Gewerbe­abfall­verord­nung Getrennt­sammlungs- und Dokumen­tations­pflichten des Abfall­erzeugers

Gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger unterliegen vielfältigen Dokumentationspflichten (Foto: smolaw11, AdobeStock)
Gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger unterliegen vielfältigen Dokumentationspflichten (Foto: smolaw11, AdobeStock)

Die Gewerbeabfallverordnung gilt für den Umgang mit „gewerblichen Siedlungsabfällen“ sowie „bestimmten Bau- und Abbruchabfällen“. Durch die Verordnung soll eine getrennte Sammlung gefördert werden, um Gewerbeabfälle einem Recycling oder einer hochwertigen Verwertung zuzuführen.
Diese Abfalltrennung muss sortenrein erfolgen und vom Abfallbeauftragten umfassend dokumentiert werden. Abfallmanager Medizin fasst diese Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten zusammen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Mit der Gewerbeabfallverordnung will der Gesetzgeber die Getrenntsammlung und damit die stoffliche Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen weiter ausbauen.
  • Die Einhaltung der Getrennthaltung ist vom Abfallerzeuger/-besitzer zu dokumentieren.
  • Die Dokumentation ist in jedem Fall zu erstellen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
  • Seit Mai 2022 gibt es Veränderungen hinsichtlich der Getrenntsammlung von Bioabfällen.
  • Eine weitere Neuerung besteht seit August 2023 für die Handhabung bestimmter Bauabfälle.

Getrenntsammlungspflicht

Pappe, Papier, Kartonagen, Kunststoff, Glas, Bioabfälle, Metall, Holz und Textilien müssen laut Gewerbeabfallverordnung (GewAbf) sowohl getrennt gesammelt als auch befördert und entsorgt werden. Zudem verlangt die Verordnung eine Getrennthaltung weiterer Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten mit den Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind (§2, Abs. 1 b, GewAbfV). Hierzu zählen auch Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen wie z. B. Arztpraxen, Verwaltungen, Schulen, Pflegeheimen sowie Krankenhausabfälle, die unter die Abfallschlüsselnummer 180104 fallen.

Diese Getrennthaltungspflichten richten sich nicht an private Haushalte, sondern an den gewerblichen Abfallerzeuger. Folgende Abfallfraktionen sind demnach bereits im Klinikum, der Praxis oder in der Pflegeeinrichtung getrennt zu sammeln:

  • Papier, Pappe und Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier)
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle (z. B. biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, Abfälle aus tierischem Gewebe)
  • ungefährliche Produktionsabfälle
  • ungefährliche Krankenhausabfälle (180104 sowie 180203)
  • gefährliche Abfälle (inkl. gefährliche Produktionsabfälle wie z. B. Säuren, Laugen und Beizen)

In der Verordnung hervorgehoben ist, dass insbesondere Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Behandlung oder Forschung streng getrennt von den anderen Abfällen zu sammeln sind. Eine gemeinsame Sammlung und spätere Sortierung ist nicht möglich. Der Müll muss bereits an der Anfallstelle getrennt erfasst und danach getrennt transportiert werden. Dies gilt auch bei der Sammlung von Abfällen, die unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz oder das Batteriegesetz fallen.

Durch häufig wechselndes Personal kann es gerade in großen Kliniken zu Fehlabwürfen kommen. Zu einem Verstoß gegen die Getrenntsammlungspflicht kommt es dennoch nicht unmittelbar. Allerdings sollte eine Fehlwurfquote von maximal 5 Masseprozent in der Regel nicht überschritten werden.

