Infektionsschutzgesetz (IfSG) Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Das Infektionsschutzgesetz wurde mit dem Ziel verabschiedet, übertragbare Krankheiten vorzubeugen, Infektionen schnell zu erkennen und eine Weiterverbreitung zu verhindern. (Foto: Thomas Siepmann, Fotolia)
Das Infektionsschutzgesetz wurde mit dem Ziel verabschiedet, übertragbare Krankheiten vorzubeugen, Infektionen schnell zu erkennen und eine Weiterverbreitung zu verhindern. (Foto: Thomas Siepmann, Fotolia)

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Maßgeblich für die Verwertung bzw. Vernichtung von Abfällen aus Krankenhäusern und Arztpraxen ist neben dem Abfallrecht das Arbeitsschutz-, Chemikalien- und Gefahrgutrecht – und auch das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen trat am 1. Januar 2001 mit dem Ziel in Kraft, übertragbare Krankheiten vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Infektionsschutzgesetz legt meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sowie das jeweilige Meldeverfahren fest.
  • Die benannten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten können so weitreichend sein, dass sie Grundrechte einschränken.
  • Abfälle, die mit meldepflichtigen Erregern kontaminiert sein können, müssen in der Regel als gefährlicher Abfall nach dem Abfallschlüssel 180103* vernichtet werden.

Es legt im Kern fest, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche Nachweise von Krankheitserregern meldepflichtig sind. Daraus leiten sich vorgeschriebene Meldewege und zu treffende Angaben ab. Ferner sind im IfSG Maßnahmen, einzusetzende Mittel und Verfahren dargestellt, um gegen Infektionskrankheiten vorzugehen und eine Ausbreitung zu verhindern. Abfallbeauftragte leitet das Gesetz bei der wichtigen Aufgabe an, das Infektionsrisiko von medizinischen Abfällen einzuschätzen und schnelle Entscheidungen gemeinsam mit Ärzten, Hygiene- und Arbeitsschutzfachkräften zu treffen.

2020 wurde das Infektionsschutzgesetz zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie geändert. Die in Rekordtempo in Kraft getretenen Anpassungen, wie der neue § 28 a mit Schutzvorkehrungen zur Bekämpfung der Pandemie, entfachten eine öffentliche Debatte zum Gesetz und freiheitlichen Grundrechten.

Als zentrale Bundeseinrichtung auf dem Gebiet des Infektionsschutzes stellt das Robert Koch-Institut (RKI) medizinischen Einrichtungen alle relevanten Informationen, Meldebögen und Muster sowie Software, Schnittstellen und Tools zur Verfügung. Daneben weist das Bundesinstitut die IfSG-Meldedaten in Deutschland mit Infektionsepidemiologischem Jahrbuch, Epidemiologischem Bulletin und einer web-basierten Schnittstelle detailliert aus. Zur Website des Robert Koch-Instituts hier.

Aktuell meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

§ 6 IfSG listet alle meldepflichtigen Krankheiten (Arztmeldung). Namentlich zu melden ist der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung und der Tod in Bezug auf:

  • Botulismus,
  • Cholera,
  • Diphtherie,
  • humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen,
  • akute Virushepatitis,
  • enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS),
  • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,
  • Keuchhusten,
  • Masern,
  • Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis,
  • Milzbrand,
  • Mumps,
  • Pest,
  • Poliomyelitis,
  • Röteln einschließlich Rötelnembryopathie,
  • Tollwut,
  • Typhus abdominalis oder Paratyphus,
  • Windpocken,
  • zoonotische Influenza,
  • Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
  • die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt
  • sowie eine Clostridioides-difficile-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf.

Weiterhin kann der Verdacht und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis meldepflichtig sein. Ebenso der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung. Auch die Verletzung durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers unterliegen der Meldepflicht. Personen, die an einer behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose leiden und die Behandlung verweigern oder abbrechen, müssen dem Gesundheitsamt nach IfSG gleichermaßen angezeigt werden. Nichtnamentlich hingegen ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.

§7 IfSG enthält eine über 50 Punkte lange Liste mit Krankheitserregern, deren Nachweis namentlich zu melden ist, soweit er auf eine akute Infektion hinweist (Labormeldung). Dazu zählen u.a. Ebolavirus, Gelbfiebervirus, Hepatitis (A-E), Lassavirus, Masernvirus, Mumpsvirus, Norovirus und Rotavirus und SARS-CoV-2. Nichtnamentlich müssen Labore dem zuständigen Gesundheitsamt melden: Treponema pallidum, HIV, Echinococcus sp., Plasmodium sp. und Toxoplasma gondii.

Ändert sich die epidemiologische Lage, werden die Krankheiten- und Erregerkataloge nach der IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung (IfSGMeldAnpV) angepasst. Weiterhin ergänzen die Meldepflichten landesspezifische Gesetze und Verordnungen.

