Operationsabteilungen, Herzkatheter-Labore, Pflegestationen und neonatologische Intensivpflegestationen.

Ein sogenanntes infektionspräventives Patientenzimmer wird derzeit im Rahmen eines Forschungsprojektes entwickelt.

Quellen

Wenn ein Krankenhaus (um-)gebaut wird, greifen Landesbauordnungen, Sonderbauvorschriften sowie viele weitere Gesetze, Verordnungen und Regelungen (Foto: zzzzo, AdobeStock)
Wenn ein Krankenhaus (um-) gebaut wird, greifen Landesbauordnungen, Sonderbauvorschriften sowie viele weitere Gesetze, Verordnungen und Regelungen (Foto: zzzzo, AdobeStock)