Dokumentationspflichten

Die getrennte Sammlung von Gewerbeabfällen sowie die Zuführung von Abfallgemischen zu einer Vorbehandlungsanlage sind zu dokumentieren (§ 3 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 5 GewAbfV). Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde vorzulegen. Dieser Nachweis kann durch Lagepläne, Fotos, Praxisbelege wie Liefer-, Wiegescheine oder ähnliche Dokumente erfolgen. Die Dokumentationspflicht umfasst auch den Bereich der Wiederverwertung und des Recyclings (§3 Abs. 3, GewAbfV). Der Abfallerzeuger muss einen Beleg des Entsorgers vorlegen können, aus dem hervorgeht, dass die getrennt gesammelten Abfälle der stofflichen Verwertung zugeführt worden sind.

Die Dokumentationen sind in der Regel einmalig zu erstellen, sofern die örtlichen Gegebenheiten und sonstigen Rahmenbedingungen sich nicht verändern. Hierfür stehen Formblätter zur Verfügung. Die Aufbewahrungsdauer dieser Unterlagen liegt bei mindestens drei Jahren. Das gilt in Anlehnung an die Aufbewahrungspflichten der Nachweisverordnung für gefährliche Abfälle (hier gelten drei Jahre). Sofern Menge und Abfallart eindeutig aus Rechnungen ablesbar sind, zählen auch diese als Belege.

Laut Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. (BDE) ist folgendes zu dokumentieren:

  1. der Regelfall der Getrenntsammlungspflichten und die Übergabe an ein Entsorgungsunternehmen (Übernahme- Nachweis),
  2. das Vorliegen einer Ausnahme von den Getrenntsammlungspflichten, die Übergabe an ein Entsorgungsunternehmen (Übernahme-Nachweis) und die Einholung einer Bestätigung des Anlagenbetreibers, dass die Anforderungen für Vorbehandlungsanlagen erfüllt werden, bei „erstmaliger Übergabe“ (Betreiber-Erklärung),
  3. das Vorliegen einer Ausnahme von den Vorbehandlungspflichten: und die Übergabe an ein Entsorgungsunternehmen (Übernahme-Nachweis).

Ausnahmen der Getrennthaltungspflicht

Betriebe sind dazu verpflichtet zu dokumentieren, wie sie ihre Abfälle trennen oder weshalb dies nicht möglich ist. Sollte eine getrennte Erfassung nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, erlaubt eine Ausnahmeregelung, die Abfälle weiterhin gemischt zu sammeln (§4 Abs. 3 Satz 1 GewAbfV). Ausnahmen gelten, wenn die Getrennthaltungspflicht:

  • technisch nicht möglich ist (z. B. der Platz reicht nicht für mehrere Container oder das Material ist untrennbar miteinander verbunden),
  • wirtschaftlich unzumutbar ist (z. B. weil die Abfallmengen zu gering sind oder Recyclingangebote nicht zur Verfügung stehen).

Gemische aus gewerblichen Siedlungsabfällen müssen in die Vorbehandlungsanlage eines Entsorgers gebracht werden. Diese Regelung betrifft auch Bau- und Abbruchabfälle, die Gemische aus Kunststoffen, Metallen oder Holz enthalten. Eine Abweichung von der Pflicht zur getrennten Sammlung muss ebenfalls dokumentiert werden.

Enthält das Gemisch medizinische Abfälle, darf es weder der Vorbehandlung noch der energetischen Verwertung zugeführt werden. Es fällt dann unter Restabfall und ist zur Beseitigung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Eine Vorbehandlung oder energetische Verwertung von Abfallgemischen, die Krankenhausabfälle enthalten, ist nicht zulässig.

Folgende Abfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen:

  • Restabfall, mit oder ohne Getrenntsammlung,
  • Restgemisch bei mindestens 90 % Getrenntsammlung,
  • Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Behandlung oder Forschung,
  • Abfallgemische, die mehr als ca. 5 Prozent Bioabfälle und Glas enthalten,
  • Abfallgemische, die mehr als ca. 5 Prozent Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle enthalten, sofern sie nicht der Vorbehandlung zugeführt werden mussten,
  • Abfallgemische, für deren Entsorgung weder eine Vorbehandlungsanlage noch eine sonstige hochwertige Verwertungsanlage zur Verfügung steht, welche die Anforderungen der Verordnung erfüllt.