Meldefristen und Meldekette

Namentliche Meldungen müssen durch den feststellenden Arzt oder andere zur Meldung verpflichtete Personen (§ 8 IfSG) innerhalb von 24 Stunden an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen. Nichtnamentliche Meldungen ebenso, mit Ausnahme der unter § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Erreger – diese müssen dem Robert Koch-Institut in einem Zeitraum von zwei Wochen mitgeteilt werden.

Beim zuständigen Gesundheitsamt eingegangen, werden die Daten anhand so genannter Falldefinitionen bewertet und ggf. an die zuständige Landesbehörde, von dort an das RKI und bei einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite auch an die Weltgesundheitsorganisation (WHO) übermittelt.

Seit 2021 sind Untersuchungsämter und -stellen verpflichtet, den Nachweis einer Coronavirus-Infektion über das Elektronische Melde- und Informationssystem zu melden.

Abfälle, die aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen verlangen

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), ein Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz (UMK), fasst in ihrer Mitteilung 18 die notwendigen Informationen zur Einstufung und Entsorgung von medizinischem Abfall zusammen. Die Seiten 6 bis 9 enthalten ausführliche Hinweise zum Umgang mit Abfällen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden. Diese werden in der Gruppe der gefährlichen Abfälle unter dem Abfallschlüssel 180103* geführt. Hierunter finden Abfallbeauftragte ebenso wie im IfSG eine Liste mit Erkrankungen, die mit Blick auf die Ansteckungsgefährlichkeit, der Überlebensfähigkeit des Erregers, den Übertragungsweg, das Ausmaß und die Art der potenziellen Kontamination, die Menge des kontaminieren Abfalls und die Schwere der ggf. ausgelösten Erkrankungen und deren Behandelbarkeit besondere Anforderungen an die Infektionsprävention stellen.

Zu AS 180103* zählen außerdem auch Abfälle, die nach § 17 IfSG besondere Beachtung erfordern. Damit sind Gegenstände gemeint, die mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind. In diesem Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um hierdurch drohende Gefahren abzuwenden. Wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, müssen die Gegenstände vernichtet werden.

Bei der Behandlung von COVID-19-Patienten gibt es in der Regel keine Abfälle, die als gefährliche Abfälle deklariert werden müssen. Unter AS 180103* fallen jedoch Abfälle, die bei der mikrobiologischen und virologischen Diagnostik von COVID-19 entstehen und nicht desinfiziert werden können.

Schutzmaßnahmen können Grundrechte einschränken

Das Infektionsschutzgesetz stellt Maßnahmen zur Verhütung (Abschnitt 4) und zur Bekämpfung (Abschnitt 5) übertragbarer Krankheiten dar. Für bestimmte Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Pflege- und Altenheime oder auch Obdachlosenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten hält Abschnitt 6 detaillierte Vorschriften zum Infektionsschutz bereit. Gesundheitliche Anforderungen an Personal beim Umgang mit Lebensmitteln (Abschnitt 8) und Vorschriften zu Tätigkeiten mit Krankheitserregern (Abschnitt 9) umfasst das IfSG ebenso.

Infektionskrankheiten zu vermeiden und zu bekämpfen hat in Deutschland einen so hohen Stellenwert, dass Schutzmaßnahmen sogar Grundrechte einschränken können:

  • Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz)
  • Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz)
  • Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz)
  • Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 Grundgesetz)
  • Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz)
  • Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz)

Auch die Ausübung des Berufs darf ganz oder teilweise untersagt werden.

Impfstatus von Beschäftigten im Gesundheitswesen

§ 23a IfSG erlaubt es Krankenhäusern, Kliniken und Arztpraxen, den Impfstatus von Beschäftigen zu erfassen und davon die Beschäftigung abhängig zu machen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft empfiehlt zur Vermeidung von Infektionskrankheiten ausdrücklich allen Krankenhäusern, „in Abhängigkeit von Art und Umfang der Patientenkontakte sowie des betroffenen Patientenklientels, den Impfstatus ihrer Beschäftigten zu erheben und aus den gewonnenen Erkenntnissen ggf. Konsequenzen für deren Tätigkeitsfeld zu ziehen“.

Quellen

Das Infektionsschutzgesetz wurde mit dem Ziel verabschiedet, übertragbare Krankheiten vorzubeugen, Infektionen schnell zu erkennen und eine Weiterverbreitung zu verhindern. (Foto: Thomas Siepmann, Fotolia)
Das Infektionsschutzgesetz wurde mit dem Ziel verabschiedet, übertragbare Krankheiten vorzubeugen, Infektionen schnell zu erkennen und eine Weiterverbreitung zu verhindern. (Foto: Thomas Siepmann, Fotolia)