Einwegkunststoff­verbotsverordnung (EWKVerbotsV) Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten

Für medizinische Einwegkunststoffprodukte sind im Rahmen der Richtlinie keinerlei Verbote vorgesehen (Foto: iStock, Wachiwit)
Für medizinische Einwegkunststoffprodukte sind im Rahmen der Richtlinie keinerlei Verbote vorgesehen (Foto: iStock, Wachiwit)

Seit dem 3. Juli 2021 dürfen bestimmte Einweg-Plastikartikel nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Betroffen sind Einwegprodukte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoffen, aber auch biobasierte und biologisch-abbaubare Kunststoffe. Die Verordnung gilt für Hersteller und Händler. Für Krankenhäuser, Kliniken, Alten- und Pflegeheime entsteht kein direkter Handlungsbedarf.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Seit dem 3. Juli 2021 dürfen in Deutschland bestimmte Einweg-Plastikartikel nicht mehr in den Handel gebracht werden.
  • Grundlage hierfür ist die Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubaren Kunststoff, kurz: Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV).
  • Mit der neuen Vorschrift will die Bundesregierung dazu beitragen, die Umwelt weniger zu verschmutzen und unsere Meere vor Mikroplastik zu schützen.
  • Den Rahmen hierfür bildet die europäische Richtlinie 2019/904, welche das Verbot bestimmter (Einmal-)Kunststoffe vorsieht.

Konkret geht es in der Einwegkunststoffverbotsverordnung um Einwegprodukte, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und vom Hersteller zur einmaligen Verwendung gedacht sind. Ebenso um Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoffen. Diese können durch Oxidation (z. B. durch UV-Licht) zersetzt werden und in Form von Mikropartikeln in die Umwelt gelangen. Auch beliebte To-Go-Verpackungen für Lebensmittel und Getränke aus expandiertem Polystyrol (Styropor) stehen auf der Verbotsliste.

Betroffen sind zudem biobasierte Kunststoffe und biologisch-abbaubare Kunststoffe. Erstere haben zwar ökologische Vorteile, verursachen letztlich aber die gleichen Umweltschäden wie Kunststoffe auf fossiler Basis. Und auch bei biologisch-abbaubaren Kunststoffprodukten, die nur unter bestimmten, eng gefassten Bedingungen kompostiert werden können, ist ein vollständiger Abbau z. B. in Meeren nicht garantiert.

Kliniken nicht direkt betroffen

Die EWKVerbotsV betrifft vor allem Wirtschaftsakteure, die Verpackungen oder Produkte aus Einwegkunststoffen herstellen und in Umlauf bringen. Krankenhäuser, Kliniken, Alten- und Pflegeheime sind durch die neue Verordnung nur im Bereich der Speisenversorgung betroffen. Als „Anfallstellen des privaten Endverbrauchs“ sind sie meist nur Verbraucher von Einwegprodukten, wodurch für sie zunächst kein Handlungsbedarf entsteht. Einweg-Produkte wie Wattestäbchen und Trinkhalme, die als Medizinprodukt verwendet werden, sind von der neuen Verordnung ohnehin ausgenommen. Lediglich Kantinen und Essensausgaben müssen sich nach umweltfreundlichen Alternativen für To-Go-Artikel zur Ausgabe von Lebensmitteln und Getränken umsehen. Hier gibt es jedoch bereits Mehrweglösungen aus Metall, Holz oder Pappe.

Nichts wird sinnlos vernichtet

Einweg-Plastikartikel, die bereits vor Beginn der Verordnung auf dem Markt waren, sind nicht betroffen und dürfen abverkauft bzw. an Kunden abgegeben werden. Mit dieser Vorgehensweise sollen durch die Corona-Krise entstandene Waren abgebaut werden. Außerdem soll damit verhindert werden, dass gebrauchstaugliche Artikel sinnlos vernichtet werden. Durch die EU-weit geltende Regelung, die nicht nur die Herstellung, sondern auch den Import von Einwegkunststoffprodukten verbietet, wird dann sichergestellt, dass diese auch wirklich aus dem Markt verschwinden.

Trinkhalme und Co. sind verboten

Diese Einwegkunststoffprodukte dürfen künftig nicht mehr in Umlauf gebracht werden:

  • Wattestäbchen (ausgenommen Medizinprodukte)
  • Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen
  • Trinkhalme (ausgenommen Medizinprodukte)
  • Rührstäbchen
  • Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung am Ballon befestigt werden, sowie die jeweiligen Halterungsmechanismen (ausgenommen diese werden für industrielle oder gewerbliche Zwecke verwendet)
  • Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, d. h. Behältnisse mit oder ohne Deckel für Lebensmittel (klassische „Fast-Food-Behälter“), die
    • dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder zum Verzehr mitgenommen zu werden
    • in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
    • ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können (Keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Teller, Tüten und Folienverpackungen (wie Wrappers) mit Lebensmittelinhalt).
  • Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
  • Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel

Laut EU-Kommission zählen die nun verbotenen Produkte zu denen, die am häufigsten als Plastikmüll an europäischen Stränden gefunden werden. Doch Trinkhalme und Co. verschmutzen nicht nur europäische Strände, sondern auch Parks, Straßen und öffentliche Plätze: Diese Einwegartikel machen hierzulande bis zu zwanzig Prozent des gesamten Abfalls im öffentlichen Raum aus, wie der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) in einer Studie ermittelt hat.

Weitere Maßnahmen im Visier

Mit der Einwegkunststoffverbotsverordnung setzt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen Teil der EU-Richtlinie um. Diese sieht jedoch noch weitere Handlungsfelder für die Mitgliedsländer vor. So wird beispielsweise gefordert, dass die Mitgliedsstaaten Kennzeichnungsvorschriften über Materialeigenschaften oder sachgemäße Art der Abfallentsorgung für bestimmte Einwegkunststoffartikel festlegen. Denn allzu oft landen z. B. Tampons, Binden und Feuchttücher in der Toilette und gelangen von dort in die Umwelt oder verursachen Schäden in der Kanalisation.

Außerdem sollen Verbraucher von Einwegkunststoffartikeln allgemein für einen achtsameren Umgang und eine sachgemäße Entsorgung sensibilisiert werden. Auch Hersteller sollen künftig stärker in die finanzielle Verantwortung genommen werden, wenn es um die Beseitigung von Einwegkunststoffprodukten geht.

Für medizinische Einwegkunststoffprodukte sind im Rahmen der Richtlinie keinerlei Verbote vorgesehen. Denn gerade in Krankenhäusern, Kliniken, Alten- und Pflegeheimen ist Einwegplastik hilfreich, um Hygiene
im Umgang mit v. a. Körperflüssigkeiten und anderem infektiösen Material sicherzustellen. Dennoch lassen sich auch im medizinischen Bereich einige Einwegprodukte durch Mehrweglösungen ersetzen.

Quellen

Für medizinische Einwegkunststoffprodukte sind im Rahmen der Richtlinie keinerlei Verbote vorgesehen (Foto: iStock, Wachiwit)
Für medizinische Einwegkunststoffprodukte sind im Rahmen der Richtlinie keinerlei Verbote vorgesehen (Foto: iStock, Wachiwit)