Bau- und Abbruchabfälle

Die Verordnung nimmt auch die Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen[interner Link] in die Pflicht, weshalb Kliniken bei Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen betroffen sein können. Bei Baustellen gilt die Dokumentationspflicht erst ab einer Abfallmenge von mehr als 10 m3 Abfälle gesamt. Belegt werden sollte, falls für die jeweilige Baustelle die Ausnahmeregel (§ 8 Abs. 3, letzter Satz GewAbfV) in Kraft tritt.

Änderungen durch AbfallRÄndV seit Mai 2022

Die Gewerbeabfallverordnung wurde im April 2022 durch die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen (AbfallRÄndV) in Teilen novelliert. Der Großteil der Änderungen trat zum 6. Mai 2022 in Kraft. Im Fokus der Neuerungen steht der Umgang mit noch verpackten Bioabfällen. Auch die Getrenntsammlungspflicht ist hiervon betroffen. So gilt es seither laut § 3 Abs. 7 GewAbfV unverpackte und verpackte Bioabfälle getrennt voneinander zu erfassen und unterschiedlich zu handhaben (siehe hierzu auch die überarbeitete Bioabfallverordnung).

Gemäß dem neuen § 4a zum Umgang mit verpackten Bioabfällen sind diese (und insbesondere verpackte Lebensmittel) seit 1. Mai 2023 „vor dem Recycling oder einer sonstigen stofflichen Verwertung einer gesonderten Verpackungsentfrachtung zuzuführen“. Das heißt, sie müssen von ihren Verpackungen getrennt werden. Erzeuger oder Besitzer sind zudem dazu verpflichtet, bei der erstmaligen Übergabe der verpackten Bioabfälle vom übernehmenden Dienstleister eine Bestätigung einzuholen, dass diese Anforderungen erfüllt werden. Ist ein Dritter mit dem Transport beauftragt, hat dieser den Nachweis einzuholen.

Darüber hinaus wird die Erklärung des Übernehmenden von getrennt gesammelten Abfällen allgemein auf den Ausnahmefall der energetischen Verwertung ausgeweitet. Zuvor war der Übernahme-Nachweis auf die Zuführung der Abfälle „zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling“ beschränkt. Zur Unterscheidung ist daher nun auch die Verwertungsart anzugeben.

Ergänzung durch ErsatzbaustoffVEV seit August 2023

Eine weitere Ergänzung der Gewerbeabfallverordnung ergibt sich durch die „Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung“ (ErsatzbaustoffVEV). Mit dieser wurde § 8 GewAbfV (Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen) ein neuer Absatz (1a) hinzugefügt. Demzufolge gilt seit 1. August 2023 bei Rückbau, Sanierung oder Reparatur technischer Bauwerke (z. B. Straßen, Wege und Parkplätze) für die Getrenntsammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling bestimmter Abfälle ausschließlich § 24 der Ersatzbaustoffverordnung.

Leitfaden zur Gewerbeabfallverordnung noch ohne neue Änderungen

Umfassende Hinweise zur Handhabung der Verordnung liefert der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. (BDE) in seinem Leitfaden zur Gewerbeabfallverordnung. Allerdings werden die Änderungen der GewAbfV seit Mai 2022 in der aktuellen Fassung noch nicht berücksichtigt. Wird die Gewerbeabfallverordnung missachtet, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie kann sowohl mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Euro als auch mit einem Eintrag ins Gewerbezentralregister geahndet werden. Auch Nachlässigkeiten bei der Dokumentation sind strafwürdig.

Quellen

Gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger unterliegen vielfältigen Dokumentationspflichten (Foto: smolaw11, AdobeStock)
Gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger unterliegen vielfältigen Dokumentationspflichten (Foto: smolaw11, AdobeStock)